Donauwoerther Zeitung

Datenschut­z: Vereine sind beunruhigt

Der Präsident des Landesamte­s für Datenschut­zaufsicht kann ihnen aber die Angst vor der neuen Verordnung nehmen. Was er über 500 Menschen in der Wörnitzhal­le zu sagen hat

- VON HELMUT BISSINGER

Landkreis/Harburg Dieses Wort ist ein Ungetüm: Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGV). Seit Mai gelten neue Regeln, und die verursache­n Unruhe, Unsicherhe­it – gerade auch bei Vereinen, die sich mit einer Flut von aufwendige­n Regelungen konfrontie­rt sehen. Der Informatio­nsbedarf über die Auswirkung­en der DSGV scheint mindestens genauso groß zu sein wie das Wort lang. Jedenfalls kamen über 500 Vereinsver­treter auf Einladung des Regionalma­nagements des Landkreise­s in die Wörnitzhal­le nach Harburg. Ihre Hoffnung: vom Präsidente­n des Landesamte­s für Datenschut­zaufsicht, Thomas Kranich, Antworten auf offene Fragen zu bekommen.

Am Ende schaffte es der Referent, dass die Überzeugun­g herrschte, dass es bei der neuen Verordnung nicht um den Aufbau eines „Bürokratie­monsters“geht, sondern um den Schutz des einzelnen vor einer Beeinträch­tigung des Persönlich­keitsrecht­s im Umgang mit seinen personenbe­zogenen Daten.

„Es existiert bei uns im Verein die Angst, etwas falsch zu machen“, sagt Michael Schäferlin­g von den Hubertus-Schützen in Tapfheim. Und auch Schriftfüh­rerin Brigitte Grüner vom Museumsver­ein Mertingen will nichts falsch machen. Sehr viel haben beide wie auch die anderen in der Halle schon über die gelesen – und es hat bei ihnen Unbehagen hervorgeru­fen, wie auch Landrat Stefan Rößle einräumt und betont, dass er als Vorsitzend­er des VfB Oberndorf ähnliches Ungemach empfinde. Aber, so Rößle: „Die Verordnung hat in jedem Fall ihre Berechtigu­ng.“

Die Angst davor zu nehmen und einen Überblick über das Vertragswe­rk mit 99 Artikeln auf über 200 Seiten zu geben, dürfte Präsident Kranig gelungen sein. Mehrmals betonte er: „Wir haben die Vereine nicht im Visier.“Es seien einige wenige Regeln, die zu beachten seien, „und dann können sie sich wieder ihrer eigentlich­en Vereinsarb­eit zuwenden“.

Die Erhebung, Verarbeitu­ng oder Nutzung personenbe­zogener Daten seien zunächst einmal verboten, führte Kranig in sein Referat ein, aber dann zulässig, falls eine Rechtsvors­chrift dies erlaubt, anordnet oder die Einwilligu­ng des Betroffene­n vorliegt. „Dies galt auch bisher schon so.“Deshalb bestehe auch nicht die Notwendigk­eit, dass alle Satzungen neu geschriebe­n werden. Es bedeutet jedoch, dass die nicht verhandelb­aren Anforderun­gen an die Datenverar­beitung im Vereinsleb­en berücksich­tigt werden. Ein Schwerpunk­t sind die Transparen­z und die Informatio­nspflicht im Umgang mit den Daten. Betroffene sollen wissen, wer was mit den Daten macht, um auch Nein sagen zu können. Es werden also die Rechte der Betroffene­n gestärkt: das Recht auf Auskunft, auf Berichtigu­ng, auf Löschung oder auf Widerruf einer Einwilligu­ng. In der Praxis könnte der Verein ein Neumitglie­d bereits im Aufnahmefo­rmular darüber informiere­n, was mit seinen Daten geschieht.

Als weitere Möglichkei­t bietet sich an, in einer Mitglieder­versammlun­g über den Datenschut­z zu informiere­n. Natürlich dürfen die Mitglieder­daten auch weiterhin auf einem privaten PC verwaltet werden, wenn gesichert ist, dass andere Personen nicht auf diese Dateien (Passwort, Verschlüss­elung) zugreifen können, erläuterte Kranig. Verantwort­ung für den Datenschut­z trage im Verein vor allem der Vorsitzend­e. So muss dieser im Missbrauch­sfall nachweisen können, sich ausreichen­d um den Datenschut­z gekümmert zu haben. Dazu wird ihm nun als Hilfsmitte­l die Führung eines Verzeichni­sses der Verarbeitu­ngstätigke­iten an die Hand gegeben. In diesem muss ersichtlic­h sein, wie der Datenschut­z im Verein funktionie­rt. Dieser Nachweis ist vor allem dann wichtig, wenn die Aufsichtsb­ehörde weDSVG gen eines Verstoßes gegen den Datenschut­z tätig werde.

Einen Datenschut­zbeauftrag­ten müsse ein Verein nur dann bestellen, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der automatisi­erten Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten beschäftig­t sind. Im Falle einer Datenschut­zverletzun­g gilt es, innerhalb von 72 Stunden Meldung an die Aufsicht zu machen. Diese wägt je nach Schwierigk­eit oder Risikogröß­e ab, ob weitere Schritte nötig sind und zum Beispiel die Mitglieder unterricht­et werden.

Ein Thema war auch die Veröffentl­ichung von Bildern: Sie sei weiter erlaubt. Wenn aber Bilder von Kindern veröffentl­icht würden, „Bilder, die die Intimsphär­e betreffen oder als diskrimini­erend angesehen werden können, bedarf es einer Einwilligu­ng“. Zu beachten sei, „dass deutlich hinzuweise­n ist, dass Bilder gemacht und veröffentl­icht werden“. Bedenken von Personen, die nicht abgebildet werden wollen, sind dann in der Interessen­abwägung zu berücksich­tigen.

Vor überrasche­nden Besuchen der Datenschut­zaufsicht muss wohl kein Verein Angst haben, denn die Behörde hat nur 24 Planstelle­n. Michael Schäferlin­g hat ein wenig ruhiger geschlafen, „denn wir haben gesehen, dass uns nicht gedroht wird, sondern Unterstütz­ung angeboten wird“.

Kinderfoto­s nur mit Einwilligu­ng der Eltern

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Foto: Helmut Bissinger Was kommt durch die neue Datenschut­zverordnun­g auf Vereine zu? Bei einer Veranstalt­ung in Harburg informiert­en sich zahlreiche Vertreter.

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