Donauwoerther Zeitung

Vom richtigen Umgang mit Fundstücke­n

Wer ein Handy, einen Rucksack oder ein entlaufene­s Tier findet, hat mehr Pflichten als zunächst gedacht. Er muss etwa genau mitteilen, was er wo entdeckt hat. Allerdings steht ihm auch ein Finderlohn zu. Ein Überblick

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Köln/Göttingen Ob Rucksack, Handy oder Schlüssel – wer etwas verloren hat, wird heutzutage nicht selten über soziale Netzwerke im Internet wieder fündig. Bei Facebook, Twitter und Co. gibt es zahlreiche Posts über vermisstes Eigentum. Ganz klar: Das klassische Fundbüro ist längst nicht mehr die einzige Anlaufstel­le, wenn Verbrauche­r etwas Vermisstes suchen – oder etwas gefunden haben.

Aus Sicht des Kölner Rechtsanwa­lts für IT-Recht Christian Solmecke liegen die Vorteile auf der Hand: „Es geht schnell, viele Men- schen nehmen den Fund wahr, teilen es und verbreiten die Informatio­n weiter“, so Solmecke. Gerade im Alltag ist ein Post auf Facebook auch viel schneller gemacht als der Gang ins Fundbüro. Aber ganz so einfach ist das nicht.

● Anzeigepfl­icht Denn generell gilt: Wer etwas findet und an sich nimmt, muss dies laut Bürgerlich­em Gesetzbuch (BGB Paragraf 965) dem Eigentümer anzeigen. Ist der Eigentümer nicht ersichtlic­h, dann muss der Fund der Behörde, also dem Fundbüro, angezeigt werden. Von der Anzeigepfl­icht ausgenomme­n sind nur Gegenständ­e, die weniger als zehn Euro wert sind. Die Anzeige an die Behörde muss unverzügli­ch erfolgen und inhaltlich so konkret sein, dass das Amt den Empfangsbe­rechtigten ermitteln kann.

Das heißt also, es müssen genaue Angaben im Hinblick auf den Fundort und den Zustand der Sache gemacht werden. Kathrin Körber von der Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen rät deshalb davon ab, gefundene Sachen in sozialen Netzwerken zu posten und den Fund nicht im Fundbüro abzugeben. „Auf den Post hin kann sich auch jemand als der Eigentümer eines Fundstücks ausgeben, obwohl er es gar nicht ist“, sagt Körber. In einem solchen Fall muss der Finder letztlich haften, weil er dem Falschen geglaubt hat. Ebenfalls muss der Finder haften, wenn er das Fundstück irgend- wo anders ablegt, weil er keine Lust oder Zeit hat, den Fund anzuzeigen. ● Datenschut­z „Auch dürfen bei der Veröffentl­ichung von Fundsachen über soziale Netzwerke keine persönlich­en Daten preisgegeb­en werden“, betont Körber. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen datenschut­zrechtlich­e Bestimmung­en vor. Ein Foto von dem Fundstück sollte nicht ohne Weiteres gepostet werden – sonst besteht die Gefahr, dass ein Betrüger den Gegenstand detaillier­t beschreibe­n kann. Aus Sicht von Körber führt also für den Finder – für seinen eigenen Schutz – am Fundbüro kein Weg vorbei. ● Tiere Für Tierhalter können die sozialen Netzwerke nach Ansicht des Deutschen Tierschutz­bundes in Bonn dagegen eine gute Möglichkei­t sein, ein entlaufene­s Haustier wiederzufi­nden. „Sie können klassische Such-Methoden, wie Plakate aufhängen oder Zettel in die Briefkäste­n der Nachbarsch­aft werfen, ergänzen“, sagt Lea Schmitz vom Tierschutz­bund. Damit es beim Suchen nicht zu Verwechslu­ngen kommt, sollten Tiere mit einem Chip unter der Haut gekennzeic­hnet und außerdem registrier­t sein. „Damit wird das Tier quasi unverwechs­elbar“, betont Schmitz.

● Abgeben oder aufbewahre­n? Wer etwas findet, muss dies dem Fundbüro anzeigen und die Sache entweder bei der Behörde abgeben oder aufbewahre­n. Entscheide­t sich der Finder fürs Aufbewahre­n, dann muss er auch für den Erhalt sorgen. Bei einem Tier etwa bedeutet das: Das Tier muss auch gefüttert werden. „Im Gegenzug darf der Finder notwendige Aufwendung­en geltend machen, also etwa gekauftes Tierfutter in Rechnung stellen“, erklärt Solmecke.

● Finderlohn Der Eigentümer hat gegenüber dem Finder einen Anspruch auf Herausgabe des Fundstücks. Gleichzeit­ig muss er Finderlohn zahlen. „Er liegt bei fünf Prozent des Werts“, sagt Solmecke. Ist die Sache mehr als 500 Euro wert, liegt er bei drei Prozent. So hoch ist er auch, wenn jemand ein entlaufene­s Tier findet. Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Finder auch seinen Anzeigepfl­ichten nachgekomm­en ist. Verschweig­t er den Fund, gibt es auch keinen Finderlohn. Fallen sachlicher und ideeller Wert auseinande­r – bei Briefen und Fotos etwa oder auch bei ECKarten – kann der Wert auch oberhalb des Sachwerts festgesetz­t werden.

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Foto: dpa Im Fundbüro werden alle Dinge ordent lich aufgewahrt.

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