Donauwoerther Zeitung

Wie närrisch darf es an Fasching in Augsburger Unternehme­n zugehen?

Die Fuggerstad­t ist zwar keine klassische Faschings-Hochburg, doch auch bei uns sind im Februar die Narren los. Aber was gilt im Büro während der Narrenzeit?

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Der Höhepunkt der fünften Jahreszeit steht vor der Tür. Während die einen den Aschermitt­woch sehnlichst herbeiwüns­chen, drehen die anderen erst so richtig auf. Und auch in vielen Unternehme­n wird gefeiert. Dabei ergeben sich einige arbeitsrec­htliche Fragen: Muss ein Unternehme­n seinen Beschäftig­ten am Rosenmonta­g freigeben? Darf man kostümiert am Arbeitspla­tz erscheinen? Und wie sieht es mit Faschingsb­räuchen im Betrieb aus? Hanna Schmid, Arbeitsrec­htsexperti­n der IHK Schwaben, erläutert die Details.

Kann an Fasching Betriebsur­laub sein?

Wer bis Aschermitt­woch durchfeier­n möchte, sollte bei der Party-Planung beachten, dass an den Faschingst­agen keine arbeitsrec­htlichen Ausnahmen gelten. „Nur an gesetzlich­en Feiertagen sind Arbeitgebe­r dazu verpflicht­et, ihre Beschäftig­ten von der Arbeit freizustel­len. Weder Weiberfast­nacht, der Rosenmonta­g noch der Faschingsd­ienstag sind gesetzlich­e Feiertage“, betont Hanna Schmid aus dem Beratungsz­entrum Recht und Betriebswi­rtschaft der

IHK Schwaben. Wer feiern will, muss Überstunde­n abbauen oder Urlaub nehmen. Schmid rät, dass sich Arbeitgebe­r und Beschäftig­te frühzeitig absprechen.

Darf man sich am Arbeitspla­tz kostümiere­n?

„Grundsätzl­ich dürfen Beschäftig­te am Arbeitspla­tz tragen, was sie möchten“, sagt Schmid. „Dementspre­chend darf man auch an Fasching kostümiert am Arbeitspla­tz erscheinen.“Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen: Bestimmte Berufe erfordern eine verbindlic­he Kleiderord­nung, zum Beispiel Berufe mit häufigem Kundenkont­akt oder Tätigkeite­n, die das Tragen von Schutzklei­dung erfordern. Daher der Rat der Expertin: „Um Ärger vorzubeuge­n, sollte im Vorfeld eine entspreche­nde Vereinbaru­ng im Betrieb getroffen werden.“

In arbeitsrec­htlicher Hinsicht ist auch bei den Faschingsb­räuchen Vorsicht geboten. Führungspe­rsonen oder Kollegen die Krawatte abschneide­n – dieser Spaß kann durchaus schiefgehe­n. „Gegebenenf­alls muss hierfür Schadenser­satz gezahlt werden“, sagt Schmid.

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