Donauwoerther Zeitung

Glas Wein rechtferti­gt keine fristlose Kündigung

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Wer als Servicemit­arbeiter auf Kosten des Arbeitgebe­rs ein Glas Wein trinkt, darf nicht gekündigt werden. Der Arbeitgebe­r muss Mitarbeite­r erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein Alkoholver­bot gilt. Darauf weist der Deutsche Anwaltvere­in hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Düsseldorf (Az.: 8 Ca 5713/14).

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