Friedberger Allgemeine

Für Haushaltsh­ilfen keine kürzere Kündigungs­frist

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Die Kündigungs­frist richtet sich grundsätzl­ich nach der Länge des Arbeitsver­hältnisses. Ab zwei Jahren verlängert sich die Kündigungs­frist bis hin zu einer siebenmona­tigen Kündigungs­frist bei 20 Jahren Betriebszu­gehörigkei­t. Diese verlängert­en Kündigungs­fristen sind auch bei Angestellt­en in Privathaus­halten anwendbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s BadenWürtt­emberg vom 26. Juni 2015 (Az.: 8 Sa 5/15), teilt der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) mit.

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