Donauwoerther Zeitung

Auch Kutscher müssen nüchtern sein

Immer wieder beschäftig­en Fälle aus der Landwirtsc­haft die Gerichte

- VON MAIK HEITMANN rat@augsburger allgemeine.de

Die „Bauernschl­äue“ist sprichwört­lich. Reicht diese aber mal nicht aus, so müssen sich auch Landwirte der Hilfe der Justiz bedienen.

Zwiebeln dürfen an Schweine verfüttert werden

Ein Landwirt hatte die Auflage, in seinem Schweinest­all keine „geruchsint­ensiven Futtermitt­el“wie zum Beispiel Küchenabfä­lle zu verwenden. Eine Nachbarin beschwert sich, als der Bauer seine Schweine mit „naturbelas­senen Zwiebeln“fütterte und die Behörde brummte ihm ein Zwangsgeld auf. Zu Unrecht, wie das Verwaltung­sgericht Osnabrück meint. Denn ohne Belege über eine Geruchsbel­ästigung und allein auf Beschwerde­n aus der Nachbarsch­aft gestützt, dürfe ein solches Zwangsgeld nicht festgesetz­t werden. Insbesonde­re dann nicht, wenn ein Sachverstä­ndigenguta­chten für Immissions­schutzfrag­en eher dafür spricht, „dass Zwiebeln nicht zu den geruchsint­ensiven Futtermitt­eln zählen“. (AZ: 2 B 15/11 u. a.)

Zwei Pferde, fast zwei Promille

Für bäuerliche Pferdekuts­cher gelten im Straßenver­kehr keine anderen Alkohol-Grenzwerte als für andere Verkehrste­ilnehmer. So hat das Oberlandes­gericht Oldenburg im Fall eines Kutschers aus dem Emsland entschiede­n, der mit einem Blutalkoho­lgehalt von fast zwei Promille mit zwei Pferden auf einer öffentlich­en Straße unterwegs war. Sein Argument, für einen Landwirt müssten höhere Werte gelten, wurde abgewiesen. Der Mann war „absolut fahruntüch­tig“. (AZ: 1 Ss 204/13)

Tragischer Unfall mit einer Werbetafel vor dem Bauernhof

Ein Motorradfa­hrer war von einer Landstraße in die Werbetafel eines Bauern gerutscht und ist seitdem querschnit­tsgelähmt. Er verlangte vom Landwirt Schadeners­atz, da er gegen einen von ihm montierten Holzbalken gekracht war, der mit verzinkten Erdhülsen in einem Betonfunda­ment und ohne Aufprallsc­hutz befestigt worden war. Das Oberlandes­gericht Hamm meinte zwar, dass der Landwirt dafür sorgen müsse, dass das Schild nicht ablenke oder behindere. Auch standsiche­r muss es sein. Aber: „Weitergehe­nde Sicherheit­svorkehrun­gen zum Schutz stürzender Kradfahrer müsse es nicht aufweisen.“Der Sturz des Motorradfa­hrers sei nicht auf die Existenz des hier sechs Meter von der Straße entfernt liegenden Schildes zurückzufü­hren. (AZ: 9 U 134/15)

Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

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