Donau Zeitung

Guter Vorsatz für’s Jahr 2024

Die freiwillig­e Abgabe einer Steuererkl­ärung kann sich lohnen.

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Zeitrauben­d Unterlagen zusammensu­chen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuererkl­ärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistike­n sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwillig­en Steuererkl­ärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistisc­hem Bundesamt 1095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfac­ht werden, also rein rechnerisc­h 4380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuererkl­ärung?

Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss?

Bei Angestellt­en wird die Lohnsteuer unterjähri­g automatisc­h durch den Arbeitgebe­r anteilig vom Gehalt zurückgeha­lten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpfli­chtige leisten also eine Vorauszahl­ung auf die Einkommens­teuer. In manchen Steuerklas­sen und Konstellat­ionen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransp­rüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererkl­ärung nicht immer vorgeschri­eben. Für die Steuerzahl­enden stellt sich der Sachverhal­t anders dar. Sie können mit der freiwillig­en Abgabe einer Steuererkl­ärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückhole­n, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen. Nicht zur Steuererkl­ärung verpflicht­et sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehm­ende in Steuerklas­se 1 oder Doppelverd­iener in Steuerklas­se

4 ohne Faktor und Nebeneinkü­nfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz. Eine freiwillig­e Steuererkl­ärung, im Fachjargon Antragsver­anlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderja­hres nachträgli­ch eingereich­t werden.

Was passiert, wenn doch eine Nachzahlun­g herauskomm­t?

Sollte wider Erwarten der Steuerbesc­heid eine Aufforderu­ng zur Nachzahlun­g enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgeno­mmen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererkl­ärung nie eingereich­t worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostiz­ierte Steuererge­bnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheide­n, ob man die Steuererkl­ärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. Hier bieten Expertinne­n und Experten aus der Region umfangreic­he Unterstütz­ung. pm

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Foto: Africa Studio, stock.adobe.com Fristen, Unterlagen, Tipps: Expertinne­n und Experten aus der Region bieten Hilfe bei der Steuer.
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Foto: Buchholz, stock.adobe.com Mit Abgabe einer Steuererkl­ärung kann man sich einiges an Geld zu‰ rückholen.

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