Donauwoerther Zeitung

Maskenmord an Vanessa schlägt noch immer Wellen

Prozess Am Fasching vor 15 Jahren wurde das Mädchen in Gersthofen ermordet. Der Täter klagt nach wie vor

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Augsburg/Straßburg Vor 15 Jahren schockiert­e der Fall die Menschen in ganz Deutschlan­d. Heute ist der Mord an der zwölfjähri­gen Vanessa noch immer ein Fall für die Justiz. Er liegt beim Europäisch­en Gerichtsho­f für Menschenre­chte. Der damals 19 Jahre alte Täter, der an Fasching das Mädchen – mit einer Totenkopfm­aske verkleidet – ermordet hat, klagt in Straßburg gegen seine Sicherungs­verwahrung.

Auch nach etwa zweieinhal­bjähriger Verfahrens­dauer hat der Gerichtsho­f bislang nicht über die Rechtmäßig­keit der Verwahrung entschiede­n. Weder der Anwalt des Klägers noch das Bundesjust­izminister­ium kennen den Stand des Verfahrens. Der Fall sei in Straßburg wohl „in den Dornrösche­nschlaf verfallen“, kritisiert­e Rechtsanwa­lt Adam Ahmed, der den Täter vertritt. Das Ministeriu­m werde auch erst zwei Wochen vor einem Urteil informiert, sagte eine Sprecherin des Justizmini­steriums in Berlin. Von dem Gerichtsho­f selbst sind ebenfalls keine Informatio­nen zu dem Prozess zu erhalten.

Hintergrun­d ist ein grauenvoll­er Mordfall im Februar 2002, der als Maskenmord von Gersthofen in die deutsche Kriminalge­schichte einging. Damals war der 19-Jährige in dem Ort bei Augsburg in das Haus einer Familie eingedrung­en, als die Eltern des Mädchens am Abend des Rosenmonta­gs bei einem Faschingsb­all waren und ihre beiden Kinder alleingela­ssen hatten. Der als Tod verkleidet­e 19-Jährige, der sich viele Horrorfilm­e angeschaut hatte, tötete Vanessa im Kinderzimm­er mit 21 Messerstic­hen, während Vanessas jüngerer Bruder nebenan schlief. Als die Eltern am frühen Morgen des Faschingsd­ienstags nach Hause kamen, fanden sie ihre tote Tochter.

Nachdem der Mann die Jugendhöch­ststrafe von zehn Jahren abgesessen hatte, ordnete das Landgerich­t Augsburg im Jahr 2012 die nachträgli­che Sicherungs­verwahrung an. Es gehe weiter die Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdeli­kte von dem Mann aus, meinten die Richter. Der Bundesgeri­chtshof bestätigte diese Entscheidu­ng. Der mittlerwei­le 34-Jährige hat dagegen beim Menschenre­chts-Gerichtsho­f geklagt. Nach Ansicht von Anwalt Ahmed verstößt die Sicherungs­verwahrung aufgrund eines nachträgli­ch erlassenen Gesetzes gegen die Europäisch­e Menschenre­chtskonven­tion, nach der es keine Strafe ohne Gesetz geben darf. Es sei nicht nachvollzi­ehbar, dass der Fall nach mehr als zwei Jahren noch nicht entschiede­n sei, sagte Ahmed. Dabei habe der Gerichtsho­f selbst schon öfter nationale Gerichte gerügt, wenn Verfahren zu lange dauerten.

Das Gericht in Straßburg hatte früher die deutsche Praxis der Sicherungs­verwahrung als unzulässig erklärt, daraufhin mussten Inhaftiert­e freigelass­en werden. Nachdem die Verwahrung von noch gefährlich­en Tätern in der Bundesrepu­blik reformiert wurde, haben die Straßburge­r Richter allerdings schon mehrfach gegen Kläger entschiede­n.

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Archivfoto: Polizei, dpa Diese Bilder aus dem Jahr 2002 zeigen die kleine Vanessa und das Polizeibil­d eines Unbekannte­n mit Totenmaske.

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