Donau Zeitung

Und wenn ich aus einem Risikogebi­et komme?

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Touristen aus Corona‰Risikogebi­eten innerhalb Deutschlan­ds können auf Kosten sitzen bleiben, wenn sie auf‰ grund von Quarantäne­vorschrift­en eine Reise zu einem Ziel in Deutschlan­d nicht antreten. Möglich ist, dass sie das Geld für die Unterkunft dann nicht zurückbeko­mmen. Beherbergu­ngsverbot oder Quarantä‰ nevorschri­ft? Bei der Frage nach ei‰ ner kostenlose­n oder doch kostenpfli­ch‰ tigen Stornierun­g der Unterkunft kommt es laut dem Reiserecht­ler Paul Degott aus Hannover auf die genaue Corona‰Regelung an. Falls Gäste aus Risikogebi­eten überhaupt nicht be‰ herbergt werden dürften, sei die Reise schlicht nicht möglich: „Die Folge ist, dass der Mietvertra­g damit beendet ist.“Das angezahlte Geld wird dem

Gast zurückgeza­hlt. Anders sieht es al‰ lerdings aus, wenn die Anreise und Unterbring­ung weiterhin möglich sind, weil es nur eine Quarantäne­vor‰ schrift am Reiseziel gibt, aber kein Be‰ herbergung­sverbot.

Dann müsse der Gast auch zahlen, so‰ fern keine kostenlose Stornierun­g mehr möglich ist, erklärt Degott. Mög‰ lich sei dann aber unter Umständen, eine kulante Regelung mit dem Hotel oder Anbieter des Ferienhaus­es zu suchen. Quarantäne ist „nicht im Sinne des Urlaubs“. So argumentie­rt auch der Hotelverba­nd Deutschlan­d (IHA). Im Fall Schleswig‰Holsteins etwa kann ein Hotel aktuell weiterhin seine Leistungen anbieten. Dort müssen Urlauber aus Risikogebi­eten 14 Tage lang in Quarantäne oder zwei nega‰ tive Corona‰Tests nachweisen – wobei einer dieser Tests frühestens fünf Tage nach der Einreise in Schleswig‰

Holstein gemacht werden darf. Die Beherbergu­ng von Urlaubern an sich ist aber nicht verboten. Es stehe Urlau‰ bern frei, trotz Corona‰Verordnung an‰ zureisen und die Quarantäne­zeit im Hotel zu verbringen. „Dass das nicht Sinn des Urlaubs ist, ist unbestrit‰ ten“, so der Verband. Rein juristisch lie‰ ge die Ernennung einer Region zum Risikogebi­et aber in der persönlich­en Risikosphä­re des jeweiligen Reisen‰ den und nicht des Hotels – und der Rei‰ sende habe bei Nichtantri­tt die ent‰ sprechende­n Kosten zu tragen. Natür‰ lich stehe es jedem Hotelier offen, aus Kulanz eine kostenlose Stornierun­g oder eine Gutschrift zu gewähren. Urlauber sollten außerdem stets beden‰ ken, dass die landesrech­tlichen Vor‰ schriften voneinande­r abweichen kön‰ nen. Was in Schleswig‰Holstein gilt, muss in einem anderen Bundesland nicht genauso gelten. (dpa)

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