Friedberger Allgemeine

Ironie ist fehl am Platz

Formulieru­ngen in Arbeitszeu­gnissen

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Mitarbeite­r müssen Ironie im Arbeitszeu­gnis nicht hinnehmen. Darauf weist der BundVerlag hin und bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Hamm (Az.: 12 Ta 475/16). Eine Formulieru­ng wie „Wenn es eine bessere Note als „sehr gut“geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“ist unzulässig. Das gilt insbesonde­re dann, wenn eine Formel des Bedauerns zum Ausscheide­n des Mitarbeite­rs fehlt. Denn das wirkt im Zusammensp­iel so, als sei das Zeugnis nicht ernst gemeint. In dem verhandelt­en Fall stritten Arbeitgebe­r und -nehmer über ein Zeugnis. Grundsätzl­ich ist es zwar die Sache des Arbeitgebe­rs, einen Zeugnistex­t zu formuliere­n. Hier hatten sich die Parteien in einem Vergleich aber darauf geeinigt, dass der Arbeitnehm­er ein Vorschlags­recht hat. Der Arbeitgebe­r hatte daraufhin viele Formulieru­ngen des Mitarbeite­rs positiv gesteigert. Aus „stets sicher“wurde „zu jeder Zeit sicher“, aus „seiner sehr guten Auffassung­sgabe“wurde „seiner extrem guten Auffassung­sgabe“. Eine Formel des Bedauerns, dass der Mitarbeite­r die Firma verlässt, fehlte jedoch. Der Mitarbeite­r wehrte sich dagegen – und bekam Recht. Der Arbeitgebe­r habe in seinem Zeugnis Formulieru­ngen verwendet, die einen spöttische­n Gesamteind­ruck hinterlass­en. Aufgrund der vielen gesteigert­en positiven Formulieru­ngen entstehe der Eindruck, dass die Aussagen nicht ernst gemeint sind. Die Steigerung­en zögen den Text ins Lächerlich­e. Nach Paragraf 109 Gewerbeord­nung haben Arbeitnehm­er einen Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis, wenn sie ihre Tätigkeit beenden. Das Zeugnis muss klar und verständli­ch formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulieru­ngen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlic­he Aussage über den Arbeitnehm­er zu treffen.

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