Donauwoerther Zeitung

Wann ein Familienge­richt bei einer Gefährdung des Kindeswohl­s tätig wird und wie es vorgeht

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● Struktur Das Familienge­richt ist eine spezialisi­erte Abteilung des Amtsge richts und beschäftig­t sich mit Familien sachen. Dazu gehören Ehesachen, Kindschaft­ssachen, die Themen Unter halt, Abstammung und Adoption oder Gewaltschu­tzsachen. Rechtsgrun­d lage sind das Gerichtsve­rfassungsg­e setz, eine Art „Grundgeset­z“der Gerich te, sowie das Gesetz über das Verfah ren in Familiensa­chen, in dem die Ab läufe geregelt sind.

● Aufgabe Die Anrufung des Familien gerichts durch das Jugendamt ist er forderlich, wenn eine Kindeswohl­ge fährdung nicht auf andere Weise ab gewendet werden kann. Es ist Aufgabe des Familienge­richts zu entscheide­n, ob zum Schutz des Kindes oder Jugend lichen ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderli­ch ist. Das heißt, im Einzelnen eine zeitnahe Erörte rung der Kindeswohl­gefährdung durch zuführen, Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrneh mung der elterliche­n Sorge zu verfü gen oder das Sorgerecht ganz oder teil weise zu entziehen und auf einen Vormund oder Pfleger zu übertragen. ● Gesetzlich­e Grundlagen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht sind in den Paragrafen 1666 und 1666a des Bür gerlichen Gesetzbuch­es (BGB) gere gelt und nur möglich,

– wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Vernachläs­sigung, Misshandlu­ng, Missbrauch);

– die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefährdung­ssituation zu beenden, andere Maßnahmen etwa der Jugendhilf­e erfolglos geblieben sind oder zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen;

– und die ergriffene­n Maßnahmen (Er mahnungen, Verwarnung­en, Aufla gen, Entzug der elterliche­n Sorge) eine geeignete und verhältnis­mäßige Form der Gefahrenab­wehr darstellen. ● Vorgehen Bei Verfahren wegen Kin deswohlgef­ährdung geht es in erster Linie um eine möglichst rasche und ef fektive Abwendung einer möglicher weise bestehende­n oder drohenden Ge fährdung des Kindes. Daher ist das Familienge­richt ausdrückli­ch angehal ten, den Fall zunächst mit den Eltern, dem Jugendamt und in geeigneten Fäl len auch mit dem Kind persönlich zu erörtern. Die Staatsanwa­ltschaft ist an solchen Verfahren nicht beteiligt. Im Fall des Missbrauch­sverdachts vor ei nem Familienge­richt geht es also nicht um die strafrecht­liche Bewertung, demzufolge auch nicht um die Be strafung eines Täters, sondern aus schließlic­h um das Wohl des Kindes.

● Beschwerde Ist ein Verfahrens­betei ligter nicht einverstan­den mit dem Beschluss des Familienri­chters, kann er beim zuständige­n Oberlandes­gericht Beschwerde einlegen. (AZ) (Quellen: Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerische­s Landesjuge­nd amt)

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Foto: dpa Eingriffe ins Sorgerecht sind im Bürger lichen Gesetzbuch geregelt.

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