Das Eisenbahnmuseum ist im Recht
Für Dampfloks gibt es keine gesetzlichen Emissionsgrenzwerte, sagt die Sprecherin der Regierung von Oberbayern
Nördlingen Die Anwohner ärgern sich über den Lärm und Gestank der Dampfloks, das Bayerische Eisenbahnmuseum will aber weiter mit ihnen fahren – und ein Ende des Streits ist nicht in Sicht. Verena Gros ist Pressesprecherin der Regierung von Oberbayern, der Eisenbahnaufsichtsund -genehmigungsbehörde. Wir wollten wissen: Wie sieht die Rechtslage aus?
Frau Gros, warum dürfen in Nördlingen Dampfloks angeschürt werden? Gros: „Das auf dem ehemaligen Eisenbahnbetriebswerk befindliche Museum unterliegt hinsichtlich des Eisenbahnbetriebes dem allgemeinen Eisenbahnrecht. Aus diesem lassen sich Beschränkungen oder Eingriffsmöglichkeiten hinsichtlich der Art des Eisenbahnbetriebes nicht ableiten. Mithin ist es zunächst unerheblich, mit welchem Antrieb die Eisenbahnfahrzeuge betrieben werden. Die heutige Nutzung als museumsartige Eisenbahn-Betriebsanlage hat an der eisenbahnrechtlichen Widmung und dem Status des Geländes nichts geändert.“
Warum dürfen zu jeder Tag- und Nachtzeit Dampfloks fahren?
Gros: „Es handelt sich um eine bestandsgeschützte Anlage für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb ohne Nutzungsbeschränkungen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen Bayernbahn Betriebsgesellschaft darf demnach auch Dampflokomotiven zeitlich uneingeschränkt für den eigenen und den öffentlichen Bahnbetrieb einsetzen, also unter anderem für Zug- und Rangierfahrten sowie zu Schulungs- oder Reparaturzwecken. Das An- bzw. Beheizen der Fahrzeuge muss natürlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Betrieb stehen und auf den technisch notwendigen Zeitraum begrenzt werden.“
Stimmt es, dass die Nördlinger auch andere Dampfloks zur Reparatur annehmen müssen?
Gros: „Bei der Anlage handelt es sich nach den der Regierung von Oberbayern vorliegenden Unterlagen um eine sogenannte öffentliche Serviceeinrichtung. Zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, muss diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden.“
Warum müssen die Verantwortlichen keine Abzuganlage oder Ähnliches installieren?
Gros: „Es besteht keine Nachrüstpflicht für bestehende öffentliche Bahnanlagen.“
Unter welchen Umständen könnte der Betrieb der Dampfloks verboten werden?
Gros: „Aus eisenbahnrechtlicher Sicht ist ein Tätigwerden nicht veranlasst, da im einschlägigen Bundesrecht keine gesetzlichen Emissionsgrenzwerte für Dampflokomotiven existieren.“