Donauwoerther Zeitung

Das durfte weg

Weshalb die Zerstörung des Kunstwerks „Mannheimer Loch“rechtens war

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Karlsruhe/Mannheim Die Kunsthalle Mannheim muss die Installati­on „Mannheimer Loch“nicht wieder aufbauen und der Künstlerin auch keinen Schadeners­atz zahlen. Das Gesetz schütze den Urheber zwar vor der Vernichtun­g seines Werkes, urteilten die obersten Zivilricht­er des Karlsruher Bundesgeri­chtshofs (BGH) am Donnerstag. In diesem Fall überwiege aber das Interesse der Stadt, die Arbeit für den Umund Neubau der Kunsthalle zu zerstören. Damit ist ein jahrelange­r Streit im Grundsatz beendet.

Die Installati­on, die eigentlich „HHole“heißt, zog sich in dem Ausstellun­gshaus durch kreisrunde Öffnungen in Boden und Decken über alle sieben Geschosseb­enen. Für den Umbau ließen die Architekte­n den Gebäudetei­l komplett entkernen, er ist heute offen bis unters Dach. Die Arbeit passte nicht ins Konzept. Zum Entsetzen der Künstlerin Nathalie Braun Barends. „Man hat sie blind gehalten und hinter ihrem Rücken einfach Fakten geschaffen“, sagt ihr Anwalt. Eine zweite Arbeit, die Lichtinsta­llation „PHaradise“in der Kuppel des historisch­en Billing-Baus, wurde bei einer Dachsanier­ung entfernt. Vor Gericht ging es um Schadeners­atzForderu­ngen von mehreren hunderttau­send Euro. Aber an erster Stelle wollte Braun Barends ihre Werke in der neuen Kunsthalle wieder aufbauen.

Das Urheberges­etz schützt Werke vor Entstellun­g oder „anderer Beeinträch­tigung“. Was das bedeutet, war umstritten. Der BGH stellt nun klar, dass auch die Vernichtun­g als „intensivst­e Form der Beeinträch­tigung“gemeint ist. Das Band zwischen Urheber und Werk werde dabei durchschni­tten, sagte der Senatsvors­itzende Thomas Koch. Er hat aber auch die andere Seite im Blick. Die Interessen von Urheber und Eigentümer müssen laut Urteil umfassend gegeneinan­der abgewogen werden. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle: Gibt es nur die eine Arbeit oder mehrere Exemplare? Welchen künstleris­chen Rang hat das Werk? Und ist es für den Gebrauch bestimmt oder „zweckfrei“? Ist die Kunst allerdings wie in Mannheim Teil eines Bauwerks, wird die Neugestalt­ung in aller Regel Vorrang haben. (dpa)

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Foto: Ronald Wittek, dpa Da war sie noch intakt: die Installati­on „Hhole“in der Kunsthalle Mannheim.
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