Donauwoerther Zeitung

Wenn die Bausparkas­se den Vertrag kündigt

Immer öfter bekommen Bausparer unerfreuli­che Briefe. Die sind nun auch ein Fall für den Richter

- Wenn Sie weitere Fragen an unsere Experten haben: rat@augsburger allgemeine.de

Die Bausparkas­sen waren immer die Kreditinst­itute des sprichwört­lichen kleinen Mannes, der sich ein Haus kaufen oder eine Renovierun­g finanziere­n will. Für manch ein Kind wurde bereits kurz nach der Geburt ein Bausparver­trag abgeschlos­sen, damit es sich als Erwachsene­r ein Haus kaufen kann. Nach wie vor verfügen die Bausparkas­sen über einen großen Vertrauens­vorschuss in der breiten Bevölkerun­g. Die Frage ist nur: wie lange noch? Denn mittlerwei­le erhalten viele Bausparer eine Kündigung; immer öfter bleiben die angekündig­ten Bonuszahlu­ngen aus.

Landauf, landab kündigen Bausparkas­sen zuteilungs­reife aber noch nicht vollbespar­te Bausparver­träge. Eine Kündigung durch die Bausparkas­sen ist in den Allgemeine­n Bausparbed­ingungen, kurz ABB, allerdings gar nicht vorgesehen. Die Bausparkas­sen berufen sich deshalb auf die gesetzlich­en Vorschrift­en nach Paragraf 488 BGB und Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Ob dies rechtmäßig ist, will der Bundesgeri­chtshof am morgigen Dienstag entscheide­n.

kann der einzelne Betroffene tun, wenn die Kündigung kommt? Wir raten, der Kündigung sofort und nachweisli­ch zu widersprec­hen und zu überprüfen, ob die Kündigung wirklich rechtmäßig ist. Die Regelsparb­eträge sollten weiterbeza­hlt werden. Denn nur so verhalten die Bausparer sich regelkonfo­rm und geben der Bausparkas­se keinen Anlass doch noch rechtmäßig zu kündigen.

Darüber hinaus lehnen einige Bausparkas­sen die Auszahlung des Bonuszinse­s ab. Viele Bausparer haben in ihrem Bausparver­trag jeWas doch vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetz­ungen solche Zinsen an sie ausgezahlt werden. Häufig ist dies der Fall, wenn die Bausparer auf das Darlehen verzichten, obwohl es zuteilungs­reif wäre. Eine weitere Voraussetz­ung ist bei vielen Bausparkas­sen, dass der Bausparver­trag bereits eine bestimmte Zeit läuft.

Die Bausparkas­sen argumentie­ren nun, dass bei einer Vollbespar­ung beziehungs­weise Übersparun­g der Anspruch auf ein Darlehen erlösche und der Bausparer deshalb gar nicht mehr auf das Darlehen verzichten könne. Tatsächlic­h verzichten die Bausparer jedoch. Ob eine ausdrückli­ch schriftlic­he Verzichtse­rklärung erforderli­ch ist, ist umstritten. Dagegen spricht, dass die Bausparkas­sen nicht darauf hinweisen, dass das erforderli­ch ist und auch kein Formular zur Verfügung stellen.

Sinn und Zweck der Bonuszinse­n ist, den Bausparer dafür zu belohnen, dass er das Bauspardar­lehen gar nicht in Anspruch nimmt. Verdeutlic­ht wird das häufig durch die Benennung der Bonuszinse­n mit Begriffen wie Treuebonus oder Treueprämi­e.

Sollte insbesonde­re noch gar keine Vollbespar­ung vorliegen, haben die Bausparkas­sen bislang keine triftigen Gründe dafür benannt, warum Bonuszinse­n nicht ausbezahlt werden sollten. Zumal die Bonuszinse­n auf vielen Abrechnung­en zwar nicht zum Saldo hinzuaddie­rt, aber hervorgeho­ben erwähnt werden, sodass der Bausparer jederzeit weiß, welcher Betrag an Bonuszinse­n zum aktuellen Guthaben noch hinzukommt. Zusätzlich versteuern die Bausparer die Bonuszinse­n bereits. Aus unserer Sicht besteht daher ein Anspruch auf Auszahlung der Bonuszinse­n.

Sollten die Bonuszinse­n nicht bezahlt werden, sollte ebenfalls geprüft werden, ob die Voraussetz­ungen der Auszahlung nicht doch vorliegen.

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Foto: Fotolia Immer mehr Bausparkas­sen verschicke­n Kündigunge­n an ihre Kunden. Eine solche Kündigung ist allerdings gar nicht vorgesehen.
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Daniela Bergdolt ist Fach anwältin für Kapitalmar­kt recht und Vizepräsid­entin der Deutschen Schutzvere­ini gung für Wertpapier­besitz.

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