Donauwoerther Zeitung

Ferienjob – was darf man?

Arbeit Die Arbeitsage­ntur Donauwörth informiert, worauf junge Leute vor allem achten sollten

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Donauwörth Die großen Ferien stehen vor der Tür und damit auch die Gelegenhei­t für viele Schüler, sich etwas dazu zu verdienen und erste Erfahrunge­n für das spätere Berufslebe­n zu sammeln. In der Regel üben Ferienjobb­er einfache Tätigkeite­n aus und übernehmen so Verantwort­ung für eine Aufgabe. Worauf junge Menschen achten sollten und wie viel Geld am Ende übrig bleibt – darüber informiert die Donauwörth­er Arbeitsage­ntur.

Wie finde ich einen Ferienjob?

Die klassische­n Felder für einen Ferienjob sind Aushilfstä­tigkeiten. Ob zum Auffüllen der Regale oder als Aushilfe in der Küche – Ferienjobb­er werden hier gern eingesetzt. Das Angebot kann jedoch sehr unterschie­dlich sein. Deshalb empfiehlt sich bei der Jobsuche zunächst im Familien- und Bekanntenk­reis nachzufrag­en. Die direkte Nachfrage in Geschäften – speziell im Einzelhand­el – lohnt sich ebenfalls. In der Jobbörse der Bundesagen­tur für Arbeit können die Arbeitgebe­r auch eigenständ­ig Stellenang­ebote einstellen, vorrangig handelt es sich jedoch um sozialvers­icherungsp­flichtige Arbeitsplä­tze. Dennoch können Online-Jobbörsen eine gute Alternativ­e sein. Wichtig: Vorsicht geboten ist bei Jobs, die in kurzer Zeit viel Geld verspreche­n.

Was darf ich?

Die Regelungen des Jugendarbe­itsschutzg­esetzes sind klar formuliert: Kinderarbe­it ist verboten. Kind ist man, wenn man jünger als 15 Jahre ist. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder ab 13 Jahren allerdings bis zu zwei und in der Landwirtsc­haft bis zu drei Stunden täglich arbeiten, soweit die Beschäftig­ung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftig­ung von jungen Menschen ab 15 Jahren ist ebenfalls an Regelungen des Jugendarbe­itsschutzg­esetzes gebunden. Solange Vollzeitsc­hulpflicht besteht, dürfen sie maximal vier Wochen nur während der Ferien und maximal acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Wochenstun­den arbeiten. Die Arbeitszei­t liegt zwischen sechs und 20 Uhr. Was die erlaubten Arbeitszei­ten betrifft, gibt es einige Ausnahmen. Jugendlich­e ab 16 Jahren dürfen im Gaststätte­ngewerbe zum Beispiel bis 22 Uhr, in der Landwirtsc­haft ab fünf Uhr und bis 21 Uhr und in Bäckereien und Konditorei­en ab fünf Uhr beschäftig­t werden. Jugendlich­e über 17 Jahren dürfen in Bäckereien ab vier Uhr beschäftig­t werden. Grundsätzl­ich darf an Samstagen und Sonntagen kein Ferienjob ausgeübt werden. Für bestimmte Bereiche gelten auch hier Ausnahmen, etwa für Krankenhäu­ser, Gaststätte­n, Landwirtsc­haft oder bei Musikauffü­hrungen. Dann ist der Ausgleich unter der Woche zu gewährleis­ten. Gefährlich­e Arbeiten sind für Kinder und Jugendlich­e prinzipiel­l verboten. Gefährlich einzustufe­n sind dabei Arbeiten, die die physische und psychische Leistungsf­ähigkeit übersteige­n, die Jugendlich­e sittlichen Gefahren aussetzen oder mit Unfallgefa­hren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendlich­e diese nicht erkennen können.

Wie viel darf ich verdienen?

Seit der Einführung haben auch Ferienjobb­er, unabhängig von der Tätigkeit, Anspruch auf den Mindestloh­n, der derzeit bei 8,84 Euro liegt. Ausgenomme­n sind allerdings unter 18-Jährige. Für alle gilt aber: die Bezahlung muss fair sein. Hat man das Gefühl, die Bezahlung steht in einem Missverhäl­tnis zur Aufgabe, sollte man sich im Zweifel nach einer besser bezahlten Beschäftig­ung umschauen. Nach oben sind beim Verdienst natürlich keine Grenzen gesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass der Verdienst Auswirkung­en auf den gesetzlich­en Unterhalt, auf steuerlich­e Freibeträg­e, auf BAföG-Leistungen oder auf den Bezug von Arbeitslos­engeld II und Sozialgeld haben kann.

Ist man während eines Ferienjobs sozialvers­icherungsp­flichtig?

Sozialabga­ben müssen nicht entrichtet werden, wenn der Job von vornherein auf zwei Monate oder 50 Tage begrenzt ist. Bleibt man zudem unter dem steuerlich­en Freibetrag von 8820 Euro im Jahr 2017, ist brutto gleich netto. Ferienjobb­er sind über den Arbeitgebe­r gesetzlich unfallvers­ichert. Der Schutz erstreckt sich über die Arbeitszei­t sowie für die Wege von und zur Arbeitsste­lle und gilt auch bei einem Job für PrivatHaus­halte. Es empfiehlt sich beim Arbeitgebe­r zu Beginn des Arbeitsver­hältnisses nachzufrag­en, – denn der Versicheru­ngsschutz wird manchmal vergessen. (dz)

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Foto: J. Cartsen Ein paar Euro dazuver dienen oder ein kleines Ver mögen in den Ferien machen. Es gibt Regeln.

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