OLG München: AutoLeasingvertrag widerrufen und tausende Euro zurückerhalten
Auch Widerruf von KfzDarlehensverträgen ist nach BGHUrteil grundsätzlich möglich
Verschiedene Gerichtsurteile erlauben es Verbrauchern, die ihr Auto finanziert oder geleast haben, sich von diesen Verträgen zu lösen und bezahlte Raten zurückzufordern. So erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 26. März 2020 (Aktenzeichen C-66/19) Widerrufsinformationen, die sich in fast allen Autokredit- und Leasingverträgen befinden, für unvereinbar mit europäischem Recht. Dies kann – wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind – dazu führen, dass diese Verträge auch noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen werden können. Betroffen dürften mehrere Millionen Autokreditund Leasing-Verträge sein.
Auch das OLG München hat mit einem bemerkenswerten Urteil vom 18. Juni 2020 (32 U 7119/19) entschieden, dass ein Verbraucher seinen Kfz-Leasingvertrag, den er mit dem Leasingunternehmen Sixt geschlossen hatte, auch Jahre nach Vertragsabschluss noch widerrufen konnte. Die Folgen des Urteils sind weitreichend. So urteilten die Münchener Richter, dass der Leasingnehmer gegen Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche gezahlten Leasingraten zurückerhält, ohne dass er sich einen Wertersatz oder einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss.
Auch der Bundesgerichtshof fällte jüngst ein äußerst verbraucherfreundliches Urteil. Er entschied mit Urteil vom 27. Oktober 2020, dass ein Verbraucher seinen Autokredit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann. Es handelte sich hierbei um einen Darlehensvertrag mit der FCA Bank. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hatte die FCA Bank falsch über das Widerrufsrecht belehrt.
Kanzlei Wawra & Gaibler bietet kostenlose Ersteinschätzung
Der Widerruf ist grundsätzlich bei allen von einem Verbraucher finanzierten oder geleasten Fahrzeugen möglich, unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel oder Benziner, Gebraucht- oder Neuwagen handelt. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sehen vor, dass der Verbraucher alle Tilgungsraten und eine eventuell geleistete Anzahlung von der Autobank oder Leasinggesellschaft erstattet bekommt. Zusätzlich wird er von den zukünftigen Kreditverbindlichkeiten befreit. Im Gegenzug muss er das finanzierte Fahrzeug an die Bank zurückgeben.
Bei Kreditverträgen, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, muss der Verbraucher nach Ansicht der Kanzlei Wawra & Gaibler keinen Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer bezahlen. Das heißt, der Verbraucher bekommt sämtliche bisher gezahlten Raten zurück und ist sein Auto somit quasi gratis gefahren. Gewerbetreibende und Freiberufler können den Widerrufsjoker nur ziehen, wenn der Darlehens-/Leasingvertrag im Rahmen einer Geschäftsgründung abgeschlossen wurde.
Dieselbesitzern bietet sich eine weitere Möglichkeit auf Schadenersatz: Nun auch Fiat und Iveco betroffen.
Auch Autobesitzer, die ihr Fahrzeug nicht finanziert haben, können in vielen Fällen Schadenersatz geltend machen, sofern sie einen Diesel fahren. Dies gilt auch für Gewerbetreibende und Freiberufler. Grund ist, dass viele Fahrzeughersteller den Schadstoffausstoß ihrer Fahrzeuge in verbotener Weise manipuliert haben. Mediale Aufmerksamkeit erlangte dies im Zusammenhang mit Volkswagen. Jedoch sind auch viele andere Hersteller betroffen, die vom Kraftfahrbundesamt aufgefordert wurden, illegale Abschalteinrichtungen aus ihren Fahrzeugen zu entfernen. Jüngst wurden Besitzer von Fahrzeugen des Fiat Chrysler Konzerns (Fiat, Iveco, Alfa Romeo, Jeep) von der Polizei Frankfurt dazu aufgerufen, sich im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen manipulierter Dieselmotoren bei der Polizei zu melden. Insbesondere in vielen Wohnmobilen wurden Motoren von Fiat und Iveco verbaut. Besitzern solcher Fahrzeuge stehen Schadenersatzansprüche zu. Sie können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben oder Schadenersatz in Geld verlangen und das Auto behalten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob auf das Fahrzeug bereits ein Softwareupdate aufgespielt wurde oder nicht.
Autobesitzer, die ihre Ansprüche nicht prüfen lassen, verschenken Geld
„Unsere Grundidee ist es, Autofahrern möglichst einfach und ohne Kostenrisiko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermöglichen es unseren Kunden daher, über unsere Seite www.rechtsanwaltskanzleiaugsburg.de unter der Rubrik ,Abgasskandal‘ oder per E-Mail an office@rechtsanwaltskanzleiaugsburg.de die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung genügt es, den Kauf-/Finanzierungsvertrag, den Fahrzeugschein, den aktuellen Kilometerstand sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschutzversicherung mitzuteilen. Im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen mit, ob ein Vorgehen im Ihrem Fall aussichtsreich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit Ihnen – bevor kostenauslösende Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisiko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwalt Dominik Wawra.
Dass ein Tätigwerden bares Geld wert sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler anhand folgenden Rechenbeispiels: „Nehmen wir an, Sie haben am 30. November 2017 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 30 000 Euro gekauft und den Kauf darlehensfinanziert. Sie haben eine Anzahlung von 6000 Euro geleistet und müssen monatliche Raten in Höhe von 400 Euro an die Bank leisten. Der Zinssatz Ihres Darlehens beträgt 0,9 Prozent. Im Oktober 2020 erklären sie den Widerruf des Darlehens, nachdem Sie 40 000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sind. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs haben sie somit 19 600 Euro bezahlt. Zurück erhalten Sie sämtliche Kreditraten und die geleistete Anzahlung. Lediglich die normalerweise sehr geringen Kreditzinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs darf die Bank behalten. Sie erhalten also einen Betrag in Höhe von 19 150 Euro zurück. Im Ergebnis heißt das, dass Sie Ihr Auto knapp drei Jahre und 40000 km für 450 Euro gefahren haben.“
Opm/nlk
Auch am Wochenende da Aufgrund der vielen Anfragen ist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximili anstraße 51, 86150 Augsburg, der zeit auch samstags und sonntags, je weils von 9 bis 18 Uhr, telefonisch un ter (0821) 50 87 88 96 erreichbar oder per EMail: office@rechtsanwaltskanzlei augsburg.de.
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