VG: „Gemeinderat hätte abstimmen können“
Neuere Beschlüsse heben alte grundsätzlich auf
Genderkingen Der Gemeinderat Genderkingen hat in seiner vergangenen Sitzungen den Beschluss über die Bildung einer neuen Verwaltungsgemeinschaft (VG) im Lechgebiet zurückgestellt. Einige Ratsmitglieder hatten bereits vor der möglichen Abstimmung einen „Formfehler“moniert. Hierzu haben wir bei Carmen Lechner von der Abteilung Kommunalrecht am Landratsamt Donau-Ries nachgefragt.
Gilt im Kommunalrecht generell das Prinzip „Ein neuer Beschluss hebt einen alten auf“?
Lechner: Ja, neuere Beschlüsse heben grundsätzlich ältere auf. Dies ist auch keine Seltenheit, sondern kommt in der kommunalen Praxis immer wieder vor.
Konkret zum Fall Genderkingen: Hätte der Gemeinderat den Beschluss zur Bildung einer neuen Verwaltungsgemeinschaft fassen dürfen, ohne vorher formal den alten aus dem Jahr 2011 aufzuheben?
Lechner: Der Beschluss hätte gefasst werden können. Unserer Ansicht nach hat sich der ursprüngliche Beschluss durch die Ablehnung der Auflösung der VG Rain durch den Bayerischen Landtag konkludent erledigt. Eine ergänzende Beschlussformulierung wie „Der Beschluss vom … wird aufgehoben“hätte die Absicht des Gremiums zusätzlich verdeutlicht.
In welchen Fällen liegen bei Gemeinderatsbeschlüssen Formfehler vor? Lechner: Sogenannte „Formfehler“können bei der Beschlussfassung selbst zum Beispiel durch den Ausschluss eines vermeintlich persönlich beteiligten Gemeinderatsmitglieds entstehen oder durch eine Behandlung eines Tagesordnungspunkts in nichtöffentlicher Sitzung, obwohl nach der Gemeindeordnung eine Behandlung in öffentlicher Sitzung angezeigt wäre.
Wären solche Beschlüsse dann hinfällig?
Lechner: Wenn mit hinfällig „nichtig“im juristischen Sinn gemeint ist, so ist dies nur in sehr wenigen Fällen zu bejahen. Entschieden wurde beispielsweise die Nichtigkeit einer Satzung, die unzulässigerweise in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen wurde.