Friedberger Allgemeine

Bedenkzeit nach der Unterschri­ft

Neue Regelungen Bauvertrag­srecht räumt Bauherren erstmals ein Widerrufsr­echt ein

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Es gibt Änderungen im Bauvertrag­srecht: Künftig können Bauherren entspreche­nde Bauverträg­e 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Der Bundestag hatte das neue Gesetz vor Kurzem verabschie­det. Damit ist das Bauvertrag­srecht erstmals im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bisher galt das allgemeine Werkvertra­gsrecht. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ein Überblick:

Widerrufsr­echt

Baufirmen müssen ihren Kunden in den Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsr­echt einräumen. Bisher war ein solches Recht bei der Unterschri­ft unter einen Bauvertrag nicht vorgesehen. „Was zum Beispiel bei Handyvertr­ägen schon lange üblich ist, gilt jetzt endlich auch beim Hauskauf“, erklärte Peter Mauel, Vorsitzend­er des Bauherren-Schutzbund, am Freitag in Berlin. Der Unternehme­r muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragsch­luss möglich.

Pflicht zur Baubeschre­ibung

Was wie gebaut wird, muss der Unternehme­r künftig klar in der Baubeschre­ibung erklären. Darin müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotene­n Leistungen finden, Gebäudedat­en, Pläne mit Raum- und Flächenang­aben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibu­ng der Baukonstru­ktion aller wesentlich­en Gewerke. Vorteil für die Kunden: „Sie können verschiede­ne Angebote nun einfacher vergleiche­n“, sagte Mauel.

Festlegung der Bauzeit

Verzögerun­gen sind für Bauherren ein Problem. Können sie später als geplant einziehen, entstehen weitere Kosten. Diese können sie künftig an den Bauunterne­hmer weiterreic­hen. Denn laut dem neuen Bauvertrag­srecht müssen die Firmen verbindlic­he Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstel­lung des Hauses treffen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadeners­atz leisten. „Bauherren haben so mehr Vertragssi­cherheit“, erklärte Mauel.

Abschlagsz­ahlungen und Unterlagen

Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbart­en Gesamtverg­ütung als Abschlagsz­ahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. „Das mindert das Überzahlun­gsrisiko“, erklärte Mauel. Auch müssen Baufirmen künftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtliche­r Vorschrift­en übergeben. Dazu zählen etwa Genehmigun­gsplanunge­n oder Nachweise zur Energieein­sparverord­nung (EnEV).

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Foto: fabstyle, Fotolia.com Im Baurecht treten ab Januar 2018 neue Regelungen in Kraft. Unter anderem bekommen die Bauherren ein 14 tägiges Wider rufsrecht bei Bauverträg­en.

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