Donauwoerther Zeitung

Fluggäste haben auch Pflichten

Reiserecht Nicht immer müssen Airlines zahlen. Das sollten Sie als Passagier darum wissen

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Airline schließt Stornierun­g aus: Keine Erstattung

Darf eine Fluggesell­schaft die Stornierun­g eines Tickets von vorneherei­n ausschließ­en, so dass der Passagier im Zweifelsfa­ll auf seinen Kosten sitzen bleibt? Darüber gibt es schon länger Streit. In einem Fall hat das Landgerich­t Köln zugunsten der Airline entschiede­n (Az.: 6 S 220/15), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. In dem Berufungsv­erfahren ging es um Flugticket­s des Tarifs „Economy Basic“, bei dem die Stornierun­g laut AGB ausgeschlo­ssen ist. Die Kläger wollten dies nicht akzeptiere­n und gingen vor Gericht. Während das Amtsgerich­t ihnen Recht gab, entschied das Landgerich­t anders. Bei dem Tarif handele es sich um eine Individual­vereinbaru­ng zwischen Fluggast und Unternehme­n. Dem Kunden werde bei der Buchung die Wahl zwischen verschiede­nen Tarifen mit unterschie­dlichen Konditione­n gelassen. Dies sei auch transparen­t auf der Webseite zu erkennen Der Passagier könne bei einer Stornierun­g somit nicht den Ticketprei­s zurückford­ern, so das Gericht.

Wichtig für Flugreisen­de: Steuern und Gebühren gibt es bei einer Stornierun­g immer zurück – so auch im verhandelt­en Fall. Hier waren es immerhin 384 Euro.

Fluggesell­schaft muss Schalter nicht für späte Kunden öffnen

Wer erst nach dem Schließen des Schalters am Flughafen erscheint, hat Pech gehabt. Die Fluggesell­schaft muß den Schalter nicht wieder öffnen oder den Check-in anderweiti­g ermögliche­n. Verpasst der Fluggast deshalb seine Maschine und muss er auf eigene Kosten einen neuen Flug buchen, trägt er die Kosten dafür selbst. Das hat das Landgerich­t Frankfurt klargestel­lt (Az.: 2-24 O 95/15). Die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht schildert den Fall einer Reisegrupp­e, die von Beirut zurück nach Stuttgart fliegen wollte. Wegen einer Straßenspe­r- nach einem Anschlag kam die Gruppe erst 30 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-inSchalter an, der bereits geschlosse­n war. Die Fluggesell­schaft sei nicht in der Pflicht gewesen, diesen wieder zu öffnen, so das Gericht. Auch gebe es keine Verpflicht­ung, einen Check-in-Schalter so lange offenzuhal­ten wie der Flug auf den Anzeigetaf­eln des Flughafens angezeigt wird. Unerheblic­h war für das Urteil auch, dass der Flug mit 25 Minuten Verspätung abhob.

Entschädig­ungen können miteinande­r verrechnet werden

Pauschalur­lauber können bei großen Flug-Verspätung­en nicht sowohl vom Reiseveran­stalter als auch von der Airline Geld zurückford­ern. Eine Entschädig­ung kann auf die andere „angerechne­t“werden, urteilte das Landgerich­t Berlin. In dem Fall startete ein UrlauberRü­ckflug von Kuba nach Deutschlan­d mit mehr als 22-stündiger Verspätung. Dafür gewährte der Reisegewes­en. veranstalt­er den beiden Betroffene­n eine Reisepreis­minderung von jeweils 121,50 Euro. Die Urlauber wollten aber zusätzlich von der Fluggesell­schaft nochmals 600 Euro pro Person als „Ausgleichs­zahlung“– der übliche Betrag bei großen Verspätung­en auf Langstreck­en. Doch die Airline musste jedem nur 478,50 Euro bezahlen, also 600 Euro abzüglich 121,50 Euro. Die Berliner Juristen orientiere­n sich dabei auch an einer richtungsw­eisenden Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes (BGH), wonach Urlauber nicht doppelt kassieren können. (LG Berlin, Urteil v. 20.1.15, Az.: 55 S 2/14; BGH-Urteil v. 30.9.14, Az.: X ZR 126/13). (wog)

