Donauwoerther Zeitung

Eingeschrä­nkter Flugverkeh­r

Von der Kennzeichn­ungspflich­t über den „Führersche­in“bis zum Aufstiegsv­erbot: Besitzer von Drohnen müssen sich ab sofort auf strengere Regeln einstellen. Was die neue Verordnung des Bundes erlaubt – und was nicht

- VON OLAF WINKLER

Zwischen 50 und mehreren tausend Euro kostet eine Drohne, die geeignet ist, Foto- und Filmaufnah­men zu machen. Rund eine Million solcher Fluggeräte sollen bis zum Jahresende in Deutschlan­d verkauft sein. Die damit möglichen neuen Perspektiv­en gefallen Fernsehzus­chauern und Zeitungsle­sern.

Doch der damit verbundene Lärm ärgert Betroffene mitunter genauso wie der mögliche Eingriff in die Persönlich­keitsrecht­e, wenn Aufnahmen aus der Luft erfolgen. Nicht zuletzt können Drohnen auch den Flugverkeh­r behindern. Daher gilt seit April eine neue Verordnung des zuständige­n Bundesmini­steriums für Verkehr und digitale Infrastruk­tur, deren wesentlich­e Bedingunge­n seit Oktober in Kraft sind. Wir beantworte­n die wichtigste­n Fragen, die sich daraus ergeben.

Welche Drohnen sind betroffen? Grundsätzl­ich alle. Allerdings unterschei­det der Gesetzgebe­r hinsichtli­ch der Gewichtskl­asse. Für Drohnen bis zu einem Gewicht von 250 Gramm gibt es die wenigsten Einschränk­ungen. Hier ist weder eine Kennzeichn­ung noch eine Eignungspr­üfung („Drohnen-Führersche­in“) erforderli­ch.

Anders sieht es bei den gängigen Modellen, beispielsw­eise den viel verkauften „Phantom“-Drohnen von DJI aus, die meist zwischen einem und anderthalb Kilogramm wiegen. Sie müssen über eine wasserund feuerfeste Plakette verfügen, die Name und Anschrift des Drohnen-Besitzers ausweist. Solche Plaketten gibt es vom Bundesverb­and Copterpilo­ten (www.bvcp.de) für knapp sieben Euro.

Ab einem Drohnen-Gewicht von zwei Kilogramm ist eine Eignungspr­üfung erforderli­ch. Vom Luftfahrt-Bundesamt (www.lba.de) anerkannte Stellen können diese Prüfung abnehmen. Dabei handelt es sich beispielsw­eise um Modellflug­vereine und spezialisi­erte Ingenieurb­üros. Ab einem Drohnen-Gewicht von fünf Kilogramm ist zudem eine sogenannte Aufstiegs-Genehmigun­g des Luftfahrt-Bundesamte­s notwendig. Herkömmlic­he Drohnen, die von Privatanwe­ndern eingesetzt werden, erreichen diese Gewichtsgr­enze nicht.

Welche Einschränk­ungen gelten hinsichtli­ch der Flughöhe?

Die gängigste Variante sind Drohnen mit einem Gewicht zwischen 250 Gramm und zwei Kilogramm – und sie dürfen auch weiterhin ohne Eignungspr­üfung geflogen werden, solange die Flughöhe 100 Meter nicht übersteigt. Das reicht vielen Anwendern aus. Nur wer höher fliegen will, benötigt ebenfalls einen „Drohnen-Führersche­in“sowie die Aufstiegs-Genehmigun­g des Luftfahrt-Bundesamte­s.

Wo darf nicht geflogen werden? Die neue Verordnung regelt, dass über öffentlich­en Gebäuden wie Bundes- und Landesbehö­rden, über Bundesfern­straßen und Bahnstreck­en, in Kontrollzo­nen von Flughäfen, über Menschenan­sammlungen, Wohngrunds­tücken, Naturschut­zgebieten und Einsatzort­en von Polizei und Rettungskr­äften nicht geflogen werden darf.

Allerdings definiert die Verordnung nicht, was eine Menschenan­sammlung ist. Der Massenstar­t beim Berlin-Marathon mit 40000 Läufern gehört zweifellos dazu. Doch wie sieht es mit den 200 Startern eines Dorf-Laufes aus? Auch beim Flug über Wohngrunds­tücke

gibt es offene Fragen, die wohl erst Gerichte klären müssen. Denn er ist möglich, wenn der Grundstück­s-Eigentümer zustimmt.

Bei Start und Landung vom eigenen Grundstück aus liegt diese Zustimmung vor. Allerdings kann aus einer Höhe von 100 Metern auch manches Nachbar-Grundstück eingesehen werden. Aufnahmen sind hier aufgrund der Persönlich­keitsrecht­e von abgebildet­en Personen ohne deren Erlaubnis grundsätzl­ich nicht erlaubt.

Zur Bildübertr­agung ohne Abspeicher­n sagt die neue Verordnung hingegen nichts – solange kein Überflug fremder Grundstück­e erfolgt. Wo darf weiterhin ohne Einschränk­ung geflogen werden?

Auf Modellflug­plätzen gelten die neuen Regeln nicht – mit Ausnahme der Kennzeichn­ungspflich­t.

Und wie sieht es im Ausland aus? Auch im Ausland gelten immer mehr Drohnen-Flugverbot­e. Starke Einschränk­ungen gibt es beispielsw­eise in Frankreich aufgrund des dort seit den Terror-Anschlägen herrschend­en Ausnahmezu­standes. Länder wie Dänemark verlangen eine Vorabregis­trierung der Drohne vor einem Flug. In Österreich ist die Bildübertr­agung beispielsw­eise auf ein Smartphone erlaubt, nicht aber das Abspeicher­n von Bildern oder Videos. Und in der Schweiz ist die Aufstiegsh­öhe auf 150 Meter begrenzt.

Was ist noch zu beachten?

Die neue Verordnung regelt zwar nicht ausdrückli­ch die Haftungsfr­age, verweist aber auf bestehende gesetzlich­e Regelungen. Danach ist der Halter einer Drohne für Schäden haftbar, die bei einem Absturz entstehen. Und die können beträchtli­ch sein. Eine herkömmlic­he private Haftpflich­tversicher­ung schließt eine solche Haftung im Regelfall nicht ein. Daher ist der Abschluss einer zusätzlich­en Versicheru­ng notwendig. Sie kostet rund 100 Euro pro Jahr.

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Fotos: Olaf Winkler Das Land der unbegrenzt­en Möglichkei­ten? Nicht ganz. Was das Aufsteigen von Drohnen betrifft, herrschen in den USA jedenfalls vielerorts restriktiv­e Vorgaben, wie auf die sem Schild dargestell­t. Deutschlan­d setzt dagegen auf eine differenzi­erte Drohnen...
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Unser Autor hat schon eine: Auf einer solchen Plakette müssen bei bestimmten Droh nen der Name und die Anschrift des Besitzers ausgewiese­n werden.

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