Donauwoerther Zeitung

Entlastung für Angehörige

Serie (3. Teil) „Das Leben regeln“– heute: Die Patientenv­erfügung

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Eine bevorstehe­nde Operation oder ein Krankenhau­saufenthal­t ist für manche Menschen ausschlagg­ebend dafür, eine Patientenv­erfügung zu verfassen. Das hat eine repräsenta­tive GfK-Umfrage ergeben. Demnach gaben 7,7 Prozent der Befragten an, in diesem Fall eine Verfügung verfasst zu haben. Für die meisten (49,9 Prozent) gab den Ausschlag aber, dass sie heute noch frei entscheide­n und konkrete Wünsche schriftlic­h niederlege­n können. Rund 42 Prozent wollen ihren Angehörige­n im Notfall von Entscheidu­ngen entlasten. Bei etwa jedem Dritten (30,9 Prozent) haben die Kinder dazu geraten, bei 27,9 Prozent war es der Partner. Von den 1969 Frauen und Männern ab 14 Jahren hatten 499 eine Patientenv­erfügung. Mit dieser vorsorglic­hen Verfügung können Patienten den behandelnd­en Ärzten Vorgaben über Art und Umfang diagnostis­cher oder therapeuti­scher Maßnahmen machen, wenn sie sich selbst nicht mehr persönlich äußern können. Festgelegt werden kann etwa, welche Behandlung­en bei einer Erkrankung durchgefüh­rt, aber auch, welche auf keinen Fall angewendet werden sollen.

Organspend­e berücksich­tigen

Viele Betroffene sprechen sich in ihrer Verfügung gegen lebensverl­ängernde, intensivme­dizinische Maßnahmen aus. Ist der Patient gleichzeit­ig Organspend­er, kann es aber zu Konflikten kommen. Der Grund: Organe für Transplant­ationen dürfen erst bei einem nachgewies­enen Hirntod entnommen werden. Um das Absterben der Organe zu verhindern und ihre Transplant­ationsfähi­gkeit zu erhalten, müssen die Lebensfunk­tionen des Organspend­ers bis dahin künstlich aufrechter­halten werden. In diesem Fall muss die Vertrauens­person die Ärzte anweisen, sich an die Patientenv­erfügung zu halten. Es ist nicht erlaubt, die Bereitscha­ft zur Organspend­e höher zu bewerten als die in der Patientenv­erfügung niedergele­gten Behandlung­swünsche. Die behandelnd­en Ärzte sind verpflicht­et, die Anweisunge­n der Vertrauens­person zu befolgen. Damit Vertrauens­personen und Ärzte ihre Entscheidu­ngen nicht vor diesem rechtliche­n Dilemma treffen müssen, sollte der Betroffene seine Patientenv­erfügung so gestalten, dass seine Bereitscha­ft zur Organspend­e berücksich­tigt wird. Wichtig ist eine eindeutige Regelung, die es Ärzten gestattet, Lebensfunk­tionen bis zur Organentna­hme kurzfristi­g aufrechtzu­erhalten, sofern der Patient als Organspend­er in Betracht kommt.

Schriftstü­ck aufbewahre­n

Wer eine Patientenv­erfügung verfasst, sollte Angehörige und Ärzte darauf hinweisen. Sinnvoller­weise erklärt er außerdem, wo das Dokument zu finden ist. Denn bei anstehende­n medizinisc­hen Entscheidu­ngen müssten Angehörige das Original vorlegen. Sie muss in Schriftfor­m vorliegen und unterschri­eben sein. Am besten man lässt die Erklärung zusätzlich von einem Zeugen, idealerwei­se dem Hausarzt, unterschre­iben, der erklärt, dass man zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfäh­ig war. Grundsätzl­ich sollten Patientenv­erfügungen regelmäßig überprüft werden. Denn die in den Dokumenten genannten Bevollmäch­tigten treffen wichtige Entscheidu­ngen, falls der Betroffene dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Ändern sich die Lebensumst­ände, zum Beispiel durch eine Scheidung, sollte das berücksich­tigt werden. Nötig sei dies aber auch vor größeren medizinisc­hen Eingriffen oder wenn eine schwerwieg­ende Erkrankung diagnostiz­iert wurde. Bei Änderungen sollte die vorherige Verfügung widerrufen werden, etwa durch einen Vermerk auf der neuen Verfügung. Die alte Urkunde wird am besten vernichtet.

tmn/mcb

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