Wenn aus „Saurem“plötzlich „Teures“wird
Halloween Wer haftet, wenn ein Streich ausartet? Experten klären auf und haben einen wichtigen Tipp für Eltern
Für manchen Haus- oder Wohnungsbesitzer gibt es an Halloween nicht nur „Saures“sondern auch „Teures“– nämlich dann, wenn die Streiche zu derb ausfallen. „Beschmierte Hauswände, verklebte Schlösser oder Kratzer im Autolack fallen in den Bereich der Sachbeschädigung“, warnen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und weisen darauf „Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern greift, hängt nicht nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab, sondern unter anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.“
Die DVAG erklärt: Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder nicht selbst für ihr Handeln verantwortlich. Geht etwas kaputt, weil Eltern, Großeltern oder etwa Nachbarn die Kleinen nicht beaufsichtigt haben, sind diese Erwachsenen für den Schaden verantwortlich. Wird die Aufsichtspflicht hingegen nicht verletzt, gibt es aus rechtlicher Sicht eigentlich keinen Schuldigen. Die Folge: Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen, so die DVAG.
Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren haften die Eltern ebenfalls nicht automatisch: Ist das Kind behin: reits in der Lage, die Folgen seines Handelns und den dadurch entstehenden Schaden abzuschätzen, oder zerkratzt es sogar absichtlich Nachbars Auto, haftet es selbst. Ist es aber nicht reif genug, um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und die Kinder alleine durch die Straßen ziehen ließen. Die DVAG-Experten raten Eltern daher, ihre Kinder vorab über die Grenzen zwischen harmlosem Streich und Sachbeschädigung sowie über die Folgen aufzuklären. (lea, pm)