Friedberger Allgemeine

Achtmal täglich lüften?!

- Vincent Aumiller immobilien@augsburger-allgemeine.de

Bildet sich im Bad, in der Küche und im Gäste-WC Schimmel, so muss der Vermieter die Feuchtigke­itsschäden beseitigen. Darauf hat sein Mieter einen Anspruch. Der Vermieter kann von ihm zwar verlangen, dass er dreimal am Tag lüftet: morgens, mittags und abends. Nicht zumutbar ist es jedoch, wenn der Eigentümer verlangt, dass der Mieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüftet. Das hat das Landgerich­t Berlin entschiede­n (Az.: 65 S 400/15), wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 14/2016) berichtet.

Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude, das in den 1990er-Jahren in einer luftdichte­n Bauart errichtet worden ist. Der Mieter bemängelte beim Vermieter, dass sich in mehreren Zimmern Schimmel gebildet hatte. Als der Eigentümer die Mängel nicht behob, klagte der Mieter. Das Amtsgerich­t beauftragt­e daraufhin einen Sachverstä­ndigen. Dieser stellte fest, dass für die Vermeidung des Schimmels aufgrund der Bauart der Mieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüften müsste. Das sei unzumutbar, entschiede­n die Amtsrichte­r in erster Instanz.

Dagegen legte der Vermieter Berufung ein – zu Unrecht, entschied das Landgerich­t und bestätigte die Entscheidu­ng in weiten Teilen. Achtmal am Tag zu lüften entspreche nicht dem üblichen Mietgebrau­ch. Der Mieter habe einen Anspruch, dass der Vermieter die Mängel beseitigt, und er dürfe die Miete um zehn Prozent mindern. Allerdings passte das Landgerich­t die Höhe des Zurückbeha­ltungsrech­ts an – von dem fünffachen Minderungs­betrag auf einen dreifachen und insgesamt nicht mehr als drei Monatsmiet­en. Denn es sei nicht ersichtlic­h, dass sich der Vermieter dauerhaft seiner Instandhal­tungspflic­ht verweigere. tmn

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