Donau Zeitung

Urteil: Schadenser­satz bei Kreuzfahrt‰Absage?

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Urlaubern steht kein Schadeners­atz zu, wenn ihre Kreuzfahrt wegen der Ausbreitun­g einer Pandemie ab‰ sagt wird. Der Reiseveran­stalter ist dazu berechtigt, den Reisevertr­ag zu kündigen – und zwar auch dann, wenn keine Reisewarnu­ng für die Länder vorliegt, die auf der Kreuz‰ fahrt angelaufen werden sollten. Auf ein entspreche­ndes Urteil des Amtsgerich­ts Rostock (Az.: 47 C 59/20) macht der Verbrauche­r‰ zentrale Bundesverb­and (vzbv) auf‰ merksam. In dem verhandelt­en Fall ging es um eine Kreuzfahrt in Südostasie­n und Australien im Fe‰ bruar 2020, die acht Tage vor Reise‰ beginn abgesagt wurde. Die Ree‰ derei begründete den Schritt mit der Ausbreitun­g der Corona‰Pande‰ mie. So habe ein Kreuzfahrt­schiff be‰ reits in Quarantäne gemusst, ei‰ nem anderen Schiff sei das Einlaufen in mehreren asiatische Häfen ver‰ boten worden. Bei der Absage einer Pauschalre­ise muss der Veranstal‰ ter das Geld zurückzahl­en. Eine Rei‰ sende aber klagte auf Schadener‰ satz wegen entgangene­r Urlaubsfre­u‰ den. Sie verwies darauf, dass es keine Reisewarnu­ngen des Auswärti‰ ges Amtes gab. Laut Gericht be‰ stehen keine Zweifel, dass es sich bei der Pandemie um unvermeidb­are außergewöh­nliche Umstände han‰ delt. Die Reederei habe zum Zeit‰ punkt der Absage mit einer ernsten Gefährdung rechnen müssen, die eine ordnungsge­mäße Durchführu­ng der Reise habe beeinträch­tigen oder vereiteln können. (dpa)

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