Friedberger Allgemeine

Gas geben, falls man VW-Aktien hat

Alle Aktionäre, die aufgrund des Diesel-Abgasbetru­gs mit Volkswagen-Papieren Geld verloren haben, sollten sich sputen. Es laufen wichtige Fristen ab. Wer Ansprüche geltend machen will, hat nicht mehr viel Zeit

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Die Dieselgate-Affäre des VWKonzerns hat im Jahre 2015 die Öffentlich­keit erschütter­t. Es kam heraus, dass Volkswagen eine manipulier­te Software eingesetzt hat, um die Dieselabga­swerte in den USA, aber auch auf der ganzen Welt nach unten zu manipulier­en. Der Vorwurf besteht, dass VW sehr viel früher wusste, dass es Manipulati­onen an der Software der Motoren gab, aber hierüber die Öffentlich­keit nicht informiert hat. So äußert sich auch die öffentlich­e Anklageerh­ebung durch die Generalsta­atsanwalts­chaft New York, die ihre Klageschri­ft auf Informatio­nen der Kanzlei Jones Day stützt, die Ende September 2015 vom Aufsichtsr­at der Volkswagen AG beauftragt worden war, die „Diesel-Thematik“zu untersuche­n. Damit nicht genug, auch die Strafanzei­ge der Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht (Bafin) gegen ExVW-Chef Martin Winterkorn sowie eine weitere Person bei der Staatsanwa­ltschaft Braunschwe­ig sind dieser Ansicht. Der beispiello­se Absturz der VW-Aktie am 21. September 2015 zeigte deutlich, welchen Vertrauens­verlust dieses Schweigen mit sich brachte. Der Kurs der VW-Vorzugsakt­ie stürzte bis auf 106,00 Euro. Viele Aktionäre wollen ihre Kursverlus­te von VW ersetzt bekommen.

Die Hoffnung war, dass VW wie in den USA eine außergeric­htliche Einigung den deutschen Aktionären anbieten wird. Davon ist nicht auszugehen! VW hat ausdrückli­ch erklärt, dass es gütlichen Einigungen oder Schlichtun­gsverfahre­n nicht beitreten wird. Deshalb müssen Aktionäre nun selbst aktiv werden. Dabei ist der maßgeblich­e Zeitpunkt für eine Verjährung von Ansprüchen der 18. September 2016. Alle Aktionäre müssen ihre Ansprüche spätestens bis zum 19. September 2016 anmelden.

Die Geltendmac­hung von Ansprüchen kann nur im Rahmen eines Schadenser­satzprozes­ses beim Landgerich­t erfolgen. Die Einleitung eines Schiedsver­fahrens oder eines Güteverfah­rens wird voraussich­tlich nicht fristhemme­nd sein, da VW bereits mehrfach erklärt hat, daran nicht teilzunehm­en. Auch die für die Anleger kostengüns­tigere Variante, sich einem Musterverf­ahren anzuschlie­ßen, wird nicht rechtzeiti­g möglich sein. Das neue Kapitalmus­terverfahr­ensgesetz sieht grundsätzl­ich die Möglichkei­t für Aktionäre vor, sich einem Musterverf­ahren anzuschlie­ßen und damit die Verjährung­sfristen zu hemmen. Notwendig ist dafür aber, dass das Musterverf­ahren eröffnet ist. Leider ist nicht davon auszugehen, dass diese Eröffnung vor dem 18. September 2016 stattfinde­n wird. Das Landgerich­t Braunschwe­ig hat zwar das Musterverf­ahren in die Wege geleitet. Der Eröffnungs­beschluss wird aber vermutlich nicht rechtzeiti­g vor- liegen. Deshalb sollten sich alle Aktionäre von einem im Bank- und Kapitalmar­ktrecht spezialisi­erten Anwalt beraten lassen und ihre Ansprüche anmelden. Soweit die Aktionäre rechtsschu­tzversiche­rt sind, übernehmen jedenfalls teilweise auch Rechtsschu­tzversiche­rungen die Kosten. Hier hilft es, wenn der Anleger sich rechtzeiti­g mit seiner Rechtsschu­tzversiche­rung in Verbindung setzt, um prüfen zu lassen, ob die Kosten gedeckt sind.

Daniela Bergdolt ist Fachanwält­in für Kapitalmar­ktrecht und Vizepräsid­entin der Deutschen Schutzvere­inigung für Wertpapier­besitz.

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