Für Haushaltshilfen keine kürzere Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses. Ab zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist bis hin zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese verlängerten Kündigungsfristen sind auch bei Angestellten in Privathaushalten anwendbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts BadenWürttemberg vom 26. Juni 2015 (Az.: 8 Sa 5/15), teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit.