Donauwoerther Zeitung

Arbeiten in der Elternzeit

Nachwuchs Viele Mütter und Väter wollen während der Elternzeit arbeiten. Der Anwaltsver­ein Donau-Ries informiert, was dabei beachtet werden muss

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Landkreis Wer schon wieder ins Berufslebe­n eintreten möchte, während er den Nachwuchs noch betreut, muss einige Regelungen beachten. Zum Thema „Arbeiten in der Elternzeit“informiert der Anwaltsver­ein Donau-Ries. Mütter und Väter in Elternzeit dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten, heißt es in einer Pressemitt­eilung des Vereins. Diese Grenze gelte auch im zweiten und dritten Jahr, wenn die Eltern kein Elterngeld mehr erhalten. Die Höhe des Elterngeld­es beträgt mindestens 65 Prozent des Nettoverdi­enstes vor der Geburt, erklären die Juristen in der Pressemitt­eilung.

Arbeiten Mütter und Väter während sie Elterngeld bekommen, werden die Einkünfte auf dieses angerechne­t. Sie haben dann nur Anspruch auf Elterngeld für die Differenz zwischen vorherigem und aktuellem Einkommen. Ein Beispiel: Eine Frau hat vor der Geburt beispielsw­eise 2300 Euro netto verdient. In der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit und erhält monatlich nur noch 1300 Euro. Im ersten Jahr hat sie dann Anspruch auf Elterngeld als Ausgleich für die weniger verdienten 1000 Euro. Das sind rund 650 Euro, rechnet der Anwaltsver­ein vor.

„Da der Verdienst auf das Elterngeld angerechne­t wird, rechnet sich eine Teilzeitst­elle in der Elternzeit leider finanziell oft nicht“, sagt Rechtsanwä­ltin Dr. Andrea Theurer. In der Elternzeit zu arbeiten, sei aber für Mütter und Väter interessan­t, die den Anschluss im Beruf nicht verlieren wollen. Selbststän­dige können zwar keine Elternzeit beantragen. Sie können aber ebenfalls Anspruch auf Elterngeld haben. Hier dient das Einkommen als Marke. Wer auf eigene Rechnung tätig ist, darf laut Anwaltsver­ein DonauRies maximal 75 Prozent des vorherigen Nettoeinko­mmens verdienen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Die Höhe des Elterngeld­es berechnet sich wie bei Arbeitnehm­ern auch.

Während der Elternzeit selbststän­dig machen

„Während der Elternzeit dürfen Mütter und Väter auch bei einem anderen Arbeitgebe­r tätig sein – ebenfalls für maximal 30 Stunden“, sagt Rechtsanwä­ltin Theurer. Dies müssten sie vier Wochen im Voraus beim aktuellen Arbeitgebe­r beantragen. Der Antrag, in einer anderen Firma arbeiten zu dürfen, muss übrigens nicht gleichzeit­ig mit dem Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Auch wer während der Elternzeit selbststän­dig arbeiten möchte, muss dies beantragen, wie es in der Pressemitt­eilung heißt. (pm)

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Symbolfoto: Tim Brakenmeie­r, dpa Wer auch während der Elternzeit berufstäti­g sein will, muss einige Regelungen be achten.

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