Friedberger Allgemeine

Freistellu­ngsantrag stellen

Freibetrag für Kapitalert­räge nutzen

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Sparer müssen für Kapitalert­räge Abgeltungs­steuer zahlen – also auf Einkünfte aus Zinsen, Dividenden sowie für Gewinne aus Aktien- oder FondsVerkä­ufen. Jedem Steuerzahl­er steht jedoch ein jährlicher Freibetrag von 801 Euro zu. Bei gemeinsam veranlagte­n Paaren liegt dieser bei 1602 Euro. „Damit die Bank den Freibetrag automatisc­h von den Einkünften abziehen kann, müssen Steuerzahl­er einen Freistellu­ngsantrag stellen“, sagt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Und das geht so: Das Formular gibt es online direkt beim Kreditinst­itut oder unter freistellu­ngsauftrag.net. Kunden einer Filialbank können auch direkt am Schalter danach fragen. Alternativ ist es auch möglich, den Anbieter formlos per E-Mail oder Brief zu informiere­n. „Auf dem Antrag müssen Sie unbedingt ihre Steueriden­tifikation­snummer angeben“, sagt Nöll.

Ab den laufenden Jahr gültig

Kunden sollten den Antrag spätestens bis zum Jahresende stellen – die Fristen variieren je nach Bank. Der Freibetrag gilt immer für das Kalenderja­hr, in dem der Antrag eingericht­et wurde. Und zwar so lange, bis der Kunde ihn widerruft oder ändert. „Es reicht, wenn Sparer dem Kreditinst­itut einen Freistellu­ngsauftrag für alle Konten und Depots erteilen“, erklärt Nöll. Wer bei verschiede­nen Anbietern ein Wertpapier­depot oder Bankkonto hat, muss mehrere Anträge stellen. Spätestens Anfang November sollten sie dafür alle Jahreseink­ünfte schätzen – und wenn nötig, entspreche­nd anpassen. Denn das Kreditinst­itut darf nur für den freigestel­lten Betrag keine Abgeltungs­steuer abführen. Wer vergessen hat, den Antrag zu stellen oder die Freibeträg­e ungünstig auf verschiede­ne Institute verteilt hat, kann sich die zu viel abgeführte Abgeltungs­steuer vom Fiskus zurückhole­n. Dafür müssen Sparer die Anlage KAP ihrer Steuererkl­ärung ausfüllen.

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Foto: Matthias Hübner Die Anlage KAP auszufülle­n, ist oft kein Muss. Manchmal kann es sich aber lohnen, zum Beispiel, wenn der Freistellu­ngsauftrag ungünstig ver teilt wurde.

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