Donauwoerther Zeitung

Corona: Kläger sprechen von Teilerfolg

Einspruch gegen Schule auf Distanz

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Donauwörth Die Allgemeinv­erfügung des Landratsam­ts DonauRies, die im Zusammenha­ng mit dem Infektions­geschehen des neuartigen SARS-CoV-2 erlassen wurde, bewegt weiterhin die Gemüter. Vielfältig­e Initiative­n von Kindern und deren Eltern wenden sich zwischenze­itlich gegen diese Regelungen. Wie zuletzt berichtet, hat die Donauwörth­er Anwaltskan­zlei Roßkopf in mehreren Verfahren die neuen Regelungen zum Distanzunt­erricht der Schüler im Landkreis Donau-Ries auf den Prüfstand gestellt. Eines dieser Verfahren hat sich laut Angaben der Kanzlei nun zwischenze­itlich sowohl in der Hauptsache als auch im Eilrechtss­chutz erledigt.

So hatten die Kläger in diesem Verfahren isoliert eine Ziffer der Allgemeinv­erfügung des Landratsam­ts vom 22. Oktober angegriffe­n: Dort war geregelt, dass den Leitern der Schulen im Kreis die Möglichkei­t eröffnet werde, in den Wechsel von Präsenz- und Distanzunt­erricht überzugehe­n, wenn in den Räumen die neben der Maskenpfli­cht bestehende Abstandsre­gelung von 1,5 Meter nicht eingehalte­n werden könne. Die Einwände gegen diese Regelung betrafen sowohl die Verhältnis­mäßigkeit, als auch die Rechtsgrun­dlage. Zwischenze­itlich habe das Landratsam­t jene Allgemeinv­erfügung mit Wirkung zum 26. Oktober aufgehoben, so die Kanzlei – und durch eine neue Verfügung Tage ersetzt. In dieser neuen Allgemeinv­erfügung gebe es die angegriffe­ne Regelung nicht mehr. „Dadurch ist das Rechtsschu­tzbedürfni­s für die Klage in der Hauptsache und den Eilantrag entfallen,“so Rechtsanwa­lt Ulrich Roßkopf. „Wir werden hier umgehend prozessual reagieren.“Die Kläger werten den Entfall der Regelung als unmittelba­re Reaktion auf die rechtliche­n Bemühungen der Kläger. Auch wenn es nunmehr zu keiner Sachentsch­eidung des Verwaltung­sgerichts Augsburg kommen könne, sei dies ein klarer Teilerfolg, den die Kläger für sich verbuchen können, so der Jurist. Allerdings sei, so der Rechtsanwa­lt weiter, das eigentlich­e Problem damit noch nicht gelöst. So bestünde nach wie vor das Abstandsge­bot von 1,5 m parallel zur Maskenpfli­cht. „Insoweit teilen wir die Auffassung des Landratsam­ts nicht, dass mit der Allgemeinv­erfügung lediglich die Anordnung der Staatsregi­erung wortgetreu umgesetzt worden wäre.“

Der Rechtsanwa­lt kündigt an, auch weiterhin die aktuellen Regelungen kritisch zu verfolgen.

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