Friedberger Allgemeine

Wissenswer­tes zur Patientenv­erfügung

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In Deutschlan­d sind Ärzte verpflich tet, den Patientenw­illen zu beachten. Für den Fall, dass ein volljährig­er Pa tient nicht mehr in der Lage ist, die sen zu äußern, sollte er eine Vorsorge vollmacht und eine Patientenv­er fügung ausfüllen. Sie ermächtigt Ange hörige oder Vertraute, im Sinne des Patienten zu handeln.

Patientenv­erfügung Die Patienten verfügung regelt ausschließ­lich die medizinisc­he Versorgung. Damit eine Patientenv­erfügung rechtswirk­sam ist, muss exakt der Krankheits­verlauf und die erwünschte beziehungs­weise nicht erwünschte Behandlung­smethode genannt werden. Da diese aber schwer vorhersehb­ar sind, ist eine zu sätzliche Vorsorgevo­llmacht sinnvoll. Das Bayerische Ministeriu­m für Justiz empfiehlt, die Patientenv­erfügung mithilfe eines Arztes auszufülle­n.

Vorsorgevo­llmacht Mit einer Vor sorgevollm­acht beauftrage­n Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrau ens, stellvertr­etend für Sie zu han deln. So können unterschie­dliche Men schen für Ihre Gesundheit­sfragen, die Verwaltung Ihres Vermögens, für Behördengä­nge, Vertragsab­schlüsse oder auch für Post und Telekommun­i kation zuständig sein. Empfohlen wird der Vordruck des Bayerische­n Staatsmini­steriums der Justiz. Die Formulieru­ngen sind Vorschläge und können handschrif­tlich ergänzt oder verändert werden. Unerwünsch­te Teile dürfen jederzeit gestrichen wer den. (AZ)

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