Vom richtigen Umgang mit Fundstücken
Wer ein Handy, einen Rucksack oder ein entlaufenes Tier findet, hat mehr Pflichten als zunächst gedacht. Er muss etwa genau mitteilen, was er wo entdeckt hat. Allerdings steht ihm auch ein Finderlohn zu. Ein Überblick
Köln/Göttingen Ob Rucksack, Handy oder Schlüssel – wer etwas verloren hat, wird heutzutage nicht selten über soziale Netzwerke im Internet wieder fündig. Bei Facebook, Twitter und Co. gibt es zahlreiche Posts über vermisstes Eigentum. Ganz klar: Das klassische Fundbüro ist längst nicht mehr die einzige Anlaufstelle, wenn Verbraucher etwas Vermisstes suchen – oder etwas gefunden haben.
Aus Sicht des Kölner Rechtsanwalts für IT-Recht Christian Solmecke liegen die Vorteile auf der Hand: „Es geht schnell, viele Men- schen nehmen den Fund wahr, teilen es und verbreiten die Information weiter“, so Solmecke. Gerade im Alltag ist ein Post auf Facebook auch viel schneller gemacht als der Gang ins Fundbüro. Aber ganz so einfach ist das nicht.
● Anzeigepflicht Denn generell gilt: Wer etwas findet und an sich nimmt, muss dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB Paragraf 965) dem Eigentümer anzeigen. Ist der Eigentümer nicht ersichtlich, dann muss der Fund der Behörde, also dem Fundbüro, angezeigt werden. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur Gegenstände, die weniger als zehn Euro wert sind. Die Anzeige an die Behörde muss unverzüglich erfolgen und inhaltlich so konkret sein, dass das Amt den Empfangsberechtigten ermitteln kann.
Das heißt also, es müssen genaue Angaben im Hinblick auf den Fundort und den Zustand der Sache gemacht werden. Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen rät deshalb davon ab, gefundene Sachen in sozialen Netzwerken zu posten und den Fund nicht im Fundbüro abzugeben. „Auf den Post hin kann sich auch jemand als der Eigentümer eines Fundstücks ausgeben, obwohl er es gar nicht ist“, sagt Körber. In einem solchen Fall muss der Finder letztlich haften, weil er dem Falschen geglaubt hat. Ebenfalls muss der Finder haften, wenn er das Fundstück irgend- wo anders ablegt, weil er keine Lust oder Zeit hat, den Fund anzuzeigen. ● Datenschutz „Auch dürfen bei der Veröffentlichung von Fundsachen über soziale Netzwerke keine persönlichen Daten preisgegeben werden“, betont Körber. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Ein Foto von dem Fundstück sollte nicht ohne Weiteres gepostet werden – sonst besteht die Gefahr, dass ein Betrüger den Gegenstand detailliert beschreiben kann. Aus Sicht von Körber führt also für den Finder – für seinen eigenen Schutz – am Fundbüro kein Weg vorbei. ● Tiere Für Tierhalter können die sozialen Netzwerke nach Ansicht des Deutschen Tierschutzbundes in Bonn dagegen eine gute Möglichkeit sein, ein entlaufenes Haustier wiederzufinden. „Sie können klassische Such-Methoden, wie Plakate aufhängen oder Zettel in die Briefkästen der Nachbarschaft werfen, ergänzen“, sagt Lea Schmitz vom Tierschutzbund. Damit es beim Suchen nicht zu Verwechslungen kommt, sollten Tiere mit einem Chip unter der Haut gekennzeichnet und außerdem registriert sein. „Damit wird das Tier quasi unverwechselbar“, betont Schmitz.
● Abgeben oder aufbewahren? Wer etwas findet, muss dies dem Fundbüro anzeigen und die Sache entweder bei der Behörde abgeben oder aufbewahren. Entscheidet sich der Finder fürs Aufbewahren, dann muss er auch für den Erhalt sorgen. Bei einem Tier etwa bedeutet das: Das Tier muss auch gefüttert werden. „Im Gegenzug darf der Finder notwendige Aufwendungen geltend machen, also etwa gekauftes Tierfutter in Rechnung stellen“, erklärt Solmecke.
● Finderlohn Der Eigentümer hat gegenüber dem Finder einen Anspruch auf Herausgabe des Fundstücks. Gleichzeitig muss er Finderlohn zahlen. „Er liegt bei fünf Prozent des Werts“, sagt Solmecke. Ist die Sache mehr als 500 Euro wert, liegt er bei drei Prozent. So hoch ist er auch, wenn jemand ein entlaufenes Tier findet. Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Finder auch seinen Anzeigepflichten nachgekommen ist. Verschweigt er den Fund, gibt es auch keinen Finderlohn. Fallen sachlicher und ideeller Wert auseinander – bei Briefen und Fotos etwa oder auch bei ECKarten – kann der Wert auch oberhalb des Sachwerts festgesetzt werden.