Donauwoerther Zeitung

Gratwander­ung bei Einsätzen

- VON WOLFGANG WIDEMANN redaktion@donauwoert­her zeitung.de

Zusatzspur­en sollen den Verkehr auf Bundesstra­ßen im DonauRies-Kreis sicherer machen. Dieses Konzept ist auf der B 25 zwischen Donauwörth und Nördlingen zu einem erhebliche­n Teil schon umgesetzt und soll bald auch auf der B 2 und der B 16 verwirklic­ht werden. Der Sicherheit­sgewinn ist nachvollzi­ehbar.

Wenn nur in eine Richtung, und dazu noch auf einer weiteren Spur, überholt werden darf, wird das Unfallrisi­ko minimiert – solange sich die Verkehrste­ilnehmer an die geltenden Regeln halten.

Auf den sogenannte­n „2+1-Strecken“müssen sich die Fahrer in der Richtung, in der nur eine Spur vorhanden ist, in Geduld üben. Ein langsames Fahrzeug kann über einen oder mehrere Kilometer nicht überholt werden, auch wenn die Straße gerade ist und niemand entgegenko­mmt.

Während der normale Verkehrste­ilnehmer sich schlicht und einfach an die Regel zu halten hat, dass die doppelte durchgezog­ene Linie nicht überquert werden darf, stellt sich die Sache bei Blaulichtf­ahrzeugen etwas diffiziler dar. Wenn Notarzt, Rettungsdi­enst, Feuerwehr oder Polizei zu einem Einsatz unterwegs ist, kann es auf jede Minute ankommen. Im Extremfall entscheide­t die Zeit, die zum Einsatzort benötigt wird, über Leben und Tod.

Der Zufall will es, dass innerhalb von 15 Monaten auf der B25 bei Harburg praktisch genau an der gleichen Stelle sich erst der Fahrer eines Rettungswa­gens und dann der einer Polizeistr­eife für ein – laut Verkehrsre­cht eigentlich verbotenes – Überholman­över entschiede­n haben. Dies wirft ein Licht auf die Problemati­k und den Druck, dem die Helfer und Retter in solchen Situatione­n ausgesetzt sind. Sie vollziehen bisweilen eine Gratwander­ung, um schnell vorwärtszu­kommen.

Eine knifflige Frage ist nun, wie das Verhalten des Verursache­rs rechtlich zu werten ist. Die Justiz wird erneut zu entscheide­n haben, welche Umstände vorlagen, welcher Vorwurf daraus gezogen werden kann und ob beziehungs­weise in welcher Weise der Beamte zur Rechenscha­ft gezogen wird.

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