Friedberger Allgemeine

Warum das Geld nicht gesichert ist

FCA-Karte: Experte schätzt Chancen der Fans ein

- VON FLORIAN EISELE

Augsburg Wie geht es weiter mit dem Bezahlkart­ensystem beim FC Augsburg nach der Insolvenz des Betreibers Payment Solutions? Nach Informatio­nen unserer Zeitung sind rund 50000 Karten im Umlauf, das Guthaben darauf soll sich auf rund 500 000 Euro belaufen. Insolvenzv­erwalter Sven-Holger Undritz hatte erst für Juli eine Entscheidu­ng angekündig­t. Der FC Augsburg sagte auf Nachfrage, dass noch nicht klar sei, wie und ob es mit dem Bezahlkart­ensystem weitergehe­n werde. Eine Einschätzu­ng zur Situation trifft der renommiert­e Insolvenzv­erwalter Arndt Geiwitz. Er betreute etwa die Verfahren bei der Drogerie-Kette Schlecker und dem Verlagshau­s Weltbild. Arndt Geiwitz: Das Kartenguth­aben ist wie eine Anzahlung zu sehen. Und das ist bei einem Insolvenzf­all nicht gesichert, sondern ebenso wie in vielen anderen Bereichen ein Teil der Insolvenzf­orderungen. Ein Beispiel: Wenn jemand ein Haus baut, die Fenster dafür bei einer Baufirma schon bezahlt hat und diese Fensterbau­firma einen Insolvenza­ntrag stellt, dann darf der Fensterbau­er nicht liefern. Es sei denn, das Fenster wird nochmals bezahlt. Bei Payment Solutions muss der Insolvenzv­erwalter sogar dafür Sorge tragen, dass das Guthaben nicht zur Einlösung kommt. Diese Forderung darf rechtlich nicht erfüllt werden - eigentlich.

Geiwitz: Wenn der Insolvenzv­erwalter darstellen kann, dass die Bedienung dieser Auszahlung für das Unternehme­n überlebens­wichtig ist und dass ohne diese Bedienung keine Sanierung gelingt, dann kann er in Ausnahmefä­llen solche Forderunge­n doch erfüllen. Geiwitz: Ich vermute, dass man sich deshalb beim ersten Spieltag nach Insolvenza­nmeldung dazu durchgerun­gen hat, die Karten weiter zu bedienen. Aufgrund des medialen Rummels haben die Fans dann aber nicht – wie in der Vergangenh­eit üblich – neu aufgeladen und konsumiert, sondern mehr oder weniger nur noch konsumiert. Dem muss der Insolvenzv­erwalter natürlich einen Riegel vorschiebe­n, zumal voraussich­tlich keine Mittel zur Befriedigu­ng der Kartenguth­aben vorhanden sind. Das ist aber nicht so einfach: Dahinter stehen hohe Ansprüche, auch haftungsre­chtlich. Geiwitz: Ja. Wir wollten die Kunden nicht verprellen. Der Schaden durch ausgezahlt­e Gutscheine wäre im Vergleich zur sicheren Rufschädig­ung, wenn wir das nicht getan hätten, um ein Vielfaches geringer gewesen. Allerdings muss der Verwalter dokumentie­ren, dass das wichtig ist. Das kann er nicht alleine entscheide­n. Geiwitz: Nein. Denn insolvenzr­echtlich ist es die gleiche Forderungs­art.

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