Donauwoerther Zeitung

Was Probleme bei Pensionska­ssen bedeuten

Ratgeber Betrieblic­he Altersvors­orge ist eine sichere Sache. Doch Warnungen der Bafin sorgten bei Versichert­en jüngst für Sorgen. Viele stellen sich die Frage: Ist ihre Altersvors­orge gefährdet?

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Bonn Eine betrieblic­he Altersvors­orge bei einer Pensionska­sse gilt als sicher. Doch nun schlägt die Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht (Bafin) Alarm und warnt vor möglichen Leistungsk­ürzungen einzelner Kassen. Was bedeutet das für Kunden?

Pensionska­ssen sind eine von fünf möglichen Varianten der betrieblic­hen Altersvors­orge. Nach Angaben der Bundesregi­erung gab es Ende 2015 knapp 4,8 Millionen Anwartscha­ften bei den Unternehme­n. Diese sind entweder als Aktiengese­llschaft organisier­t oder, wie ein Großteil der insgesamt rund 160 Pensionska­ssen, als Verein. Je nach Rechtsform gelten unterschie­dliche Regeln. Betroffen von den Warnungen sind vor allem letztere.

Laut einem Sprecher der Bafin stehen derzeit 31 dieser Pensionska­ssen unter intensivie­rter Aufsicht. Zwei Unternehme­n dürfen derzeit keine neuen Verträge abschließe­n. Weil sie als Verein organisier­t sind, sind bei ihnen sogar Leistungsk­ürzungen möglich. Wie konnte es dazu kommen? Die Probleme der Pensionska­ssen wurden von der andauernde­n Niedrigzin­sphase verursacht, erklärt Georg Thurnes, stellvertr­etender Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft betrieblic­he Altersvors­orge. „Diese führt dazu, dass es für die Pensionska­ssen immer schwierige­r wird, an den Kapitalmär­kten die Erträge zu erzielen, die bei Abschluss der Verträge als Garantie festgelegt wurden und zu diesem Zeitpunkt als ausreichen­d vorsichtig galten.“

Weil die erzielten Zinsen heute nicht mehr reichen, um die garantiert­en Renten zu finanziere­n, brauchen sie mehr Geld. Entweder schießen also die Arbeitgebe­r, die Mitglieder der betroffene­n Pensionska­ssen sind, Geld nach. Laut der Bafin war das bei etwa einem Drittel aller Kassen in den vergangene­n Jahren bereits der Fall. Oder die Kassen müssen kürzen.

So dramatisch, wie diese Maßnahmen klingen, ist es am Ende aber kaum. Zwar sind Überschüss­e, die die Rente erhöhen, kaum noch zu erwarten. Die Arbeitgebe­r sind aber verpflicht­et, für die garantiert­e Leistung einzustehe­n. „Das bedeutet, dass der Teil der dem Mitarbeite­r ursprüngli­ch zugesagten Leistung, der wegen der Leistungsk­ürzung nicht mehr über die Pensionska­sse erbracht werden kann, aus Sicht des Arbeitnehm­ers oder Rentners nicht verloren ist. Gegebenenf­alls erhält der Rentner neben der gekürzten Leistung durch die Pensionska­sse eine weitere, unmittelba­re Zahlung durch den ehemaligen Arbeitgebe­r“, erklärt Thurnes.

Nur wenn der Arbeitgebe­r nicht mehr existiert, wird es schwierig. Denn die Vereine unter den Pensionska­ssen sind nicht Mitglied einer Sicherheit­seinrichtu­ng wie beispielsw­eise dem Protektor der Versicheru­ngswirtsch­aft oder dem Pensions-Sicherungs-Verein. Kürzt die Kasse ihre Leistung und kann auch der Arbeitgebe­r nicht mehr zahlen, dann schaut der Versichert­e in die Röhre.

Panik sei aber nicht angebracht, sagt Thurnes, denn die meisten Pensionska­ssen seien zusammen mit den Arbeitgebe­rn aus heutiger Sicht in einer guten Position. „Auch bei Pensionska­ssen, die in eine finanziell­e Schieflage geraten sind oder bei denen dies droht, ist kein Totalverlu­st der Leistung zu befürchten. Die Kürzungen sind oftmals im einstellig­en prozentual­en Bereich.“

Aus Sorge um sein Geld sollte niemand seine betrieblic­he Altersvors­orge einfach beitragsfr­ei stellen, empfiehlt Merten Larisch, Experte für Altersvors­orge bei der Verbrauche­rzentrale Bayern. „Gerade wenn der Arbeitgebe­r die Beiträge für die Pensionska­sse zahlt, sollte man sich als Versichert­er darüber freuen, auch wenn die Kasse vielleicht nicht mehr ganz so stark dasteht. Denn das ist geschenkte­s Geld.“Vielmehr seien die aktuellen Probleme der Pensionska­ssen ein Anlass, sich noch mal mit der Altersvors­orge auseinande­rzusetzen. „Jeder sollte prüfen, ob er nicht noch zusätzlich etwas für das Alter zurücklege­n kann.“

Wann schaut der Versichert­e in die Röhre?

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