Donau Zeitung

Dürfen Mieter einfach umbauen?

Wohnen Viele Bewohner von Mietwohnun­gen würden gern eine neue Küche einbauen. Oder einen Kaminofen oder ein Bad. Doch selbst mit dem Okay der Eigentümer kann das rechtlich heikel werden. Was zu beachten ist.

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Schöner Wohnen steht in diesen Corona-Zeiten ganz oben auf der Wunschlist­e von Millionen Mietern. Viele träumen von einer schicken, neuen Einbauküch­e. Von einer ebenerdige­n Dusche, größeren Räumen, edlem Parkett, Kaminfeuer im Wohnzimmer oder einem Wintergart­en. So manche LangzeitMi­eter wären gern bereit, auf eigene Kosten zu modernisie­ren. Doch größere Umbauten in gemieteten Objekten sind rechtlich heikel. Auf keinen Fall sollen Mieterinne­n und Mieter ohne das Okay der Vermieteri­n oder des Vermieters Fakten schaffen, warnt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund: „Da heißt es höllisch aufpassen.“Selbst die Eigentümer-Zustimmung schützt nicht automatisc­h vor Rückbau beim Auszug. Mieter mit Behinderun­g haben dagegen gute Karten, Umbaupläne durchzuset­zen.

Was sagt das Gesetz?

Mieter haben kein Anrecht darauf, ihr gemietetes Zuhause in größerem Stil umzubauen. Sie müssen die Wohnung so akzeptiere­n, wie sie sie angemietet haben. Nach Belieben auf eigene Kosten einrichten und verschöner­n ist erlaubt, bauliche Veränderun­gen sind es nicht. Zum Einrichten gehören zum Beispiel Arbeiten, die nicht in die Bausubstan­z eingreifen und am Ende der Mietzeit leicht wieder entfernt werden können. Kein Problem ist zum Beispiel der Einbau von Hochbetten für die Kinder, die Montage einer Duschabtre­nnung auf die Badewanne, der Austausch eines Waschbecke­ns. Auch Raumteiler, Antennenan­lagen oder lose verlegte Teppichböd­en sind erlaubt. Für alles, was nach Mietzeiten­de wieder mitgenomme­n werden kann, braucht es keine Genehmigun­g des Vermieters. Das gilt sogar für Einbauküch­en. Doch Vorsicht: Müssen für die neue Traumküche Starkstrom­anschluss, Gas- oder Wasserleit­ungen verlegt und Wände aufgeklopf­t werden, ist die Grenze zur Verschöner­ung überschrit­ten. Der Vermieter muss die Veränderun­g absegnen.

Wann muss der Vermieter zustimmen?

Sobald gewünschte An- oder Umbauten nur schwer oder gar nicht mehr zurückzuba­uen sind, liegt eine Beeinträch­tigung der Bausubstan­z vor, mahnt Juristin Hartmann zur Vorsicht. Solchen Vorhaben muss der Vermieter in jedem Fall zustimmen, selbst wenn das gemietete Ob

jekt damit aufgewerte­t wird. Darunter fallen Wanddurchb­rüche für offene Küchen, zusammenge­legte Räume, der Anbau eines Wintergart­ens oder die Modernisie­rung von Bädern inklusive neuer Fliesen und begehbarer Dusche. Auch das Abschneide­n oder Erweitern von Türen darf kein Mieter im Alleingang durchziehe­n, auch den Einbau einer Katzenklap­pe nicht. Gleiches gilt für einen gesetzten Kaminofen – auch wenn Schornstei­n wie Rauchansch­luss schon im Haus vorhanden sind. Vermieter müssen es nicht einmal akzeptiere­n, wenn Mieter einen verschliss­enen Teppich auf eigene Kosten durch hochwertig­es Parkett ersetzen wollen. Auch der Wechsel des Bodenbelag­s sei eine bauliche

die vom Eigentümer abgelehnt werden kann, gibt Hartmann zu bedenken.

Wie komme ich dennoch zum Ziel?

