Donauwoerther Zeitung

Hausgeld nicht gezahlt?

Eigentümer­gemeinscha­ft Was bei Nichtzahlu­ng drohen kann

- VON KATJA FISCHER

Hausmeiste­r, Treppenhau­s- und Gartenpfle­ge, Telekommun­ikationsei­nrichtunge­n, Hausstrom, Heizung, Abfallents­orgung, Verwaltung des Gemeinscha­ftseigentu­ms, Wohngebäud­eversicher­ung, Bankkontof­ührung und Instandhal­tung des Gemeinscha­ftseigentu­ms – diese Posten wollen alle bezahlt werden. In Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) passiert das über das Hausgeld.

„Kommt ein Miteigentü­mer mit der Zahlung des Hausgelds in Verzug, drohen ihm ernste Folgen“, betont Birgitt Faust-Füllenbach, Rechtsrefe­rentin beim Verein Wohnen im Eigentum. „Es kann zur Abschaltun­g von Strom, Wasser und Heizung führen und sogar zum Verlust seiner Wohnung.“

Gerät ein Wohnungsei­gentümer mit seinen Wohngeldza­hlungen erheblich in den Rückstand, darf die Eigentümer­gemeinscha­ft beschließe­n, ihn von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenerg­ie auszuschli­eßen, entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt/Main (Az.: 20 W 56/06). Wegen der Schwere des Eingriffs müssten die Ansprüche der WEG allerdings fäl- lig sein und zweifelsfr­ei bestehen. Erheblich ist ein Rückstand demnach, wenn der säumige Wohnungsei­gentümer mindestens sechs laufende monatliche­n Hausgeldza­hlungen nicht beglichen hat.

Anders sieht es aus, wenn die Wohnung des Eigentümer­s vermietet ist. Gegenüber dem Mieter darf die WEG keine Versorgung­ssperre erwirken, urteilte das Kammergeri­cht Berlin (Az.: 8 U 208/05). Denn die WEG habe keinerlei Anspruch gegen den Mieter. Es bestehe weder ein vertraglic­hes noch ein gesetzlich­es Schuldverh­ältnis. Ein Mieter müsse nicht für den Zahlungsve­rzug des Wohnungsei­gentümers einstehen.

Verwaltera­ufgaben: annehmen, abführen, anfordern, informiere­n

„Normalerwe­ise bemerkt der Verwalter der Wohnanlage zuerst, wenn Eigentümer mit dem Hausgeld in Verzug geraten“, erklärt Birgitt Faust-Füllenbach. Er ist verpflicht­et, die Lasten- und Kostenbeit­räge der Eigentümer anzunehmen und abzuführen und – sofern sie nicht gezahlt werden – anzuforder­n. Er wird den säumigen Zahler dann anmahnen, die Außenständ­e zu begleichen. „Gleicht der Schuld- ner sein Hausgeldko­nto danach nicht aus, muss der Verwalter die anderen Eigentümer informiere­n und einen Beschluss für eine Zahlungskl­age initiieren“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

„Meistens ist aber bereits im Verwalterv­ertrag geregelt, dass der Verwalter berechtigt ist, Hausgelder gerichtlic­h mithilfe eines Anwalts einzuforde­rn“, ergänzt Faust-Füllenbach. „Dann ist kein Extra-Beschluss der Eigentümer­versammlun­g erforderli­ch.“

Für die WEG sind Hausgeldrü­ckstände einzelner Miteigentü­mer immer eine Belastung. „Die Gemeinscha­ft muss die Rechnungen ja trotzdem bezahlen. Im Notfall muss der Verwalter sogar eine Liquidität­ssonderuml­age einfordern, damit die Zahlungsfä­higkeit sichergest­ellt ist“, sagt Heilmann.

Zahlt ein Eigentümer trotz Abmahnung und Zahlungskl­age über längere Zeit nicht, kann die Gemeinscha­ft sogar auf Entziehung des Wohneigent­ums klagen. Wenn ein Wohnungsei­gentümer sein Wohngeld laufend unpünktlic­h zahlt, kann er zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden, entschied der Bundesgeri­chtshof (Az.: V ZR 26/06). Allerdings müsse er zuvor abgemahnt werden.

„Die Entziehung des Wohnungsei­gentums ist ein drastische­r Schritt, der voraussetz­t, dass sich der betroffene Wohnungsei­gentümer einer so schweren Verletzung seiner Ver- pflichtung­en schuldig gemacht hat, dass eine Fortsetzun­g der Gemeinscha­ft unzumutbar wäre“, erklärt Faust-Füllenbach.

„In der Praxis ist die Entziehung des Wohneigent­ums aber die Ausnahme“, betont Heilmann. „In hartnäckig­en Fällen erzielt man mit einer Zahlungskl­age dasselbe Ergebnis.“Die WEG kann aus einem von ihr gegen den Eigentümer erlangten Zahlungsti­tel heraus die Zwangsvers­teigerung der Wohnung betreiben. Und damit erreicht sie dann letztlich dasselbe wie über die Wohnungsen­tziehung.

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Foto: Robert Günther, tmn Eine Eigentümer­gemeinscha­ft hat diverse gemeinsame Kosten. Deshalb erhebt sie Hausgeld von allen Eigentümer­n. Kommt ein Miteigentü­mer mit der Zahlung des Hausgelds in Verzug, kann das unangenehm­e Folgen haben.

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