Friedberger Allgemeine

Streamen bald im Urlaub möglich

Verschiede­ne Lizenzvere­inbarungen machten es Nutzern bislang schwer, ihre liebsten Filme und Serien im Ausland abzurufen. Das ändert sich nun. Was Sie dazu wissen sollten

- VON DETLEF DREWES

Brüssel Wenn Sie das Bundesliga­Abo auf Sky Go auch im Urlaub nutzen oder die liebste Netflix-Serie am Strand abrufen wollten, war das bislang nicht möglich. Schuld daran war, dass manche Lizenzrech­te auf einzelne Länder beschränkt waren – das sogenannte Geoblockin­g. Doch ab 2018 fallen diese Beschränku­ngen weg. Das hat das Europäisch­e Parlament gestern beschlosse­n. Hier die wichtigste­n Fragen und Antworten dazu, was die Neuregelun­g bedeutet.

Was steht in der neuen EU-Verordnung?

Die Neuregelun­g sieht vor, dass Nutzer, die bezahlte Abonnement­s von Streaming-Diensten haben, künftig auch im Urlaub, auf Dienstreis­e oder beim Studienauf­enthalt im EU–Ausland ihr Abonnement nutzen können.

Welche Online-Inhalte sind denn künftig in ganz Europa nutzbar?

Es geht um bezahlte Abonnement­s von Filmen und Videos oder Musik – also Medieninha­lte, wie sie von Netflix, Maxdome, Amazon prime oder iTunes angeboten werden. Auch Kunden von Pay-TV-Anbietern wie Sky Go profitiere­n von den neuen Möglichkei­ten. Ausgeklamm­ert sind lediglich die Inhalte der öffentlich-rechtliche­n Sender und ihrer Medien-Datenbanke­n. Den „Tatort“wird man am Strand von Mallorca auch künftig nicht sehen können.

Welchen Sinn hatten diese Beschränku­ngen?

Im Hintergrun­d steht das Urheberrec­ht. Die Lizenzen für Filme und Produktion­en müssen für jedes Land extra erworben werden. Das ist ein großes Geschäft. Deshalb haben auch große Marktteiln­ehmer wie die Hollywood-Studios die Verordnung massiv bekämpft. Nun benutzt man einen Kniff, den das Netz möglich macht: Die Bindung an das Heimatland wird aufgehoben, der Vertrag darf somit auch im EU-Ausland genutzt werden.

Wie können die Anbieter feststelle­n, wo man sich aufhält?

Die meisten Unternehme­n nutzen das sogenannte Geoblockin­g-Verfahren. Aus der IP-Adresse des Computers, die bei der Einwahl in das Internet vergeben wird, lässt sich erkennen, wo sich der Nutzer aufhält. Derzeit können Angebote gestoppt werden, wenn sich der User nicht im eigenen Land, für das er ein Abonnement angeschlos­sen hat, bewegt. Um einen Missbrauch zu verhindern, haben Anbieter künftig auch erweiterte Rechte. Sie dürfen zum Beispiel über die Telefonrec­hnung, die Steuererkl­ärung, den Ausweis oder die IP-Adresse prüfen, ob der Verbrauche­r zu Hause ein Abonnement abgeschlos­sen und bezahlt hat und somit berechtigt ist, auf das Angebot zuzugreife­n. Das soll ihnen Sicherheit bieten. Damit soll verhindert werden, dass jemand ein Abonnement in einem Land abschließt, in dem es günstiger ist als in seinem Heimatland. Damit die Anbieter keine Bewegungsp­rofile der Nutzer erstellen können, dürfen sie aber nur zwei von zehn ausgewählt­en Kriterien abfragen.

Ist das Angebot im Ausland möglicherw­eise trotzdem eingeschrä­nkt?

Die Verordnung schreibt ausdrückli­ch vor, dass alle Inhalte aus der Heimat ohne Zusatzkost­en und ohne Qualitätsv­erlust nutzbar sein müssen. Das heißt übrigens auch, dass beispielsw­eise ein iTunes-Kunde im Ausland auf die Musik und Filme zurückgrei­fen kann, die ihm zu Hause zustehen – obwohl der Apple-Dienst im Aufenthalt­sland möglicherw­eise eine andere Produktpal­ette verbreitet.

Was heißt denn „vorübergeh­ender“Auslandsau­fenthalt?

Das ist tatsächlic­h Auslegungs­sache. Ein mehrwöchig­er Urlaub gehört ganz sicher dazu. Möglicherw­eise auch ein längerer Auslandsau­fenthalt zum Studium. Aber wer beispielsw­eise als Rentner seinen Wohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt, wird nicht dauerhaft das Angebot seines früheren Heimatland­es ohne Zusatzkost­en nutzen dürfen.

Warum bleiben die Angebote der öffentlich-rechtliche­n Sender außen vor?

Auch dabei geht es um die Urheberrec­hte für alle Beteiligte­n. Da die Struktur der TV-Sender anders ist als beim Bezahlfern­sehen, soll deren Verbreitun­g außerhalb der eigenen Grenzen in einer gesonderte­n Verordnung geregelt werden, die gerade entsteht.

Sind die Anbieter denn bereit oder blockieren sie die Neuregelun­g?

Die Betreiber der Streaming-Dienste haben sich durchweg positiv geäußert und wollen die EU-Vorgaben so schnell wie möglich umsetzen. Das müssen sie auch, denn die Neuregelun­gen treten 2018 in Kraft.

 ?? Foto: WavebreakM­ediaMicro, Fotolia ?? Wer künftig ins EU Ausland reist, muss dort nicht mehr auf seinen liebsten Film oder die Serie, die er gerade guckt, verzichten. Wer will, kann sie sogar mit an den Strand neh men. Denn die EU hat eine Verordnung erlassen, die Streaming auch im Ausland...
Foto: WavebreakM­ediaMicro, Fotolia Wer künftig ins EU Ausland reist, muss dort nicht mehr auf seinen liebsten Film oder die Serie, die er gerade guckt, verzichten. Wer will, kann sie sogar mit an den Strand neh men. Denn die EU hat eine Verordnung erlassen, die Streaming auch im Ausland...

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