Donauwoerther Zeitung

Verfahren gegen Chef einer Sicherheit­sfirma

Unternehme­r droht der Entzug seiner Gewerbeerl­aubnis

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Landkreis Der Chef eines größeren Rieser Sicherheit­sdienstes ist im Juli wegen gefährlich­er Körperverl­etzung verurteilt worden. Jetzt droht ihm deshalb der Entzug seiner Gewerbeerl­aubnis, was das Aus für seine Firma bedeuten könnte. Das Landratsam­t Donau-Ries hat ein entspreche­ndes Verfahren eingeleite­t.

Die Staatsanwa­ltschaft hatte dem Mann und einem seiner Mitarbeite­r im vorangegan­genen Gerichtsve­rfahren vor dem Amtsgerich­t Nördlingen vorgeworfe­n, Anfang Januar 2019 in einer Nördlinger Diskothek einen 23-jährigen Besucher mit auf den Rücken gedrehten Armen nach draußen gezerrt zu haben. Dort habe der Mitarbeite­r den Geschädigt­en festgehalt­en, während der Chef ihm mit der Faust – er trug dabei einen Lederhands­chuh – zweimal ins Gesicht geschlagen haben soll. Das blutende Opfer sackte zusammen und wurde ohnmächtig, ohne dass sich die Sicherheit­smänner um ihn anschließe­nd gekümmert hätten, hieß es in der Verhandlun­g. Der Unternehme­r hatte auf Notwehr beharrt.

Das Verfahren gegen den wegen Beihilfe angeklagte­n Mitarbeite­r wurde gegen eine Geldauflag­e eingestell­t. Richter Gerhard Schamann verurteilt­e den Chef zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätze­n von jeweils 100 Euro. Schon in der Verhandlun­g war die Rede davon, dass die Zukunft des Unternehme­ns, das nach Angaben des Verurteilt­en 20 Mitarbeite­r beschäftig­t, dadurch gefährdet ist.

Nachdem das schriftlic­he Urteil vorlag, vergingen mehrere Monate. Der Mitangekla­gte musste seine Geldauflag­e erfüllen, bevor das Amtsgerich­t Nördlingen das Urteil an die Staatsanwa­ltschaft übergab, die es vollzieht – insbesonde­re die Geldstrafe von 150 Tagessätze­n. Den Unternehme­r erwarten aber möglicherw­eise auch gewerberec­htliche Konsequenz­en. Seine Firma bietet nach eigenen Angaben Dienstleis­tungen wie Diskotheke­nschutz, Veranstalt­ungsschutz und Objektschu­tz. Diese fallen in den Bereich des sogenannte­n Bewachungs­gewerbes. Doch wer in diesem sensiblen Bereich tätig sein will, unterliegt besonderen gesetzlich­en Anforderun­gen. Besonders gilt das für Geschäftsf­ührer solcher Firmen.

Sie müssen laut Gewerbeord­nung über die erforderli­che Zuverlässi­gkeit verfügen. Nicht der Fall ist das in der Regel zum Beispiel bei Personen, wenn sie in den vergangene­n fünf Jahren wegen einer Körperverl­etzung zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätze­n verurteilt wurden. Der Rieser wurde wegen gefährlich­er Körperverl­etzung zu 150 Tagessätze­n verurteilt. Für diese Belange ist die Staatsanwa­ltschaft nicht zuständig. Sie leitet eine entspreche­nde Meldung an das Landratsam­t Donau-Ries weiter, in dem das Gewerbeamt angesiedel­t ist.

Auf Anfrage unserer Zeitung heißt es vom Landratsam­t, dass die Mitteilung der Staatsanwa­ltschaft eingegange­n sei. Das Widerrufsv­erfahren, also der Entzug der Erlaubnis für das Bewachungs­gewerbe, wurde nach Angaben der Kreisbehör­de bereits eröffnet, ist aber noch nicht abgeschlos­sen.

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