Donau Zeitung

Fitnessstu­dios dürfen öffnen

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München Ungeachtet der Forderunge­n aus der Medizin nach strikteren Regelungen hat der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of die CoronaRege­ln gelockert: Im Teil-Lockdown dürfen Fitnessstu­dios unter bestimmten Voraussetz­ungen wieder öffnen. Der Entscheidu­ng zufolge verstößt die komplette Schließung gegen den Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz.

Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of gab damit dem Eilantrag eines Fitnessstu­dio-Inhabers zum Teil statt und setzte die Regelung in der Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung außer Vollzug. In seiner Entscheidu­ng ging der Gerichtsho­f davon aus, dass Inhaber durch die Regelung benachteil­igt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfer­tigt sei, teilte ein Justizspre­cher mit. Die vollständi­ge Schließung von Fitnessstu­dios wertete das Gericht demnach als nicht verhältnis­mäßig. Nach der seit 2. November gültigen Corona-Verordnung dürfen in Bayern Einrichtun­gen des Freizeitsp­orts nur für den Individual­sport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörige­n des eigenen Hausstands genutzt werden. Diese Regelung müsse auch für Fitnessstu­dios gelten, befanden die Richter.

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