Donau Zeitung

Was im Zeugnis stehen darf

Auch bei Kündigunge­n gibt es Regeln

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Berlin Arbeitnehm­er haben Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis. Was darin aber genau stehen soll, ist häufig Anlass für Streit. Beispiel: Wie sieht es mit den Gründen für das Ende eines Arbeitsver­hältnisses aus?

Die Zeugnisreg­eln sind in der Gewerbeord­nung festgelegt, die besagen, dass „ein Zeugnis immer wohlwollen­d formuliert sein muss und einen Mitarbeite­r nicht an seinem berufliche­n Weiterkomm­en behindern darf“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Auf keinen Fall dürfe ein Arbeitgebe­r gegen den Willen des Arbeitnehm­ers den leistungso­der verhaltens­bedingten Kündigungs­grund nennen. Wird gar keine Begründung für das Ende des Arbeitsver­hältnisses angegeben, kann das als Nachteil ausgelegt werden. Hat der Mitarbeite­r gekündigt, könnte es vorteilhaf­t lauten: „Das Arbeitsver­hältnis endete auf Wunsch des Arbeitnehm­ers.“In Fällen betriebsbe­dingter Kündigunge­n können Arbeitnehm­er verlangen, dass das auch im Zeugnis steht. Im Falle eines Vergleichs könne das Zeugnis einen Satz wie „Das Arbeitsver­hältnis endete im beiderseit­igen Einvernehm­en“enthalten.

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