Donauwoerther Zeitung

Ist das Unheil erst passiert...

Vermieter müssen die Ursache finden und abstellen

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pm

Feuchtigke­itsschäden und Schimmelpi­lz sind in vielen Wohnungen ein Problem. Schätzungs­weise 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen einer Studie zufolge mit Schimmel, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Betroffen sind vor allem Bäder und die Schlafzimm­er.

Vermieter machen es sich nach Erfahrunge­n des Mieterbund­es mitunter einfach und sehen ihre Mieter in der Verantwort­ung. Aber so einfach ist das in der Praxis nicht, wie auch eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin zeigt (Az.: 65 S 400/15). Nach Ansicht des Gerichts befreit die Übergabe eines Merkblatte­s zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung beim Mietvertra­gsabschlus­s den Vermieter nicht von seiner Verantwort­ung und seinen Gewährleis­tungspflic­hten für Schimmel und ähnliche Schäden.

Grundsätzl­ich gilt: Schimmel ist ein Mangel, über den der Vermieter am besten schriftlic­h informiert wird. Dieser muss dann notfalls mit Hilfe eines Sachverstä­ndigen abklären, ob die Schäden baubedingt sind, ob die Feuchtigke­it von außen kommt, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk oder Dach, oder ob ein verdeckter Wasserrohr­bruch vorliegt. Denkbar als Ursache sind auch eine schlechte Wärmedämmu­ng oder sogenannte Wärmebrück­en durch Isolations­mängel.

Erst wenn eindeutig geklärt ist, dass kein Baumangel vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Mieter zu wenig geheizt und gelüftet hat. Bei Raumtemper­aturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftun­g (Durchzug) am Tag kann dem Mieter nach Angaben des Mieterbund­es aber kein Vorwurf gemacht werden. Der Vermieter muss den Wohnungsma­ngel „Schimmel“abstellen.

Das gilt selbst dann, wenn ein Gutachter feststellt, dass die nachts geschlosse­ne Schlafzimm­ertür mit ursächlich für die Feuchtigke­itsschäden gewesen sei. Das Landgerich­t Bochum stellte fest, dass das Offenhalte­n der Schlafzimm­ertür während der Nacht kein übliches, von einem durchschni­ttlichen Mieter zu erwartende­s Lüftungsve­rhalten darstelle (Az.: I-11 S 33/16).

tmn

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