Arbeiten in der Elternzeit
Nachwuchs Viele Mütter und Väter wollen während der Elternzeit arbeiten. Der Anwaltsverein Donau-Ries informiert, was dabei beachtet werden muss
Landkreis Wer schon wieder ins Berufsleben eintreten möchte, während er den Nachwuchs noch betreut, muss einige Regelungen beachten. Zum Thema „Arbeiten in der Elternzeit“informiert der Anwaltsverein Donau-Ries. Mütter und Väter in Elternzeit dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten, heißt es in einer Pressemitteilung des Vereins. Diese Grenze gelte auch im zweiten und dritten Jahr, wenn die Eltern kein Elterngeld mehr erhalten. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 65 Prozent des Nettoverdienstes vor der Geburt, erklären die Juristen in der Pressemitteilung.
Arbeiten Mütter und Väter während sie Elterngeld bekommen, werden die Einkünfte auf dieses angerechnet. Sie haben dann nur Anspruch auf Elterngeld für die Differenz zwischen vorherigem und aktuellem Einkommen. Ein Beispiel: Eine Frau hat vor der Geburt beispielsweise 2300 Euro netto verdient. In der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit und erhält monatlich nur noch 1300 Euro. Im ersten Jahr hat sie dann Anspruch auf Elterngeld als Ausgleich für die weniger verdienten 1000 Euro. Das sind rund 650 Euro, rechnet der Anwaltsverein vor.
„Da der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet wird, rechnet sich eine Teilzeitstelle in der Elternzeit leider finanziell oft nicht“, sagt Rechtsanwältin Dr. Andrea Theurer. In der Elternzeit zu arbeiten, sei aber für Mütter und Väter interessant, die den Anschluss im Beruf nicht verlieren wollen. Selbstständige können zwar keine Elternzeit beantragen. Sie können aber ebenfalls Anspruch auf Elterngeld haben. Hier dient das Einkommen als Marke. Wer auf eigene Rechnung tätig ist, darf laut Anwaltsverein DonauRies maximal 75 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens verdienen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich wie bei Arbeitnehmern auch.
Während der Elternzeit selbstständig machen
„Während der Elternzeit dürfen Mütter und Väter auch bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein – ebenfalls für maximal 30 Stunden“, sagt Rechtsanwältin Theurer. Dies müssten sie vier Wochen im Voraus beim aktuellen Arbeitgeber beantragen. Der Antrag, in einer anderen Firma arbeiten zu dürfen, muss übrigens nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Auch wer während der Elternzeit selbstständig arbeiten möchte, muss dies beantragen, wie es in der Pressemitteilung heißt. (pm)