Auch Kutscher müssen nüchtern sein
Immer wieder beschäftigen Fälle aus der Landwirtschaft die Gerichte
Die „Bauernschläue“ist sprichwörtlich. Reicht diese aber mal nicht aus, so müssen sich auch Landwirte der Hilfe der Justiz bedienen.
Zwiebeln dürfen an Schweine verfüttert werden
Ein Landwirt hatte die Auflage, in seinem Schweinestall keine „geruchsintensiven Futtermittel“wie zum Beispiel Küchenabfälle zu verwenden. Eine Nachbarin beschwert sich, als der Bauer seine Schweine mit „naturbelassenen Zwiebeln“fütterte und die Behörde brummte ihm ein Zwangsgeld auf. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück meint. Denn ohne Belege über eine Geruchsbelästigung und allein auf Beschwerden aus der Nachbarschaft gestützt, dürfe ein solches Zwangsgeld nicht festgesetzt werden. Insbesondere dann nicht, wenn ein Sachverständigengutachten für Immissionsschutzfragen eher dafür spricht, „dass Zwiebeln nicht zu den geruchsintensiven Futtermitteln zählen“. (AZ: 2 B 15/11 u. a.)
Zwei Pferde, fast zwei Promille
Für bäuerliche Pferdekutscher gelten im Straßenverkehr keine anderen Alkohol-Grenzwerte als für andere Verkehrsteilnehmer. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Fall eines Kutschers aus dem Emsland entschieden, der mit einem Blutalkoholgehalt von fast zwei Promille mit zwei Pferden auf einer öffentlichen Straße unterwegs war. Sein Argument, für einen Landwirt müssten höhere Werte gelten, wurde abgewiesen. Der Mann war „absolut fahruntüchtig“. (AZ: 1 Ss 204/13)
Tragischer Unfall mit einer Werbetafel vor dem Bauernhof
Ein Motorradfahrer war von einer Landstraße in die Werbetafel eines Bauern gerutscht und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er verlangte vom Landwirt Schadenersatz, da er gegen einen von ihm montierten Holzbalken gekracht war, der mit verzinkten Erdhülsen in einem Betonfundament und ohne Aufprallschutz befestigt worden war. Das Oberlandesgericht Hamm meinte zwar, dass der Landwirt dafür sorgen müsse, dass das Schild nicht ablenke oder behindere. Auch standsicher muss es sein. Aber: „Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müsse es nicht aufweisen.“Der Sturz des Motorradfahrers sei nicht auf die Existenz des hier sechs Meter von der Straße entfernt liegenden Schildes zurückzuführen. (AZ: 9 U 134/15)
Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjournalist befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbraucherfragen.