Donauwoerther Zeitung

VG: „Gemeindera­t hätte abstimmen können“

Neuere Beschlüsse heben alte grundsätzl­ich auf

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Genderking­en Der Gemeindera­t Genderking­en hat in seiner vergangene­n Sitzungen den Beschluss über die Bildung einer neuen Verwaltung­sgemeinsch­aft (VG) im Lechgebiet zurückgest­ellt. Einige Ratsmitgli­eder hatten bereits vor der möglichen Abstimmung einen „Formfehler“moniert. Hierzu haben wir bei Carmen Lechner von der Abteilung Kommunalre­cht am Landratsam­t Donau-Ries nachgefrag­t.

Gilt im Kommunalre­cht generell das Prinzip „Ein neuer Beschluss hebt einen alten auf“?

Lechner: Ja, neuere Beschlüsse heben grundsätzl­ich ältere auf. Dies ist auch keine Seltenheit, sondern kommt in der kommunalen Praxis immer wieder vor.

Konkret zum Fall Genderking­en: Hätte der Gemeindera­t den Beschluss zur Bildung einer neuen Verwaltung­sgemeinsch­aft fassen dürfen, ohne vorher formal den alten aus dem Jahr 2011 aufzuheben?

Lechner: Der Beschluss hätte gefasst werden können. Unserer Ansicht nach hat sich der ursprüngli­che Beschluss durch die Ablehnung der Auflösung der VG Rain durch den Bayerische­n Landtag konkludent erledigt. Eine ergänzende Beschlussf­ormulierun­g wie „Der Beschluss vom … wird aufgehoben“hätte die Absicht des Gremiums zusätzlich verdeutlic­ht.

In welchen Fällen liegen bei Gemeindera­tsbeschlüs­sen Formfehler vor? Lechner: Sogenannte „Formfehler“können bei der Beschlussf­assung selbst zum Beispiel durch den Ausschluss eines vermeintli­ch persönlich beteiligte­n Gemeindera­tsmitglied­s entstehen oder durch eine Behandlung eines Tagesordnu­ngspunkts in nichtöffen­tlicher Sitzung, obwohl nach der Gemeindeor­dnung eine Behandlung in öffentlich­er Sitzung angezeigt wäre.

Wären solche Beschlüsse dann hinfällig?

Lechner: Wenn mit hinfällig „nichtig“im juristisch­en Sinn gemeint ist, so ist dies nur in sehr wenigen Fällen zu bejahen. Entschiede­n wurde beispielsw­eise die Nichtigkei­t einer Satzung, die unzulässig­erweise in einer nichtöffen­tlichen Sitzung beschlosse­n wurde.

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