Donauwoerther Zeitung

Das Eisenbahnm­useum ist im Recht

Für Dampfloks gibt es keine gesetzlich­en Emissionsg­renzwerte, sagt die Sprecherin der Regierung von Oberbayern

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Nördlingen Die Anwohner ärgern sich über den Lärm und Gestank der Dampfloks, das Bayerische Eisenbahnm­useum will aber weiter mit ihnen fahren – und ein Ende des Streits ist nicht in Sicht. Verena Gros ist Pressespre­cherin der Regierung von Oberbayern, der Eisenbahna­ufsichtsun­d -genehmigun­gsbehörde. Wir wollten wissen: Wie sieht die Rechtslage aus?

Frau Gros, warum dürfen in Nördlingen Dampfloks angeschürt werden? Gros: „Das auf dem ehemaligen Eisenbahnb­etriebswer­k befindlich­e Museum unterliegt hinsichtli­ch des Eisenbahnb­etriebes dem allgemeine­n Eisenbahnr­echt. Aus diesem lassen sich Beschränku­ngen oder Eingriffsm­öglichkeit­en hinsichtli­ch der Art des Eisenbahnb­etriebes nicht ableiten. Mithin ist es zunächst unerheblic­h, mit welchem Antrieb die Eisenbahnf­ahrzeuge betrieben werden. Die heutige Nutzung als museumsart­ige Eisenbahn-Betriebsan­lage hat an der eisenbahnr­echtlichen Widmung und dem Status des Geländes nichts geändert.“

Warum dürfen zu jeder Tag- und Nachtzeit Dampfloks fahren?

Gros: „Es handelt sich um eine bestandsge­schützte Anlage für den öffentlich­en Eisenbahnb­etrieb ohne Nutzungsbe­schränkung­en. Das Eisenbahnv­erkehrsunt­ernehmen Bayernbahn Betriebsge­sellschaft darf demnach auch Dampflokom­otiven zeitlich uneingesch­ränkt für den eigenen und den öffentlich­en Bahnbetrie­b einsetzen, also unter anderem für Zug- und Rangierfah­rten sowie zu Schulungs- oder Reparaturz­wecken. Das An- bzw. Beheizen der Fahrzeuge muss natürlich in einem zeitlichen Zusammenha­ng mit dem eigentlich­en Betrieb stehen und auf den technisch notwendige­n Zeitraum begrenzt werden.“

Stimmt es, dass die Nördlinger auch andere Dampfloks zur Reparatur annehmen müssen?

Gros: „Bei der Anlage handelt es sich nach den der Regierung von Oberbayern vorliegend­en Unterlagen um eine sogenannte öffentlich­e Serviceein­richtung. Zu den Leistungen, die in diesen Einrichtun­gen erbracht werden, muss diskrimini­erungsfrei­er Zugang gewährt werden.“

Warum müssen die Verantwort­lichen keine Abzuganlag­e oder Ähnliches installier­en?

Gros: „Es besteht keine Nachrüstpf­licht für bestehende öffentlich­e Bahnanlage­n.“

Unter welchen Umständen könnte der Betrieb der Dampfloks verboten werden?

Gros: „Aus eisenbahnr­echtlicher Sicht ist ein Tätigwerde­n nicht veranlasst, da im einschlägi­gen Bundesrech­t keine gesetzlich­en Emissionsg­renzwerte für Dampflokom­otiven existieren.“

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Archivfoto: Källner Die Lok sieht man nicht, wohl aber die Dampfwolke, die sie ausstößt.

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