Achtung: Förderung in Gefahr!
Diese Fehler sollte man beim Antrag auf Sanierungszuschuss vermeiden.
Die energetische Sanierung ist nach dem Bau eines Hauses der größte finanzielle Kraftakt für Immobilienbesitzende. Der Staat hilft mit Zuschüssen. Doch die wollen korrekt beantragt sein. Ärgerlich, wenn die Förderung an Formfehlern scheitert. Hier sind Stolpersteine, die man umgehen sollte:
Kein Liefer- und Leistungsvertrag vorhanden:
Zum 1. Januar dieses Jahres hat die Bundesregierung die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen bei der energetischen Sanierung reformiert. Wer jetzt einen Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Förderbank KfW stellen möchte, muss gleich einen gültigen Lieferund Leistungsvertrag mit dem ausführenden Handwerksunternehmen mit einreichen. Darauf muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung zu finden sein. Zuvor war das ein Ausschlusskriterium von der Förderung – wer das Angebot zu früh unterzeichnet oder bereits mit der Maßnahme begonnen hatte, dem blieb die Förderung versagt.
Den Zuwendungsbescheid nicht gründlich lesen:
Das ist fatal, weil im Dokument steht, was Immobilienbesitzerinnen und -besitzer tun müssen, damit sie am Ende tatsächlich Geld bekommen. Vor allem die beschriebenen Formalia sind unbedingt einzuhalten.
„Tun Sie, was drinsteht. Vergessen Sie nichts“, mahnt Martin Brandis, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Er empfiehlt, einen Dritten mitlesen zu lassen. Den Zuwendungsbescheid verschicken die für die Bundesförderung zuständigen Stellen, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), je nachdem, bei wem Eigentümerinnen und Eigentümer den Förderantrag einreichen.
Die Frist überziehen:
Der Zuwendungsbescheid hat ein Verfallsdatum. Bis dahin sind die vorgesehenen Maßnahmen nicht nur auszuführen, sondern auch der Förderstelle nachzuweisen. Die Belege müssen fristgerecht online auf den entsprechenden Seiten von KfW oder BAFA hochgeladen werden.
Bei Verpassen des Zeitpunkts droht der Zuschuss auszubleiben. Kommt das Sanierungsvorhaben nicht voran, etwa weil Handwerker oder Material fehlen, ist eine Fristverlängerung möglich. Sie muss vor Fristablauf beantragt werden.
Technische Mindestanforderungen außer Acht lassen:
Die Bundeszuschüsse sind an die Erfüllung technischer Vorgaben geknüpft. Die stehen in den Förderbedingungen und unterscheiden sich von Maßnahme zu Maßnahme: Wärmedämmungen für die Fassade müssen zum Beispiel genau festgelegte Eigenschaften aufweisen, Heizungen definierte Energieeffizienzkriterien einhalten.
All das ist zwingend bei der Auftragsvergabe an die Handwerker zu beachten und gilt auch, wenn man selbst das Material beschafft und verbaut. Die Spezifikationen sind für Laien oft schwer zu durchschauen. Entsprechend hoch ist die Versuchung, die Vorgaben nicht zu beachten oder in der Umsetzungsphase etwas zu verändern, etwa aus Kostengründen. „Abweichungen vom ursprünglichen Plan und den technischen Mindestanforderungen sind zu vermeiden“, warnt Verbraucherschützer Brandis. „Sonst ist die Förderung in Gefahr.“Eigentümer, die mit einem Energieeffizienzberater zusammenarbeiten, sollten mögliche Änderungen vorab mit ihm besprechen.
Aufpeppen alter Heizungen:
Für Heizungen existiert eine Altersgrenze. „Sind die Geräte älter als zwanzig Jahre, gibt es keine Optimierung“, erklärt Gerhard Holzapfel, Vorstandsmitglied des Dachverbands der Energieberatenden (GIH). Das bedeutet aber auch: Es gibt keine Förderung – Besitzer und Besitzerinnen solcher Heizungen können sich die Antragstellung also sparen.
Doppelte Förderung nutzen wollen:
Die staatlichen Zuschüsse mitnehmen und zugleich Steuern sparen: Das funktioniert nicht. „Steuerermäßigung und Bundesförderung schließen sich gegenseitig aus“, erläutert Verbraucherschützer Brandis. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen sich also für eines von beidem entscheiden und vorher durchrechnen, welche Variante sich finanziell mehr lohnt.
Der Steuerbonus beträgt nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) insgesamt 20 Prozent auf höchstens 200.000 Euro, also 40.000 Euro. Er wird verteilt auf drei Jahre in der Einkommensteuererklärung angesetzt. Die Bundesförderung variiert abhängig vom Vorhaben.
Falscher Antragsteller:
Der Steuervorteil wird ausschließlich Immobilieneigentümern gewährt. Probleme tauchen an zwei Stellen auf. Erstens hat nur Anspruch auf Steuerermäßigung, wer Einkommensteuer bezahlt – „Null Steuer, null Bonus“, fasst Brandis zusammen. Der Bonus fällt maximal so hoch aus wie die gezahlte Steuer.
„Zweitens profitieren ausschließlich Selbstnutzende, die noch dazu die geplante energetische Sanierung bezahlen“, erklärt Jana Bauer vom BVL. Gehört den Großeltern das Haus, aber die darin wohnenden Kinder oder Enkel wollen es energetisch fit machen und das auch finanzieren, wird die Steuerermäßigung dem BVL zufolge nicht gewährt.
Gleiches gilt, wenn Enkel Eigentümer sind, aber Eltern oder Großeltern die Rechnungen für das Update bezahlen. Wegen der hohen
Beträge sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Eigentümer beauftragt und bezahlt. Tipp des BVL, um sich in Familienkonstellationen die Förderung zu sichern: Nachdenken über eine Übertragung des Eigentums an denjenigen, der sanieren will.
Höchstbeträge überschreiten:
Die Fördersummen pro Kalenderjahr sind gedeckelt. Wollen Hausbesitzer mehrere Maßnahmen durchziehen, ist die Grenze schnell übersprungen. Damit sie kein Geld verschenken, können sie energetische Maßnahmen auf zwei Kalenderjahre verteilen.
Fazit: Energetisch sanieren kostet viel Geld. Damit man möglichst keine Fehler bei der Beantragung von Zuschüssen macht, sollte man sich helfen lassen. Anlaufstellen sind neben Verbraucherorganisationen die zugelassenen Energieeffizienzberaterinnen und -berater, Steuerberaterinnen und -berater sowie Lohnsteuerhilfevereine.