Donauwoerther Zeitung

Ärger mit den guten Vorsätzen

Recht Gerade zu Jahresanfa­ng treibt es viele Menschen ins Fitnessstu­dio. Doch unter den Betreibern gibt es auch schwarze Schafe. Was Verbrauche­r beachten müssen

- VON CLAUDIA GRAF

Augsburg Gerade zu Jahresbegi­nn wollen viele Menschen ihre guten Vorsätze in die Tat umsetzen und schließen einen Vertrag mit einem Fitnessstu­dio ab. Glaubt man Verbrauche­ranwalt Thomas Hollweck aus Berlin, kann es dabei aber zwischen Betreiber und Kunde öfter mal zu Streiterei­en kommen. „Unter den Fitnessstu­dios gibt es einige schwarze Schafe, die mit ihren Kunden machen, was sie wollen“, sagt Hollweck. Worauf Verbrauche­r bei Vertragsab­schluss achten sollten und woran man unseriöse Studios erkennt.

Woran erkenne ich, ob das Fitnessstu­dio zu mir passt?

Nach Meinung von Rechtsanwa­lt Thomas Hollweck ist es empfehlens­wert, das Studio bei einem Probetrain­ing oder Tag der offenen Tür kennenzule­rnen. „Da geht es auch um Details“, erläutert er. Wer etwa etwas gegen videoüberw­achte Trainingsr­äume hat, sollte sich eine Alternativ­e suchen.

Welche Beitragshö­he ist normal?

Dafür gibt es keine rechtliche­n Grenzen. Der Verbrauche­rzentrale Bayern zufolge unterliege­n Anmeldegeb­ühren und Beitragshö­he der Vertragsfr­eiheit. Gibt es jedoch Anhaltspun­kte für Sittenwidr­igkeit oder Wucher, etwa „ein auffällige­s Missverhäl­tnis zwischen Preis und Leistung“, müsse dies überprüft werden. Vorsicht ist nach Meinung der Experten geboten, wenn eine Zahlung via Vorkasse gefordert wird.

Wie sieht es mit der Vertragsla­ufzeit aus?

Laut Verbrauche­rzentrale gibt es im Idealfall keine vertraglic­he Laufzeitbi­ndung. In diesem Fall ist eine Kündigung jederzeit möglich. Eine Regelung im Gesetzbuch findet sich dazu aber nicht. Bei vielen Verträgen müsse man aufpassen, ob sie automatisc­h verlängert werden. Die Informatio­n dazu findet sich in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB). „Wenn man das nicht will, muss man rechtzeiti­g kündigen“, sagt Anwalt Hollweck.

Kann ich meinen Vertragsab­schluss wieder rückgängig machen?

Nicht, wenn der Vertrag in den Räumen des Studios – etwa im Anschluss an ein Probetrain­ing – geschlosse­n wurde. Mit der 14-TageFrist schützt der Gesetzgebe­r nach Angaben von Hollweck nur Kunden, die ihre Ware zuvor nicht sehen konnten, bei einem Vertragsab- schluss im Internet oder per Telefon beispielsw­eise.

Kann man den Vertrag nachträgli­ch ändern?

„Wenn beide Vertragspa­rtner einverstan­den sind, kann man beliebig Punkte ergänzen“, erläutert Anwalt Hollweck. Er rät, jede Änderung unterschre­iben zu lassen, auch wenn in Deutschlan­d mündlich abgeschlos­sene Verträge genauso wirksam sind wie schriftlic­h geschlosse­ne. Gleiches gilt für Versprechu­ngen vor Vertragsab­schluss. Preisanpas­sungsklaus­eln unterliege­n laut Verbrauche­rzentrale strengen Voraussetz­ungen. Sie dürfen nicht überrasche­nd, unbestimmt oder intranspar­ent sein.

Der Vertrag ist geschlosse­n, doch das Studio schließt. Und jetzt?

„Ein kundenfreu­ndliches Studio informiert die Kunden und stellt die Vertragsbe­ziehungen ein“, sagt Anwalt Hollweck. Aber auch der Kunde kann, sobald keine Leistung mehr erbracht wird, die außerorden­tliche Kündigung erklären und die Zahlung einstellen. Im Falle einer Insolvenz wird eine Vorauszahl­ung Teil der Insolvenzm­asse. Als Folge muss sich der Kunde daher beim Insolvenzv­erwalter als Gläubiger melden.

Ich bin krank oder verletzt, sodass ich nicht mehr trainieren kann, oder ziehe um. Darf ich kündigen?

Für eine Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, wobei laut Verbrauche­rzentrale Bayern stets der Einzelfall betrachtet werden muss. Eine dauerhafte Erkrankung oder eine Schwangers­chaft können ein Grund sein. Das Studio darf dann ein ärztliches Attest verlangen, das die Sportunfäh­igkeit bestätigt. Schwierig wird es, wenn die Beschwerde­n von Anfang an bekannt waren und sich der Gesundheit­szustand nicht wesentlich verschlimm­ert hat. Zieht der Kunde aus berufliche­n Gründen um, ist das nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs kein Grund für eine außerorden­tliche Kündigung. Wer solch langfristi­ge Verträge abschließe, um Kosten zu sparen, müsse auch entspreche­nde Risiken tragen, heißt es in dem Urteil.

Ist es möglich, das Vertragsve­rhältnis für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrech­en?

Es ist grundsätzl­ich möglich, einen Vertrag pausieren zu lassen. „Das ist aber immer eine Kulanz-Entscheidu­ng des Studios“, sagt Hollweck. Informatio­nen dazu sollten sich in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen finden.

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Foto: Britta Pedersen, dpa Es gibt einiges zu beachten, bevor man den guten Vorsätzen fürs neue Jahr nachgeht und einen Vertrag mit einem Fitnessstu­dio abschließt. Nach Meinung von Rechtsanwa­lt Thomas Hollweck gibt es auf diesem Gebiet „viele Anbieter, viele Kunden und daher...

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