Friedberger Allgemeine

Wenn die Technik streikt

Mietrecht Schätzung der Heizkosten nur in Ausnahmefä­llen möglich

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Heizkosten in Mehrfamili­enhäusern müssen verbrauchs­abhängig abgerechne­t werden. Das bestimmt die Heizkosten­verordnung. Deshalb sind alle Wohnungen beziehungs­weise alle Zimmer und Heizkörper mit Erfassungs­systemen ausgerüste­t. Diese müssen einmal im Jahr abgelesen werden. Die Werte dienen als Grundlage für die Verbrauchs­abrechnung, teile der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Was aber, wenn der Verbrauch, zum Beispiel wegen eines Geräteausf­alls, nicht abgelesen werden kann? In derartigen Ausnahmefä­llen darf der Energiever­brauch des Mieters geschätzt werden. Das gilt laut DMB auch, wenn falsch abgelesen wurde – etwa bei Computerfe­hlern, Verlust der Ablese-Daten oder einer versehentl­ich unterblieb­enen Ablesung. Auch wenn diese gar nicht erfolgt ist, weil der Mieter trotz mehrfachen Versuchen nicht angetroffe­n wurde, darf geschätzt werden.

Die Heizkosten­verordnung gibt vor, wie der Vermieter den Wert schätzen muss. Er kann den Verbrauch vergleichb­arer Räume oder Wohnungen im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnung­speriode zugrunde legen. Oder er greift auf den Verbrauch der betroffene­n Räume oder Wohnungen in einer früheren Abrechnung­speriode zurück. Zulässig – aber oft unzuverläs­sig – ist es, den Durchschni­ttsverbrau­ch im Haus heranzuzie­hen.

Wichtig: Höchstens 25 Prozent der Wohnfläche des Hauses darf der Vermieter schätzen, um die Verbrauchs­abrechnung zu retten. Wird diese Grenze überschrit­ten, ist eine verbrauchs­abhängige Abrechnung nicht möglich. Dann muss der Vermieter die Heizkosten nach Quadratmet­ern, also nach der Wohnfläche, verteilen. Laut DMB haben Mieter dann das Recht, ihren Heizkosten­anteil um 15 Prozent zu kürzen.

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Immobilien@augsburger allgemeine.de Foto: Robert Neumann, Fotolia.com Vincent Aumiller

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