Außergewöh­nliche Umstände greifen nicht immer

Bei einer Umorganisa­tion von Flügen durch die Airline steht Passagiere­n bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden eine Entschädig­ung zu. Die Fluggesell­schaft kann sich nicht auf außergewöh­nlirung che Umstände berufen – auch wenn der Grund für die Umplanung der Flüge auf solche zurückgeht. Das entschied das Amtsgerich­t Hannover (Az.: 511 C 11581/15), so die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht. In dem verhandelt­en Fall erreichten die Kläger aus Hannover ihr Urlaubszie­l Mallorca erst mit mehr als drei Stunden Verspätung. Der Grund: Wegen eines Hurrikans rund um die Kapverdisc­hen Inseln musste die Fluggesell­schaft umplanen. Der für den Mallorca-Flug vorgesehen­e Flieger konnte nicht starten, stattdesse­n wurde eine Maschine aus Dänemark nach Hannover gebracht. Die Airline begründete die Verspätung wegen des Sturms mit außergewöh­nlichen Umständen. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Außergewöh­nliche Umstände könnten sich stets nur auf „ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag“beziehen, wie es mit Verweis auf ein früheres EuGH-Urteil heißt. Für Folgeversp­ätungen muss eine Fluggesell­schaft aber sehr wohl entschädig­en. Bath ist eine besondere Stadt, Weltkultur­erbe auch dank seiner georgianis­chen Architektu­r, die in der halbmondfö­rmigen Wohnanlage Royal Crescent den schönsten Ausdruck findet. Nur einen Katzenspru­ng entfernt ist das Queensberr­y mitten in einer noblen Wohngegend. Auch das Hotel ist etwas Besonderes. Dafür haben Lauren und Helen Beere gesorgt. Es ist ein Hotel, in dem man sich sofort wie zu Hause fühlt. So freundlich und hilfsberei­t wird man empfangen. Und dann die Zimmer, keines wie das andere, aber alle extravagan­t im besten Sinn des Wortes. Mit satten Farben und einladende­n Möbeln, mit sorgfältig arrangiert­en Details, kuschelige­n Betten, schönen Leuchten und mit großen Fenstern, aus denen man den Bewohnern der Häuser auf der anderen Straßensei­te ins Schlafzimm­er schauen kann – was die allerdings ebenfalls könnten. Es sei denn, man zieht die üppigen Vorhänge vor und genießt das Gefühl wohliger Privatheit. Was nach einem ausgedehnt­en Stadtbumme­l durch Bath durchaus eine Alternativ­e ist. Die andere wäre ein Besuch in der Old Q Bar, wo man in Plüschsess­eln versinkt, während man seinen Drink schlürft. Oder man lässt sich zum Abendessen im ausgezeich­neten Restaurant „Olive Tree“verführen, das zu den besten der Stadt gehört. Zum Frühstück treffen sich die Gäste im Restaurant und freuen sich über das schön arrangiert­e Angebot und aufmerksam­en Service. Es lohnt sich, sich ausgiebig zu stärken, ehe man sich auf den Weg macht. Denn in Bath gibt es viel zu sehen. Doch das Queensberr­y liegt fast schon mittendrin. Selbst die römischen Bäder sind nur einen kurzen Spaziergan­g entfernt und um die Ecke lädt der königliche Park ein, inszeniert­e Natur zu genießen. Lilo Solcher

 ??  ?? The Queensberr­y Hotel, Russel Street, Bath, BA1 2QF, UK, Tel. 0044/ 1225 447928, the queensber ry.co.uk/ DZ ab 200 Euro
The Queensberr­y Hotel, Russel Street, Bath, BA1 2QF, UK, Tel. 0044/ 1225 447928, the queensber ry.co.uk/ DZ ab 200 Euro

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