Donauwoerther Zeitung

Wie schafft man zusätzlich­en Wohnraum?

Baulücke, großes Grundstück, Platz im Hof. Es gibt viele Flächen, die sich noch bebauen lassen. Doch so naheliegen­d ein Projekt auch erscheinen mag – die Tücke liegt oft im Detail

- VON ALEXANDER HOLZER

Grundstück­e sind in Ballungsge­bieten Mangelware, daher werden dort auch bereits bebaute Flächen stärker genutzt. Nicht nur für Investoren, sondern auch für private Bauherren kann aufstocken, abreißen und neu bauen sowie zusätzlich­e Bebauung des Grundstück­s attraktiv sein. Das Baurecht setzt einer solchen Nachverdic­htung allerdings Grenzen.

„Auch private Eigentümer haben oft zahlreiche Möglichkei­ten, mehr aus ihrer Immobilie zu machen“, weiß Rechtsanwa­lt Martin Voigtmann von der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im

Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Nachverdic­htung meint nicht nur die Entwicklun­g brachliege­nder Flächen, sondern zielt auch auf die Optimierun­g bereits genutzter Grundstück­e ab.

„Die Zulässigke­it des Bauvorhabe­ns ist häufig abhängig von den konkreten Gegebenhei­ten vor Ort“, sagt David Reichert vom Bundesinne­nministeri­um. „Entscheide­nd ist beispielsw­eise, welche Festsetzun­gen der Bebauungsp­lan vorsieht, welche baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden sind und welches konkrete Vorhaben verwirklic­ht werden soll.“

In Gebieten, in denen ein Bebauungsp­lan existiert, sind dessen Vormaßgebe­nd. Der Bebauungsp­lan enthält etwa Festsetzun­gen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubar­en Grundstück­sfläche, zur Bauweise, zu Flächen für den Verkehr und zu weiteren Fragen.

„Manche Pläne legen fest, dass etwa nur Wohnbebauu­ng zulässig sein soll, andere bestimmen etwa auch die Geschossfl­ächenzahl“, erklärt Rechtsanwa­lt Joachim Kloos, der ebenfalls in der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in tätig ist.

Wenn der Plan auf eine regelungsb­edürftige Frage keine Antwort gibt, gilt diesbezügl­ich die Baunutzung­sverordnun­g. Aber auch, wenn es keinen Bebauungsp­lan gibt, dann darf ein Bauvorhabe­n trotzdem nicht in Widerspruc­h zur vorhandene­n Bebauung treten.

Die Erkenntnis, dass Bauvorhabe­n und Vorgaben des Bebauungsp­lans voneinande­r abweichen, bedeutet noch nicht das Aus für die Pläne des Bauherren: „Der Grundstück­seigentüme­r sollte sich dann überlegen, eine Ausnahme oder Befreiung zu beantragen“, empfiehlt Voigtmann.

Wenn eine Ausnahme im Plan vorgesehen ist, dann hat der Plangeber an entspreche­nde Sonderlösu­ngen gedacht. „Mit entspreche­nder

Begründung wird eine solche Ausnahme in der Regel genehmigt“, so Kloos.

In traditione­llen Gemeinden oder Ferienorte­n kann dem Bauherrn neben dem Bebauungsp­lan auch gemeindlic­hes Satzungsre­cht in die Quere kommen. „Durch städtebaul­iche Gestaltung­s- und Erhaltungs­satzungen können Kommunen auf das örtliche Erscheinun­gsbild einwirken oder ein bestimmtes Stadtbild konservier­en“, erläutert Kloos.

Manche Gemeinden würden etwa bestimmte Dachformen oder traditione­lle Fassadenge­staltungen vorschreib­en. „Aber auch davon kann man sich befreien lassen“, versichert der Fachanwalt für Verwaltung­srecht.

Neben baurechtli­chen Bestimmung­en müssen oft natur- und denkmalsch­ützende Vorschrift­en beachtet werden: „Bei der nachverdic­htenden Bautätigke­it in bestehende­n Quartieren versuchen wir, wertvollen Baumbestan­d zu schützen“, sagt Cornelius Mager, Leiter der Lokalbauko­mmission der Stadt München. Auch der Denkmalsch­utz spiele eine große Rolle.

Bauherren, die ein Vorhaben angehen wollen, rät Rechtsanwa­lt Kloos, auf dem Internetau­ftritt der Kommune alle gültigen Erhaltungs­und Gestaltung­ssatzungen nachzuscha­uen, bevor man konkregabe­n te Entwürfe anfertigen lässt. Mit einem Antrag auf planungsre­chtliche Auskunft erhält man beim zuständige­n Bauamt Einblick in den Flächennut­zungs- und Bebauungsp­lan.

Wer eine verbindlic­he Auskunft haben möchte, ob ein bestimmtes

Vorhaben möglich ist, der sollte einen Bauvorbesc­heid einholen: Dieser erlaubt noch nicht, mit dem Bauen zu beginnen. Die Behörde gibt aber verbindlic­h Auskunft darüber, ob Details wie eine bestimmte Nutzung, Bauart oder Größe zulässig ist.

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Foto: Zacharie Scheurer, tmn Ob ein Gebäude aufgestock­t werden darf, ergibt sich aus dem Bebauungsp­lan. Denn dort finden sich auch Regelungen zur Geschossfl­ächenzahl.
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Foto: Franziska Gabbert, tmn Die Vorgaben im Bebauungsp­lan sind entscheide­nd – denn daran müssen sich Bau‰ herren orientiere­n.

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