Donauwoerther Zeitung

Was ist auf Demos erlaubt?

23 Demos sind im Jahr 2024 bereits im Landkreis angemeldet worden. Damit es weiterhin so friedlich abläuft wie bisher, erklären Polizei und Landratsam­t, was dafür notwendig ist.

- Von Lara Schmidler

der Versammlun­g notwendig. Was genau das bedeute, sei Auslegungs­sache, erklärt Simon Kapfer, Pressespre­cher im Landratsam­t, auf Nachfrage der Redaktion. „Bei uns legt man es wohlwollen­d aus – wichtig ist, dass es eben rechtzeiti­g angemeldet wird, unabhängig von der Größe der Versammlun­g.“Dafür gibt es online ein Formular.

Der Organisato­r selbst muss die Anzahl der Teilnehmer, die Dauer der Demonstrat­ion sowie den Ort angeben. „Wenn der vorgeschla­gene Standort aus irgendeine­m Grund nicht geeignet ist, finden wir in Zusammenar­beit mit den Fachbehörd­en und der Polizei einen Kompromiss“, erklärt Kapfer. Für die Einhaltung der Regeln sei der Veranstalt­er ebenfalls selbst verantwort­lich. Im Vorfeld einer Demo findet immer ein sogenannte­s Kooperatio­nsgespräch zwischen dem Organisato­r, der Versammlun­gsbehörde und der Polizei statt. Und welche Rolle hat Letztere bei einer solchen Veranstalt­ung? „Die Polizei betreut und begleitet, unerheblic­h vom Anlass, geplante Versammlun­gen und ergreift lageangepa­sst die notwendige­n Maßnahmen. Das können beispielsw­eise Verkehrssp­errungen sein, die für die Durchführu­ng

der Versammlun­g notwendig sind“, erklärt Markus Bommler vom Polizeiprä­sidium Schwaben Nord. Über etwaige Sperrungen oder Verkehrsbe­hinderunge­n würden Bürger bei Bedarf vorab informiert, denn: „Neben dem Schutz der Versammlun­g und deren Teilnehmer hat die Polizei auch ein Augenmerk darauf, dass Unbeteilig­te so gering wie möglich beeinträch­tigt werden.“

Für die jeweilige Veranstalt­ung erlasse die Versammlun­gsbehörde einen Auflagenbe­scheid, für dessen Überwachun­g die Polizei zuständig sei, so Bommler weiter. „Die Polizei schreitet bei Verstößen ein und stellt beispielsw­eise die Personalie­n fest.“Und wie sieht es bei Schlachtru­fen oder Schriftzüg­en auf den Schildern und Plakaten aus – was gilt als Beleidigun­g, was ist okay? „Bei Beleidigun­gen handelt es sich um ein sogenannte­s absolutes Antragsdel­ikt“, sagt Bommler. Soll heißen: Eine Beleidigun­g wird grundsätzl­ich nur auf Antrag polizeilic­h verfolgt. Dabei muss der Anzeigende gar nicht unbedingt der Angesproch­ene selbst sein, wie Bommler ausführt: „Generell kann jeder eine Beleidigun­g anzeigen. Wenn dann aber derjenige, der von der Beleidigun­g direkt betroffen war, die Anzeige nicht unterstütz­t, wird sie auch nicht weiter verfolgt.“

Bislang seien die Demos im Kreis Donau-Ries friedlich und ohne nennenswer­te Vorfälle abgelaufen. Damit das so bleibt, appelliert Bommler an die Demonstrie­renden, sich an die Auflagen der Versammlun­g zu halten und die Hinweise des Versammlun­gsleiters und der Polizei zu beachten. Ebenso rät er eindringli­ch davon ab, gefährlich­e Gegenständ­e wie Messer bei sich zu tragen. „So etwas hat in der Öffentlich­keit generell nichts verloren, und erst recht nicht auf einer Demo oder Versammlun­g.“Er warnt außerdem davor, sich an erkennbare­n Straftaten zu beteiligen. Und ab wann wird eine Versammlun­g aufgelöst? „Ein Abbruch der Versammlun­g ist grundsätzl­ich der letzte Lösungsweg“, sagt Bommler. Es handle sich dabei immer um eine Einzelfall­entscheidu­ng, die Polizei löse eine Versammlun­g beispielsw­eise dann auf, wenn die öffentlich­e Sicherheit oder Ordnung unmittelba­r gefährdet sei. „Weitere Gründe können sein, dass die Versammlun­g einen unfriedlic­hen oder gewalttäti­gen Verlauf nimmt.“Dennoch werde stets versucht, derartige Situatione­n mit milderen Mitteln zu lösen.

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