Friedberger Allgemeine

Wie hoch darf die Hecke sein?

BGH urteilt im Nachbarsch­aftsstreit

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Karlsruhe Wegen Hecken, Bäumen und Sträuchern an der Grenze zum Nachbargru­ndstück gibt es oft Streit. In einem Fall hat nun der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschiede­n. Mit seinem am Freitag verkündete­n Urteil sorgt er für mehr Klarheit – in der Frage, wie die maximal zulässige Höhe von Grenzhecke­n bei Grundstück­en in Hanglage zu messen ist.

Der Streitfall: Die Nachbarn wohnen am Hang auf übereinand­erliegende­n Grundstück­en. An der Grenze ist eine Stufe im Gelände mit einer ein Meter hohen Mauer. Dort entlang hat der untere Nachbar eine Thujenheck­e, die dem oberen viel zu hoch ist. In Bayern, wo der Fall spielt, sind maximal zwei Meter Heckenhöhe erlaubt.

Dem Urteil zufolge ist in solchen Fällen allerdings nicht die Höhe der Hecke von der Wurzel bis zur Spitze zu messen, sondern von dem höheren Geländeniv­eau des Nachbargru­ndstücks aus. Tiefer liegende Hecken können damit höher sein als in den Vorschrift­en für ebenerdige Grundstück­e vorgesehen (Az. V ZR 230/16). Das heißt: Die Hecke darf in diesem Fall rund drei Meter in den Himmel wachsen, bevor sie gestutzt werden muss. Und das muss sie, schließlic­h ist sie inzwischen sechs Meter hoch.

Ebenfalls interessan­t dürfte für viele sein: Beschwert sich fünf Jahre lang niemand über die – unzulässig­e – Höhe einer Hecke, muss nicht mehr gestutzt werden.

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Symbolfoto: dpa Zurückschn­eiden oder nicht? Die Höhe von Hecken löst oft Streitigke­iten unter Nachbarn aus.

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