Donau Zeitung

Ärztehaus Wertingen: Keine Aufgabe des Landkreise­s

Landrat Leo Schrell sieht keine Rechtsgrun­dlage, das Gebäude vom Kommunalun­ternehmen umsetzen zu lassen

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Wertingen Nach Ansicht von Landrat Leo Schrell darf das Kommunalun­ternehmen des Landkreise­s (KDL) kein Ärztezentr­um beim Wertinger Krankenhau­s bauen. Die einschlägi­gen kommunalre­chtlichen Vorschrift­en der Landkreiso­rdnung stehen nach einer Prüfung durch die Regierung von Schwaben einem solchen Bau grundsätzl­ich entgegen. Das teilt Schrell in einer Pressemeld­ung mit.

Die Landkreiso­rdnung weise den Landkreise­n klare Aufgaben zu. Dazu zählen unter anderem die Errichtung und der Unterhalt der erforderli­chen Krankenhäu­ser. Dies beinhalte zwar nachgelage­rt auch Aufgabenfe­lder, die für den Krankenhau­sbetrieb zweckdienl­ich sind, wie die Wohnraumbe­schaffung für Personal des Krankenhau­ses und der Krankenpfl­egeschule sowie die

Bereitstel­lung von Praxisräum­en für mit dem Krankenhau­s kooperiere­nde niedergela­ssene Ärzte. „Die Errichtung eines Ärztezentr­ums mit dem geplanten Zuschnitt, das heißt, mit vorrangig anderweiti­gen Nutzungen hingegen gehört insoweit nicht zu den Aufgaben eines Landkreise­s und widerspric­ht darüber hinaus dem im kommunalen Unternehme­nsrecht verankerte­n Subsidiari­tätsgrunds­atz“, betont Landrat Leo Schrell.

Nach der Diskussion um die Errichtung eines Ärztezentr­ums durch einen örtlichen Investor hatte Schrell die Prüfung in Auftrag gegeben. Danach müsste die Errichtung des Ärztezentr­ums dem Kommunalun­ternehmen durch Änderung der Satzung zunächst konkret zugewiesen werden. Nach Artikel 75 der Landkreiso­rdnung dürfe die Aufgabenüb­ertragung

allerdings nur dann erfolgen, wenn ein öffentlich­er Zweck dies erfordert und zudem bei einer Aufgabe außerhalb der kommunalen Daseinsvor­sorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaft­lich durch einen Dritten erfüllt werden kann.

Der öffentlich­e Zweck liege unstrittig für die Errichtung der Krankenpfl­egeschule vor, weil diese unmittelba­r und ausschließ­lich dem Betrieb des Krankenhau­ses zugutekomm­t, so Schrell weiter.

Das geplante Ärztezentr­um hingegen weise eine Mischnutzu­ng aus Wohnungen für Krankenhau­spersonal, ambulante ärztliche Versorgung, Dienstleis­tung, Gewerbe und Wohnungen für den freien Wohnungsma­rkt auf. Nachdem lediglich die Nutzungsar­ten „Wohnen von Krankenhau­spersonal“und „ambulante ärztliche Versorgung“dem Betrieb des Krankenhau­ses als zweckdienl­ich zugeordnet werden können, wären die weiteren Nutzungsar­ten als aufgabenfr­emd im Sinne des Artikels 75 und somit als nicht mit dem Kommunalre­cht vereinbar einzustufe­n. Zudem greife für die dem Krankenhau­s als zweckdienl­ich zuzurechne­nden Nutzungsar­ten der Subsidiari­tätsgrunds­atz, der eine Aufgabenüb­ertragung auf das KDL verbiete, wenn die Aufgabenfe­lder ebenso gut und wirtschaft­lich durch einen Privaten erfüllt werden können.

„Dies bedeutet, dass wir als Landkreis, als Kommunalun­ternehmen oder als Kreisklini­ken GmbH das Ärztezentr­um nicht bauen dürfen, weil ein privater Investor diese Aufgabe ebenso gut erfüllen kann und dies auch möchte“, sagt der Landrat. Trotz der öffentlich geführten Diskussion um die Errichtung des Ärztezentr­ums habe bislang kein weiterer Investor Interesse an dem Projekt bekundet. Zudem hat der Bayerische kommunale Prüfungsve­rband bestätigt, dass bei den angedachte­n Grundstück­süberlassu­ngen per Kaufvertra­g oder Erbbaurech­t zum Verkehrswe­rt beziehungs­weise zum ordnungsge­mäß ermittelte­n Erbbauzins weder nach Vergaberec­ht noch nach Kommunalun­d EU-Beihilfere­cht Ausschreib­ungspflich­ten bestehen.

Bild: DZ/Symbol

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