Was ist auf Demos erlaubt?
23 Demos sind im Jahr 2024 bereits im Landkreis angemeldet worden. Damit es weiterhin so friedlich abläuft wie bisher, erklären Polizei und Landratsamt, was dafür notwendig ist.
der Versammlung notwendig. Was genau das bedeute, sei Auslegungssache, erklärt Simon Kapfer, Pressesprecher im Landratsamt, auf Nachfrage der Redaktion. „Bei uns legt man es wohlwollend aus – wichtig ist, dass es eben rechtzeitig angemeldet wird, unabhängig von der Größe der Versammlung.“Dafür gibt es online ein Formular.
Der Organisator selbst muss die Anzahl der Teilnehmer, die Dauer der Demonstration sowie den Ort angeben. „Wenn der vorgeschlagene Standort aus irgendeinem Grund nicht geeignet ist, finden wir in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden und der Polizei einen Kompromiss“, erklärt Kapfer. Für die Einhaltung der Regeln sei der Veranstalter ebenfalls selbst verantwortlich. Im Vorfeld einer Demo findet immer ein sogenanntes Kooperationsgespräch zwischen dem Organisator, der Versammlungsbehörde und der Polizei statt. Und welche Rolle hat Letztere bei einer solchen Veranstaltung? „Die Polizei betreut und begleitet, unerheblich vom Anlass, geplante Versammlungen und ergreift lageangepasst die notwendigen Maßnahmen. Das können beispielsweise Verkehrssperrungen sein, die für die Durchführung
der Versammlung notwendig sind“, erklärt Markus Bommler vom Polizeipräsidium Schwaben Nord. Über etwaige Sperrungen oder Verkehrsbehinderungen würden Bürger bei Bedarf vorab informiert, denn: „Neben dem Schutz der Versammlung und deren Teilnehmer hat die Polizei auch ein Augenmerk darauf, dass Unbeteiligte so gering wie möglich beeinträchtigt werden.“
Für die jeweilige Veranstaltung erlasse die Versammlungsbehörde einen Auflagenbescheid, für dessen Überwachung die Polizei zuständig sei, so Bommler weiter. „Die Polizei schreitet bei Verstößen ein und stellt beispielsweise die Personalien fest.“Und wie sieht es bei Schlachtrufen oder Schriftzügen auf den Schildern und Plakaten aus – was gilt als Beleidigung, was ist okay? „Bei Beleidigungen handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt“, sagt Bommler. Soll heißen: Eine Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag polizeilich verfolgt. Dabei muss der Anzeigende gar nicht unbedingt der Angesprochene selbst sein, wie Bommler ausführt: „Generell kann jeder eine Beleidigung anzeigen. Wenn dann aber derjenige, der von der Beleidigung direkt betroffen war, die Anzeige nicht unterstützt, wird sie auch nicht weiter verfolgt.“
Bislang seien die Demos im Kreis Donau-Ries friedlich und ohne nennenswerte Vorfälle abgelaufen. Damit das so bleibt, appelliert Bommler an die Demonstrierenden, sich an die Auflagen der Versammlung zu halten und die Hinweise des Versammlungsleiters und der Polizei zu beachten. Ebenso rät er eindringlich davon ab, gefährliche Gegenstände wie Messer bei sich zu tragen. „So etwas hat in der Öffentlichkeit generell nichts verloren, und erst recht nicht auf einer Demo oder Versammlung.“Er warnt außerdem davor, sich an erkennbaren Straftaten zu beteiligen. Und ab wann wird eine Versammlung aufgelöst? „Ein Abbruch der Versammlung ist grundsätzlich der letzte Lösungsweg“, sagt Bommler. Es handle sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die Polizei löse eine Versammlung beispielsweise dann auf, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. „Weitere Gründe können sein, dass die Versammlung einen unfriedlichen oder gewalttätigen Verlauf nimmt.“Dennoch werde stets versucht, derartige Situationen mit milderen Mitteln zu lösen.