Wann ein Familiengericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls tätig wird und wie es vorgeht
● Struktur Das Familiengericht ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsge richts und beschäftigt sich mit Familien sachen. Dazu gehören Ehesachen, Kindschaftssachen, die Themen Unter halt, Abstammung und Adoption oder Gewaltschutzsachen. Rechtsgrund lage sind das Gerichtsverfassungsge setz, eine Art „Grundgesetz“der Gerich te, sowie das Gesetz über das Verfah ren in Familiensachen, in dem die Ab läufe geregelt sind.
● Aufgabe Die Anrufung des Familien gerichts durch das Jugendamt ist er forderlich, wenn eine Kindeswohlge fährdung nicht auf andere Weise ab gewendet werden kann. Es ist Aufgabe des Familiengerichts zu entscheiden, ob zum Schutz des Kindes oder Jugend lichen ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist. Das heißt, im Einzelnen eine zeitnahe Erörte rung der Kindeswohlgefährdung durch zuführen, Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrneh mung der elterlichen Sorge zu verfü gen oder das Sorgerecht ganz oder teil weise zu entziehen und auf einen Vormund oder Pfleger zu übertragen. ● Gesetzliche Grundlagen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht sind in den Paragrafen 1666 und 1666a des Bür gerlichen Gesetzbuches (BGB) gere gelt und nur möglich,
– wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch);
– die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefährdungssituation zu beenden, andere Maßnahmen etwa der Jugendhilfe erfolglos geblieben sind oder zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen;
– und die ergriffenen Maßnahmen (Er mahnungen, Verwarnungen, Aufla gen, Entzug der elterlichen Sorge) eine geeignete und verhältnismäßige Form der Gefahrenabwehr darstellen. ● Vorgehen Bei Verfahren wegen Kin deswohlgefährdung geht es in erster Linie um eine möglichst rasche und ef fektive Abwendung einer möglicher weise bestehenden oder drohenden Ge fährdung des Kindes. Daher ist das Familiengericht ausdrücklich angehal ten, den Fall zunächst mit den Eltern, dem Jugendamt und in geeigneten Fäl len auch mit dem Kind persönlich zu erörtern. Die Staatsanwaltschaft ist an solchen Verfahren nicht beteiligt. Im Fall des Missbrauchsverdachts vor ei nem Familiengericht geht es also nicht um die strafrechtliche Bewertung, demzufolge auch nicht um die Be strafung eines Täters, sondern aus schließlich um das Wohl des Kindes.
● Beschwerde Ist ein Verfahrensbetei ligter nicht einverstanden mit dem Beschluss des Familienrichters, kann er beim zuständigen Oberlandesgericht Beschwerde einlegen. (AZ) (Quellen: Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugend amt)