Donauwoerther Zeitung

Man kann zu alt zum Feiern sein

Das urteilt jedenfalls der Bundesgeri­chtshof

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Karlsruhe In Zeiten von Corona klingt das Problem zwar fast abwegig: Aber wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. Vor allem, wenn der Grund nach Diskrimini­erung klingt. Der damals 44 Jahre alte Nils Kratzer wurde in München abgewiesen, weil er zu alt aussah. Das war okay, urteilte der Bundesgeri­chtshof (BGH) nun am Mittwoch. Zugleich stellten die Richter aber klar: So pauschal gilt das nicht für alle Veranstalt­ungen und schon gar nicht für mögliche Diskrimini­erungsgrün­de wie Rasse und ethnische Herkunft. In diesen beiden Fällen, und nur in diesen beiden Fällen, wie der Richter betonte, dürfe generell niemand diskrimini­ert werden.

Bei „Party-Event-Veranstalt­ungen“präge die Zusammense­tzung des Besucherkr­eises deren Charakter, argumentie­rte der BGH. Ein Veranstalt­er könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum auswählt. So geschehen im August 2017 beim „Isarrausch­en“, bei dem dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Nils Kratzer (er ist übrigens selbst Anwalt) und zwei Freunde durften nicht hinein. Es hieß, sie sähen zu alt aus. Kratzer forderte 1000 Euro Entschädig­ung wegen Diskrimini­erung. Vor dem Münchner Amtsgerich­t hatte er sogar seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin aufgeboten zum Beweis dafür, dass er gar nicht so alt aussehe.

Doch nun scheiterte er auch noch vor dem BGH. Kratzer nannte die Entscheidu­ng „ein katastroph­ales Signal“. Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnischer Herkunft auf der anderen Seite unterschei­de, könne er nicht nachvollzi­ehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskrimini­erungsmerk­mals würden bald sicher ein großes Problem. Kratzer will nun eventuell noch vor das Bundesverf­assungsger­icht ziehen.

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Foto: Peter Kneffel, dpa Zu alt für eine DJ‰Party in München: Nils Kratzer.

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