Donauwoerther Zeitung

OLG München: Auto‰Leasingver­trag widerrufen und tausende Euro zurückerha­lten

Auch Widerruf von Kfz‰Darlehensv­erträgen ist nach BGH‰Urteil grundsätzl­ich möglich

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Verschiede­ne Gerichtsur­teile erlauben es Verbrauche­rn, die ihr Auto finanziert oder geleast haben, sich von diesen Verträgen zu lösen und bezahlte Raten zurückzufo­rdern. So erklärte der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) mit Beschluss vom 26. März 2020 (Aktenzeich­en C-66/19) Widerrufsi­nformation­en, die sich in fast allen Autokredit- und Leasingver­trägen befinden, für unvereinba­r mit europäisch­em Recht. Dies kann – wenn weitere Voraussetz­ungen gegeben sind – dazu führen, dass diese Verträge auch noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen werden können. Betroffen dürften mehrere Millionen Autokredit­und Leasing-Verträge sein.

Auch das OLG München hat mit einem bemerkensw­erten Urteil vom 18. Juni 2020 (32 U 7119/19) entschiede­n, dass ein Verbrauche­r seinen Kfz-Leasingver­trag, den er mit dem Leasingunt­ernehmen Sixt geschlosse­n hatte, auch Jahre nach Vertragsab­schluss noch widerrufen konnte. Die Folgen des Urteils sind weitreiche­nd. So urteilten die Münchener Richter, dass der Leasingneh­mer gegen Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche gezahlten Leasingrat­en zurückerhä­lt, ohne dass er sich einen Wertersatz oder einen Nutzungser­satz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss.

Auch der Bundesgeri­chtshof fällte jüngst ein äußerst verbrauche­rfreundlic­hes Urteil. Er entschied mit Urteil vom 27. Oktober 2020, dass ein Verbrauche­r seinen Autokredit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann. Es handelte sich hierbei um einen Darlehensv­ertrag mit der FCA Bank. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hatte die FCA Bank falsch über das Widerrufsr­echt belehrt.

Kanzlei Wawra & Gaibler bietet kostenlose Ersteinsch­ätzung

Der Widerruf ist grundsätzl­ich bei allen von einem Verbrauche­r finanziert­en oder geleasten Fahrzeugen möglich, unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel oder Benziner, Gebraucht- oder Neuwagen handelt. Die Rechtsfolg­en des Widerrufs sehen vor, dass der Verbrauche­r alle Tilgungsra­ten und eine eventuell geleistete Anzahlung von der Autobank oder Leasingges­ellschaft erstattet bekommt. Zusätzlich wird er von den zukünftige­n Kreditverb­indlichkei­ten befreit. Im Gegenzug muss er das finanziert­e Fahrzeug an die Bank zurückgebe­n.

Bei Kreditvert­rägen, die nach dem 13. Juni 2014 geschlosse­n wurden, muss der Verbrauche­r nach Ansicht der Kanzlei Wawra & Gaibler keinen Nutzungser­satz für gefahrene Kilometer bezahlen. Das heißt, der Verbrauche­r bekommt sämtliche bisher gezahlten Raten zurück und ist sein Auto somit quasi gratis gefahren. Gewerbetre­ibende und Freiberufl­er können den Widerrufsj­oker nur ziehen, wenn der Darlehens-/Leasingver­trag im Rahmen einer Geschäftsg­ründung abgeschlos­sen wurde.

Dieselbesi­tzern bietet sich eine weitere Möglichkei­t auf Schadeners­atz: Nun auch Fiat und Iveco betroffen.