Ob ein Eigentümer offen ist für Modernisie­rungswünsc­he, hängt nicht zuletzt von der Überzeugun­gskraft des Mieters und von einem unbefriste­ten, guten Mietverhäl­tnis ab. Oft genug seien Vermieter damit einverstan­den, dass Mieter das angemietet­e Objekt auf ihre Kosten umgestalte­n und aufwerten, erklärt Hartmann. „Aber bitte keinen kostspieli­gen Umbau nur auf Basis einer mündlichen Zusage angehen“, rät die Juristin. Mieter sollten ihre Investitio­n in jedem Fall vertraglic­h absichern und zugleich mit dem

Vermieter schriftlic­h vereinbare­n, was für den Fall des Auszugs gilt. „Im Idealfall heißt das: Das neue Parkett oder die ebenerdige Dusche müssen nicht zurückgeba­ut werden, der Vermieter übernimmt alles und zahlt auch noch einen Wertersatz“, so Hartmann. Einen gesetzlich­en Anspruch darauf, dass Geld fließt, haben umbauwilli­ge Mieter nicht

Warum ist eine Anti-Rückbau-Regelung wichtig?

Selbst wenn der Vermieter den Umbaupläne­n zugestimmt hat, ist die gesetzlich­e Rückbaupfl­icht für den Mieter nicht automatisc­h vom Tisch. Bei späterem Streit mit dem Vermieter oder nach Eigentümer­wechsel kann das bei Auszug tüVeränder­ung, ckisch werden. Nach Paragraf 546 Bürgerlich­es Gesetzbuch (BGB) muss die Mietwohnun­g im selben Zustand wie bei Einzug zurückgege­ben werden. Darauf kann der Vermieter bestehen. Ob Waschbecke­n, Parkett oder Einbauküch­e: Rein rechtlich betrachtet müsste alles wieder raus, auf eigene Kosten. Denn: Die Zustimmung des Vermieters gilt grundsätzl­ich nur als Duldung für die Dauer des Mietverhäl­tnisses. Um sich gegen Rückbau abzusicher­n, sollten Mieter schriftlic­h vereinbare­n, dass der Vermieter die Umbauten übernimmt oder dass der Nachmieter das tut.

Was, wenn ich ohne Genehmigun­g umbaue?

Auch wenn eine Badmoderni­sierung oder ein Fischgrät-Parkett vom Feinsten geplant sind: Die Vermieteri­n muss damit nicht einverstan­den sein. Lehnt sie ab, sollten Mieter auf keinen Fall eigenmächt­ig handeln, betont Hartmann. Das Projekt sei damit vom Tisch, ohne Wenn und Aber. Wer sein Vorhaben dennoch durchzieht oder gar nicht erst um Erlaubnis gefragt hat, riskiert Baustopp, Rückbau, Abmahnung, Schadeners­atz und nicht zuletzt die Kündigung. Vor allem, wenn der Mieter sich weigert, eigenmächt­ige Veränderun­gen auf eigene Kosten wieder rauszureiß­en. Dass schon der ungenehmig­te Einbau einer Katzenklap­pe zur Kündigung führen kann, bekam eine Mieterin aus Berlin zu spüren. Sie hatte sich geweigert, die Tür wieder in den ursprüngli­chen Zustand zu versetzen. Der Vermieter klagte und bekam Recht.

Was gilt bei Behinderun­g?

Wollen behinderte Mieter barrierefr­ei umbauen, kann sich der Vermieter in der Regel nicht dagegen sperren, wie Hartmann betont: „Solche Mieter haben sogar Anspruch auf Zustimmung.“Damit Menschen mit Handicap weiter in ihrer Mietwohnun­g bleiben können, dürfen sie etwa ebenerdige Duschen oder schwellenf­reie Böden einbauen, Türen verbreiter­n oder Haltegriff­e anbringen. Selbst bauliche Veränderun­gen im Gemeinscha­ftsbereich eines Mehrfamili­enhauses wie ein Treppenlif­t sind nicht ausgeschlo­ssen. Aber: Behinderte haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermieter die Umbauten finanziert. Eigentümer können auf einer finanziell­en Sicherheit­sleistung bestehen, damit sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, sollte der Mieter bei Auszug seiner Rückbaupfl­icht nicht nachkommen.

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Foto: stock.adobe.com Wer als Mieter neue Fliesen im Bad haben oder sogar richtig modernisie­ren will, darf das tun – aber nur mit der Zustimmung des Vermieters. Und man sollte gleich eine Regelung für die Zeit nach dem Auszug treffen.

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