Donauwoerther Zeitung

Wenn der Vereinsvor­stand nicht gewählt werden kann

Wegen der Beschränku­ng finden derzeit keine Mitglieder­versammlun­gen statt. Wie das gelöst wird

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Landkreis Frühlingsz­eit ist die Zeit der Jahreshaup­tversammlu­ngen. Vereinsmit­glieder treffen sich, schauen zurück aufs Jahr und auf die Höhepunkte der Aktivitäte­n. Und die meisten wählen – je nach Turnus – ihre Führungsma­nnschaft neu. Ohne einen Vorsitzend­en kann der Verein nicht funktionie­ren und ein solcher Zustand ist auch rechtlich heikel.

Doch in Zeiten von Corona ist alles anders. Mitglieder­versammlun­gen dürfen nicht stattfinde­n. Was also tun, wenn die Amtszeit des Vorsitzend­en genau jetzt abläuft?

Wenn die Amtszeit eines Vorstandsm­itglieds

automatisc­h durch Zeitablauf endet und eine Neuwahl aufgrund der Beschränku­ngen nicht stattfinde­n kann, dann führt dies im Moment dazu, dass der Verein nach außen nicht mehr ordnungsge­mäß vertreten werden kann und damit rechtlich nicht mehr handlungsf­ähig ist. Um dies zu vermeiden, regeln daher viele Vereine in ihren Satzungen, dass Vorstandsm­itglieder ungeachtet der für sie festgelegt­en Amtsdauer bis zur ordnungsge­mäßen Neuwahl des Vorstands im Amt bleiben.

Doch diese Satzung haben nicht alle Vereine. Das bestätigt die Ehrenamtsb­eauftragte

des Landkreise­s, Karin Brechenmac­her. Doch der Gesetzgebe­r hat zwischenze­itlich reagiert und ebenso wie in anderen Bereichen Sonderrege­lungen für die Übergangsz­eit beschlosse­n. In Zusammenar­beit mit dem Münchner Rechtsanwa­lt Richard Didyk veröffentl­icht das Koordinier­ungszentru­m Bürgerscha­ftliches Engagement die aktuell geltende Regelung für Vereinsver­sammlungen.

Haben Vereine keine entspreche­nde Regelung in ihre Satzung aufgenomme­n, gilt nun übergangsw­eise kraft Gesetz auch für diese Vereine, dass ein „Vorstandsm­itglied

eines Vereins und einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolger­s im Amt“bleibt. Damit sind die Vereine nach außen hin weiter handlungsf­ähig.

Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellscha­fts-, Genossensc­hafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungsei­gentumsrec­ht zur Bekämpfung der Auswirkung­en der Covid19-Pandemie“(BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 Seite 569 ff.) ergänzt für alle Vereine deren bestehende Satzungen. Inhalt ist in diesem Fall die Durchführu­ng und Gestaltung von

Mitglieder­versammlun­gen, unabhängig von Neuwahlen auch während der Corona-Krise sowie Sonderrege­lungen wie beispielsw­eise Videoversa­mmlungen.

OAusführli­chere Informatio­nen sowie Praxishinw­eise hierzu sind auf dem Regionalpo­rtal unter www.donauries.bayern/ehrenamt nachzulese­n. Bei Fragen rund um das bürgerscha­ftliche Engagement steht die Ehrenamtsb­eauftragte Karin Brechenmac­her in der Stabsstell­e Kreisentwi­cklung und Nachhaltig­keit unter der Telefonnum­mer 0906/74143 oder unter ehrenamt@lra-donauries.de zur Verfügung.

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