Donau Zeitung

Richtig vererben, so geht es

Wer nicht will, dass nach seinem Tod das Vermögen in die falschen Hände fällt, muss rechtzeiti­g die Weichen stellen

- Michael Kerler

Die eigene Familie absichern, dafür sorgen, dass das eigene Lebenswerk und das Ersparte nach dem Tod an die richtigen Erben fällt – das ist vielen Menschen sehr wichtig. Es hat deshalb Sinn, den eigenen Nachlass zu ordnen. Die Vermögensn­achfolge birgt in Deutschlan­d mit dem Erbrecht einige Fallstrick­e, mit denen viele Bürger vielleicht nicht rechnen oder an die sie nicht denken. Ein kleiner Überblick, wie es gelingen kann, für das Erbe die richtigen Weichen zu stellen.

Wer erbt im Normalfall ein Vermögen?

In Deutschlan­d gilt eine gesetzlich­e Erbfolge. Die Regelungen greifen immer dann, wenn beispielsw­eise kein Testament vorhanden ist. „Über das gesetzlich­e Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellun­gen“, warnt die Bundesnota­rkammer. „Das böse Erwachen kommt dann im Erbfall.“Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Ehepartner das Haus oder das Ersparte im eigenen Todesfall alleine erbt. Das ist aber nicht immer der Fall. In der gesetzlich­en Erbfolge können zum Beispiel neben dem Ehepartner auch Kinder, Eltern, Geschwiste­r oder weitere Verwandte wie Nichten und Neffen berücksich­tigt werden. Ein Beispiel: Herr A stirbt und hinterläss­t die Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau bekommt die Hälfte des Vermögens als Erbe, die Kinder je ein Viertel. Ein anderes Beispiel der Bundesnota­rkammer: Der Ehemann ist bereits vor einigen Jahren gestorben, nun stirbt auch dessen Witwe. Hatte die Witwe zwei Kinder, würde jedes Kind die Hälfte des Vermögens erben. Ist ein Kind ebenfalls gestorben, fällt diese Hälfte an die Enkelkinde­r.

Wie kann ich darauf Einfluss nehmen, an wen mein Vermögen vererbt wird?

Wer sein Vermögen anders als nach der gesetzlich­en Erbfolge verteilen will, kann einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten durch eine Schenkung übertragen – oder er verfasst ein Testament. Schließlic­h gibt es die Möglichkei­t, einen Erbvertrag zu schließen, berichtet die Bundesnota­rkammer. Diesen muss ein Notar beurkunden. Da es sich um einen Vertrag handelt, müssen mindestens zwei Vertragspa­rteien beteiligt sein. Auch Änderungen am Vertrag müssen alle Parteien zustimmen. Ist also eine Person verstorben, kann der Vertrag nicht mehr geändert werden. Diese Bindung sei ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterben­den zu steuern.

Was ist der Pflichttei­l?

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann jeder Bürger bestimmen, wer seine Erben sein sollen. „Die meisten Menschen in Deutschlan­d empfinden es jedoch als ungerecht, wenn der überlebend­e Ehegatte oder die engsten Verwandten gar nichts erhalten“, schreibt das Justizmini­sterium. In der gesetzlich­en Erbfolge hätten sie ja profitiert. Deshalb steht ihnen rechtlich ein Pflichttei­l zu.

Wie muss ein Testament aussehen?

Ein Testament kann eigenhändi­g errichtet werden. Es muss dafür aber vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschrif­tlich verfasst und unterschri­eben sein. „Ist das Testament mit Schreibmas­chine oder Computer geschriebe­n worden oder fehlt die Unterschri­ft oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig“, berichtet das Justizmini­sterium. Am Ende muss der Text mit Vor- und Nachname unterschri­eben und mit Ort und Datum versehen werden. „Das Wissen, dass ein Testament handschrif­tlich sein muss, geht im Alltag bisweilen unter“, hat der Augsburger Notar Bernhard Hille beobachtet. Die Folgen können fatal sein, weil am Ende dann statt des eigenen Willens die gesetzlich­e Erbfolge greift. Eine weitere Möglichkei­t ist ein notarielle­s Testament, das zusammen mit einem Notar erarbeitet und beurkundet wird. Der Notar berät dabei über die Details des deutschen Erbrechts. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Vermögens, zum Beispiel bei 50 000 Euro zu vererbende­m Vermögen 165 Euro Notargebüh­r. Das Justizmini­sterium rät, sich davon nicht abschrecke­n zu lassen: „Gut gemeinte, aber unzweckmäß­ig oder unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben. Gerichtlic­he Auseinande­rsetzungen kosten dann ein Vielfaches.“

Mit welcher Art von Testament kann ich meinen Ehe- oder Lebenspart­ner absichern?

Ehepaare haben die Möglichkei­t, ein gemeinscha­ftliches Testament zu verfassen. Zum Beispiel kann ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschrif­tlich aufschreib­en, dann müssen beide mit Vornamen und Familienna­men unterschre­iben. Nach dem Tod ist der überlebend­e Ehegatte in der Regel an das gemeinscha­ftliche Testament gebunden.

Was ist das „Berliner Testament“?

Häufig wollen die Eheleute, dass der überlebend­e Ehegatte alles erbt und erst nach seinem Tod das Vermögen an die Kinder übergeht. „In diesem Falle setzen sich die Ehegatten gegenseiti­g zu Alleinerbe­n ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztverst­erbenden Ehegatten Erben sein sollen“, rät das Justizmini­sterium. Dies nennt sich „Berliner Testament“. Der überlebend­e Ehegatte kann dann über den Nachlass zu Lebzeiten – von Ausnahmen abgesehen – frei verfügen, einen Pflichttei­l können die Kinder trotzdem fordern. Zudem kann nach der gesetzlich­en Regelung der überlebend­e Ehegatte sein eigenes Testament nicht mehr ändern.

Kann man auch Schulden erben?

Ja, nimmt man ein Erbe an, erbt man das Vermögen des Verstorben­en, haftet aber auch für dessen Schulden, berichtet die Notarkamme­r. Eine Wahlmöglic­hkeit, bestimmte Teile zu erben, gibt es nicht. Es gelte das Alles-oder-nichts-Prinzip. Wer das Risiko nicht eingehen will, kann das Erbe ausschlage­n – bei Gericht oder einem Notar. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen.

Gut gemeinte, aber unklare Testamente führen häufig zu Streit unter den Erben

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