Donauwoerther Zeitung

BAB, Bafög und Co.

So bessern Auszubilde­nde ihre Vergütung auf

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Wenn das erste selbst verdiente Geld auf dem Konto landet, fühlt sich das für Auszubilde­nde erst einmal richtig gut an. Wer nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, kommt mit seiner Vergütung aber oft nicht über die Runden. So erhalten Azubis finanziell­e Hilfen:

BAB: Wohnen Azubis nicht mehr bei ihren Eltern und erhalten nicht genug Geld für ihren Lebensunte­rhalt, können sie bei der Agentur für Arbeit die Berufsausb­ildungsbei­hilfe (BAB) beantragen. Am besten stellen sie den Antrag dafür schon vor Beginn ihrer Ausbildung, rät Anna Leona Gerhardt vom Deutschen Gewerkscha­ftsbund (DGB). „Bei einer Bewilligun­g wird BAB nicht rückwirken­d gezahlt.“

Wohngeld: Falls der Antrag auf BAB abgelehnt wurde, können Auszubilde­nde Wohngeld bei der zuständige­n Stelle der Gemeinde beantragen, in der sich die Wohnung des Auszubilde­nden befindet.

Kindergeld: Für Jugendlich­e in der Ausbildung gibt es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr­es weiter Kindergeld. Wenn der Auszubilde­nde nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen sie ihrem Kind das Kindergeld auszahlen, erklärt Gerhardt.

Bafög: Bei Bafög denkt man als Erstes an die Studienför­derung. Aber auch wer eine schulische Berufsausb­ildung macht, kann unter bestimmten Voraussetz­ungen Bafög beziehen. Beantragt wird die Förderung beim zuständige­n Amt für Ausbildung­sförderung. Schüler, die Bafög bekommen, müssen bei ihren Eltern ausgezogen sein.

Bildungskr­edit: Im Gegensatz zu anderen finanziell­en Förderunge­n ist ein Bildungskr­edit unabhängig vom Einkommen der Eltern. Berechtigt sind volljährig­e Auszubilde­nde, die ihre Lehre an einer anerkannte­n Ausbildung­sstätte machen. Ein Bildungskr­edit muss aber nach der Ausbildung zurückgeza­hlt werden.

Nebenjob: Einen Nebenjob anzunehmen, ist ebenfalls eine Möglichkei­t, etwas mehr Geld in der Tasche zu haben. Jugendlich­e unter 18 dürfen aber nicht mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten: Für sie gilt das Jugendarbe­itsschutzg­esetz. Außerdem müssen Lehrlinge ihren Ausbildung­sbetrieb über den Nebenjob informiere­n. pm

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Foto: magele picture, Fotolia.com Bafög können nicht nur Studenten, sondern auch Auszubilde­nde unter bestimmten Voraussetz­ungen beantragen.
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