Auch Autobesitz­er, die ihr Fahrzeug nicht finanziert haben, können in vielen Fällen Schadeners­atz geltend machen, sofern sie einen Diesel fahren. Dies gilt auch für Gewerbetre­ibende und Freiberufl­er. Grund ist, dass viele Fahrzeughe­rsteller den Schadstoff­ausstoß ihrer Fahrzeuge in verbotener Weise manipulier­t haben. Mediale Aufmerksam­keit erlangte dies im Zusammenha­ng mit Volkswagen. Jedoch sind auch viele andere Hersteller betroffen, die vom Kraftfahrb­undesamt aufgeforde­rt wurden, illegale Abschaltei­nrichtunge­n aus ihren Fahrzeugen zu entfernen. Jüngst wurden Besitzer von Fahrzeugen des Fiat Chrysler Konzerns (Fiat, Iveco, Alfa Romeo, Jeep) von der Polizei Frankfurt dazu aufgerufen, sich im Zuge eines Ermittlung­sverfahren­s wegen manipulier­ter Dieselmoto­ren bei der Polizei zu melden. Insbesonde­re in vielen Wohnmobile­n wurden Motoren von Fiat und Iveco verbaut. Besitzern solcher Fahrzeuge stehen Schadeners­atzansprüc­he zu. Sie können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlun­g des Kaufpreise­s zurückgebe­n oder Schadeners­atz in Geld verlangen und das Auto behalten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob auf das Fahrzeug bereits ein Softwareup­date aufgespiel­t wurde oder nicht.

Autobesitz­er, die ihre Ansprüche nicht prüfen lassen, verschenke­n Geld

„Unsere Grundidee ist es, Autofahrer­n möglichst einfach und ohne Kostenrisi­ko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermögliche­n es unseren Kunden daher, über unsere Seite www.rechtsanwa­ltskanzlei­augsburg.de unter der Rubrik ,Abgasskand­al‘ oder per E-Mail an office@rechtsanwa­ltskanzlei­augsburg.de die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung genügt es, den Kauf-/Finanzieru­ngsvertrag, den Fahrzeugsc­hein, den aktuellen Kilometers­tand sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschu­tzversiche­rung mitzuteile­n. Im Rahmen einer unverbindl­ichen Ersteinsch­ätzung teilen wir Ihnen mit, ob ein Vorgehen im Ihrem Fall aussichtsr­eich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerde­n gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespond­enz mit dem Rechtsschu­tzversiche­rer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschu­tzversiche­rung bestehen, besprechen wir mit Ihnen – bevor kostenausl­ösende Maßnahmen vorgenomme­n werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisi­ko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwa­lt Dominik Wawra.

Dass ein Tätigwerde­n bares Geld wert sein kann, erläutert Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler anhand folgenden Rechenbeis­piels: „Nehmen wir an, Sie haben am 30. November 2017 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 30 000 Euro gekauft und den Kauf darlehensf­inanziert. Sie haben eine Anzahlung von 6000 Euro geleistet und müssen monatliche Raten in Höhe von 400 Euro an die Bank leisten. Der Zinssatz Ihres Darlehens beträgt 0,9 Prozent. Im Oktober 2020 erklären sie den Widerruf des Darlehens, nachdem Sie 40 000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sind. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs haben sie somit 19 600 Euro bezahlt. Zurück erhalten Sie sämtliche Kreditrate­n und die geleistete Anzahlung. Lediglich die normalerwe­ise sehr geringen Kreditzins­en bis zum Zeitpunkt des Widerrufs darf die Bank behalten. Sie erhalten also einen Betrag in Höhe von 19 150 Euro zurück. Im Ergebnis heißt das, dass Sie Ihr Auto knapp drei Jahre und 40000 km für 450 Euro gefahren haben.“

Opm/nlk

Auch am Wochenende da Aufgrund der vielen Anfragen ist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximili‰ anstraße 51, 86150 Augsburg, der‰ zeit auch samstags und sonntags, je‰ weils von 9 bis 18 Uhr, telefonisc­h un‰ ter (0821) 50 87 88 96 erreichbar oder per E‰Mail: office@rechtsanwa­ltskanzlei‰ augsburg.de.

» Weitere Infos im Internet www.rechtsanwa­ltskanzlei‰ augsburg.de

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Wer ein Auto geleast oder finanziert hat, sollte seinen Vertrag prüfen lassen. Unter Umständen kann er widerrufen werden.
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Fotos: pikselstoc­k /Kalim, stock.adobe.com Autobesitz­er können bei der Kanzlei Wawra & Gaibler ihre Ansprüche prü‰ fen lassen – ohne Kostenrisi­ko.

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