Wenn der Vereinsvorstand nicht gewählt werden kann
Wegen der Beschränkung finden derzeit keine Mitgliederversammlungen statt. Wie das gelöst wird
Landkreis Frühlingszeit ist die Zeit der Jahreshauptversammlungen. Vereinsmitglieder treffen sich, schauen zurück aufs Jahr und auf die Höhepunkte der Aktivitäten. Und die meisten wählen – je nach Turnus – ihre Führungsmannschaft neu. Ohne einen Vorsitzenden kann der Verein nicht funktionieren und ein solcher Zustand ist auch rechtlich heikel.
Doch in Zeiten von Corona ist alles anders. Mitgliederversammlungen dürfen nicht stattfinden. Was also tun, wenn die Amtszeit des Vorsitzenden genau jetzt abläuft?
Wenn die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds
automatisch durch Zeitablauf endet und eine Neuwahl aufgrund der Beschränkungen nicht stattfinden kann, dann führt dies im Moment dazu, dass der Verein nach außen nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann und damit rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Um dies zu vermeiden, regeln daher viele Vereine in ihren Satzungen, dass Vorstandsmitglieder ungeachtet der für sie festgelegten Amtsdauer bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt bleiben.
Doch diese Satzung haben nicht alle Vereine. Das bestätigt die Ehrenamtsbeauftragte
des Landkreises, Karin Brechenmacher. Doch der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und ebenso wie in anderen Bereichen Sonderregelungen für die Übergangszeit beschlossen. In Zusammenarbeit mit dem Münchner Rechtsanwalt Richard Didyk veröffentlicht das Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement die aktuell geltende Regelung für Vereinsversammlungen.
Haben Vereine keine entsprechende Regelung in ihre Satzung aufgenommen, gilt nun übergangsweise kraft Gesetz auch für diese Vereine, dass ein „Vorstandsmitglied
eines Vereins und einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt“bleibt. Damit sind die Vereine nach außen hin weiter handlungsfähig.
Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid19-Pandemie“(BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 Seite 569 ff.) ergänzt für alle Vereine deren bestehende Satzungen. Inhalt ist in diesem Fall die Durchführung und Gestaltung von
Mitgliederversammlungen, unabhängig von Neuwahlen auch während der Corona-Krise sowie Sonderregelungen wie beispielsweise Videoversammlungen.
OAusführlichere Informationen sowie Praxishinweise hierzu sind auf dem Regionalportal unter www.donauries.bayern/ehrenamt nachzulesen. Bei Fragen rund um das bürgerschaftliche Engagement steht die Ehrenamtsbeauftragte Karin Brechenmacher in der Stabsstelle Kreisentwicklung und Nachhaltigkeit unter der Telefonnummer 0906/74143 oder unter ehrenamt@lra-donauries.de zur Verfügung.